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Denkmalschutzgesetz BGBl. Nr. 533/1923 |
zuletzt geändert durch BGBl. 1 Nr. 170/1999
§ 5. Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen
Denkmalschutzaufhebungsverfahren
(1)
Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1
bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes,
es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im
Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung
oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er
hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf
Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem
Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller
geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für
eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen
abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen.
Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise
stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die
zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes
bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige
wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet
oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall
stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die
Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten
würde.
(2)
Sollen an unbeweglichen Denkmalen Instandhaltungs- und
Reparaturmaßnahmen im üblichen notwendigen Umfang durchgeführt werden,
können die Anträge gemäß Abs. 1 auch mündlich oder schriftlich
wenigstens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten in Form einer Anzeige an
das Bundesdenkmalamt gestellt werden. Diese Mitteilung hat den Hinweis zu
enthalten, dass es sich nur um im vorhergehenden Satz beschriebene Maßnahmen
handelt. Eine Entscheidung des Bundesdenkmalamtes hat binnen sechs Wochen
zu ergehen. Eine nicht rechtzeitige Entscheidung kann nicht als
Genehmigung gewertet werden.
(3) In Verfahren gemäß Abs. 1 wegen beantragter Veränderungen
eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt in einem bewilligenden Bescheid
bestimmen, welche Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung
der Arbeiten endgültig entschieden werden kann, noch ergänzend der
Festlegungen des Bundesdenkmalamtes bedürfen.
(4) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Paragrafen ist dem Antrag auf Veränderung eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals (samt zugehöriger Nebenobjekte) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall so weit stattzugeben, als die Veränderung für die Abhaltung des Gottesdienstes und der Teilnahme der Gläubigen daran nach den zwingenden oder zumindest allgemein angewandten liturgischen Vorschriften der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist. Als notwendig gelten jedenfalls alle Vorschriften, ohne deren Beachtung die regelmäßige Abhaltung allgemeiner Gottesdienste nicht gestattet wäre und auch jene Umstände, die den Gläubigen die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst in ausreichendem Maße und in zumutbarer, würdiger Weise ermöglicht. Art und Umfang der Notwendigkeit ist auf Verlangen des Bundesdenkmalamtes durch eine von der zuständigen Oberbehörde der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen. Um dem Bundesdenkmalamt Gelegenheit zu geben, Gegenvorschläge zu erstatten, ist in dieser Bescheinigung auch darzulegen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben würden, wenn den Veränderungen nicht in der beantragten Weise oder im beantragten Umfang entsprochen würde und ist in dieser Bescheinigung auch zu allfällig bereits gemachten Gegenvorschlägen des Bundesdenkmalamtes Stellung zu nehmen.