Dieser Aufsatz erschien in der vom Österreichischen Bundesdenkmalamt

herausgegebenen "Zeitschrift für Kunst und Denkmalpflege", Nr. 1-2/1992

 

GEBHARD KLÖTZL  "ZWINGENDE LITURGISCHE NOTWENDIGKEIT" ZU ALTARRAUMUMBAUTEN ?

BEMERKUNGEN ZU  § 5 ABSATZ 4  DENKMALSCHUTZGESETZ

Die Problematik

Aufgrund des § 2 des österreichischen Denkmalschutzgesetzes stehen, vereinfacht gesagt, alle Kirchengebäude, die sich in kirchlichem oder staatlichem Eigentum befinden, kraft Gesetzes automatisch unter Denkmalschutz.[1]

   Der 1978 neu geschaffene § 5 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz[2] enthält nun eine bedeutsame sachliche Durchbrechung des Denkmalschutzes kirchlicher Gebäude.

 § 5 Abs. 4 DSchG lautet:

 

"(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist dem Antrag auf Veränderung eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall soweit stattzugeben, als die Veränderung für die Ausübung des Gottesdienstes nach den zwingenden liturgischen Vorschriften der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist. Art und Umfang der Notwendigkeit ist auf Verlangen des Bundesdenkmalamtes durch eine von der zuständigen Oberbehörde der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen.  ..."

 

Die Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaut nach zwar auf jedweden liturgisch bedingten Kirchenumbau aller in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. Praktisch ist sie aber hauptsächlich für Umbauwünsche im Altarraumbereich bedeutsam, die in der katholischen Kirche nach dem II. Vatikanischen Konzil (1962 - 1965) im Gefolge der Liturgiereform entstanden sind.

   Diese hat bei der Altarraumgestaltung im wesentlichen drei Neuerungen mit sich gebracht: Den Priestersitz (Sessio), das Lesepult (Ambo) und den sog. "Volksaltar" zur Zelebration des Priesters mit dem Gesicht zum Volk hin. Während sich Priestersitz und Lesepult in die historischen Presbyterien in aller Regel problemlos ohne große Umbauten integrieren lassen, ist dies beim Volksaltar meist nicht der Fall. Dies rührt daher, daß die historischen Altäre, die für die Zelebration des Priesters mit dem Rücken zum Volk eingerichtet sind, durch ihre regelmäßig gegebene feste Verbindung mit der Retabel oder der Chorwand ihre Umfunktionalisierung zum Volksaltar normalerweise ausschließen. Dementsprechend wurden vielfach die historischen Altäre entweder ganz entfernt oder ihnen ein Volksaltar davorgesetzt, beides natürlich mit einschneidenden Auswirkungen auf das Raumbild. In Presbyterien, die für die Aufstellung eines davorgesetzten (zweiten) Altares nicht genügend Platz boten, wurden überdies in zahlreichen Fällen die Kommuniongitter entfernt und sogar alte Kanzeln abgetragen.

   Während man in der Anfangszeit die Reformen eigentlich nur nach den vorgelegten Programmen und Ideen beurteilen konnte (es hatte in der abendländischen Kirchengeschichte ja nie etwas Vergleichbares gegeben), so stehen uns heute bereits konkrete Auswirkungen von 25 Jahren Kirchenumbautätigkeit vor Augen. Die ursprünglich sehr optimistische Einschätzung des liturgischen Reformvorhabens[3] kann heute in bezug auf die baulichen Folgen für die historischen Sakralräume so nicht mehr aufrecht erhalten werden. Zu unübersehbar sind gewisse Negativfolgen der diversen "Umgestaltungen" und zu unüberhörbar sind kritische Stimmen aus der Fachwelt geworden.

   Der vorliegende Aufsatz möchte daher einmal den Schlüsselbegriff der "zwingenden liturgischen Notwendigkeit" im § 5 Abs. 4 DSchG in bezug auf Altarraumumbauten untersuchen und anhand der geltenden liturgischen Normen der katholischen Kirche zeigen, daß der Volksaltar entgegen einer weit verbreiteten Meinung und entgegen gelegentlich anzutreffenden Zweckbehauptungen zwar als Richtmodell vorgegeben, aber nicht zwingend vorgeschrieben ist. Daraus ergibt sich aber, daß kein absoluter Rechtsanspruch auf die Errichtung von Volksaltären besteht und somit § 5 Abs. 4 DSchG kein Sesam-Öffne-Dich für allerlei Umbauwünsche in alten und wertvollen Presbyterien sein kann. Vielmehr besteht denkmalschutzrechtlich durchaus eine Handhabe, solchen Altarumbauwünschen, die nach allgemeinen Kriterien denkmalpflegerisch unvertretbar sind, absolut restriktiv gegenüberzutreten.

 

Negativerfahrungen nach 25 Jahren Altarraumumgestaltungen

GAUSS hat erst kürzlich eine tiefschürfende Untersuchung[4]  von 24 ausgewählten (katholischen) Kirchenumbauten der Nachkonzilszeit vorgelegt und dazu das ernüchternde Resümee gezogen, daß man in gewisser Weise einen einzigen Verlustkatalog am Bestand sakraler Baudenkmäler vor sich habe.[5]  Nicht zuletzt weist GAUSS darauf hin, daß der sog. Volksaltar eine besonders folgenschwere Rolle bei den Auswirkungen auf den Bau, den Raum und dessen Ausstattung spielt, weil mit ihm regelmäßig eine Funktions- und Sinnentleerung historischer Ausstattungsstücke einhergeht.[6]

   Der Frankfurter Soziologe Alfred LORENZER ortet in seiner weit ausgreifenden sozialwissenschaftlichen Analyse[7]  des liturgischen Erscheinungsbildes der katholischen Kirche nach den Konzilsreformen die Tendenz, alles Sinnenfällige und zweckfrei Schöne zugunsten puritanischer Nüchternheit zurückzudrängen, indem die neue Meßliturgie ihre Botschaft hauptsächlich über das gesprochene Wort transportiert und mit "Kultgegenständen" und "kultischer Gestaltung" nicht mehr viel anzufangen weiß. Dies bleibt natürlich auch für die Kirchenraumgestaltung nicht ohne Auswirkungen. Überaus pointiert beschreibt LORENZER das so:

"Nun hat die Liturgiereform sich nicht damit begnügt, die Raumgestalt durch das Kuckucksei der neu hereingesetzten Altäre zu verwirren. Sie hat auch alles daran gesetzt, die alten buchstäblich zu zerschlagen...  So findet man landauf, landab in Italien, Spanien, Frankreich, Deutschland, Mexiko und anderswo Kirchen, in denen der Kulturbruch rigoros sichtbar wird: kahle Chorräume, in denen ein Steinblock als Altar, überragt oder überhangen von einem Kreuz, zwischen leeren Mauern der Geschichtlichkeit des Raumes trotzt, die denn auch nur noch am Mauerskelett ablesbar ist."[8]

   Doch man muß gar nicht unbedingt wissenschaftlich in die Tiefe schürfen.[9]  Es genügt schon, wenn man ein wenig durch die Lande fährt und sich unterwegs mit etwas baugeschichtlich-kunsthistorischem Interesse ältere Kirchenbauten innen ansieht. Man trifft dabei immer wieder auf Altarraumgestaltungen, die einem schon beim ersten Anblick Unbehagen verursachen: Störungen der Raumharmonie durch Brüche in den ursprünglichen Linienführungen, unverträgliche Verdoppelungen des Raummittelpunktes, Kahlschläge (durch Entfernung von Kommuniongittern, Kanzeln) u.a.m.  Dem einschlägig interessierten Leser wird aus dem eigenen Erlebnisbereich wahrscheinlich ad hoc noch einiges mehr einfallen. Manchen Kirchenräumen hat der nachkonziliare Umbaudrang wahrlich das Genick gebrochen.

 

Die liturgischen Bestimmungen zur Altargestaltung

Da die skizzierte Problematik rund um die liturgisch motivierten Altarraumumbauten,wie dargelegt, praktisch nur durch die Einführung des Volksaltares hervorgerufen wurde, gilt es zunächst, die einschlägigen Bestimmungen der 1963 eingeleiteten Liturgiereform der katholischen Kirche etwas näher anzusehen.

   Die Liturgiereform ist  in einer Vielzahl kirchlicher Dokumente[10]  niedergelegt, von denen im folgenden  die für die Gestaltung des Altares maßgeblichen in den hier interessierenden Teilen dargestellt werden sollen. Nur so kann man sich ein Bild von den "zwingenden liturgischen Notwendigkeiten" - oder vielmehr von deren weitgehendem Nichtvorhandensein - im Sinne des § 5 Abs. 4 DSchG machen.

   Die Bestimmungen über die Einrichtung von Ambo und Sessio können in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil es sich dabei bloß um bewegliche Akzidentien handelt, die dem historischen Inventar zugefügt werden und dabei - stilmäßige Anpassung vorausgesetzt - so gut wie keine baulichen Schwierigkeiten bereiten. Nicht eingegangen wird hier ferner auf die Frage der Altarraumerweiterung (Kirchenerweiterung) wegen Platzmangels.[11]

   Grunddokument ist die auf der 1. Sitzungsperiode des II. Vatikanums beschlossene Konstitution über die Heilige Liturgie, die am 4.12.1963 feierlich verkündet wurde. Sie enthält (zunächst noch) keinerlei konkrete Anweisungen über die Gestaltung von Altar und Altarraum und bestimmt insbesondere nichts darüber, ob die bis dahin allgemein übliche Zelebrationsrichtung des Priesters mit dem Rücken zum Volk (unter Benützung der überkommenen Hochaltäre) beizubehalten ist oder nicht. Die einzige diesbezüglich einschlägige Passage in Art. 128 ordnet lediglich die Überarbeitung der bisherigen Bestimmungen an.[12]  Das II. Vatikanum selbst hat also den Volksaltar (noch) nicht eingeführt.

   Die eigentliche Liturgiereform wurde nicht auf dem Konzil beschlossen, sondern ist in den nachfolgenden Durchführungsbestimmungen des Apostolischen Stuhles enthalten, der die Reform in drei Etappen einführte. Näherhin wurden 1965[13]  und 1967[14]  die liturgischen Bücher jeweils überarbeitet und 1969[15]  neue liturgische Bücher in Geltung gesetzt.

   Die offizielle Einführung des Volksaltares fiel sogleich in die erste Reformetappe und erfolgte am 7. März 1965. An diesem Tag trat nämlich die Instruktion Inter Oecumenici  (siehe Anm.13) in Kraft, deren Nr. 91 lautet:

 

"Der Hochaltar soll von der Rückwand getrennt errichtet werden, so daß man leicht um ihn herumgehen und an ihm zum Volk hin zelebrieren kann. Er soll so in den heiligen Raum hineingestellt sein, daß er wirklich die Mitte ist, der sich von selbst die Aufmerksamkeit der ganzen versammelten Gemeinde zuwendet."[16]

 

Im lateinischen Originaltext heißt "soll...errichtet werden" freilich nur "praestat ut...exstruatur" [17], was im Sinne des klassischen Latein bedeutet "es ist vorzüglich" oder "es ist besser". Die Formulierung deutet also eher auf eine empfohlene Regel hin und enthält kein zwingendes Muß. Unklar blieb damals insbesondere, inwieweit die Bestimmung auch den Umbau schon bestehender Altäre verlangte, was sehr bald Gegenstand zahlreicher Anfragen in Rom war. Daraufhin publizierte der "Rat zur Durchführung der Liturgiekonstitution" folgende Antwort auf die ihm konkret vorgelegte Frage, "ob es erlaubt ist, einen tragbaren Altar fest vor dem Hochaltar zu errichten zur Feier der Messe zum Volk hin":

 

"An sich ist es erlaubt, es wird aber nicht dazu geraten. Denn die Gläubigen nehmen an der nach der Norm der neuen Ordnung gefeierten Messe vorzüglich teil, auch wenn der Altar so aufgestellt wird, daß der Zelebrant dem Volk den Rücken zuwendet. Denn der ganze Wortgottesdienst wird ja am Priestersitz oder am Ambo zum Volk hin gefeiert."[18]

 

   Im übrigen reagierte noch im selben Jahr 1965 der damalige Vorsitzende des "Rates zur Durchführung der Liturgiekonstitution", Kardinal Giacomo Lercaro, mit dem Rundschreiben über die Förderung der liturgischen Erneuerung  vom 30.6.1965 auf "Umgestaltungsexzesse", die im ersten Überschwang der Neuerungen offenbar passiert waren. Zur Altarfrage heißt es da (auszugsweise):

 

"Seit dem 7. März dieses Jahres[19]  besteht eine ganz allgemeine Bewegung für die Feier der heiligen Messe zum Volk hin. ...Es steht tatsächlich fest, daß diese Art der Feier vom pastoralen Standpunkt her die vorteilhafteste ist. Dieses an sich gute Verlangen hat jedoch bisweilen zu geschmacklosen, unvernünftigen und gewaltsamen Lösungen geführt. ...Wir möchten jedenfalls betonen, daß es nicht unbedingt notwendig ist für eine fruchtbare pastorale Tätigkeit, die ganze Messe versus populum (zum Volke hin - Anm.d.Verf.) zu feiern. ...Es ist bestimmt wünschenswert, daß auch die eigentliche Eucharistiefeier versus populum  gefeiert werde, auf daß die Gläubigen unmittelbarer dem ganzen Ritus folgen und darum bewußter an ihm teilnehmen können. Aber deshalb darf man noch nicht auf eine überstürzte, ja bisweilen unüberlegte Umgestaltung der bestehenden Gotteshäuser und Altäre hinarbeiten zum unersetzlichen Schaden von anderen zu erhaltenden Werten."[20]

 

Diese authentischen, wenngleich nicht Normkraft besitzenden Klarstellungen des Apostolischen Stuhles, daß auch nach der Einführung des Volksaltares die Teile der Messe, die nicht zum Wortgottesdienst zählen, weiterhin mit dem Rücken zum Volk gefeiert werden können, sind überaus bedeutsam. Besagen sie doch nicht mehr und nicht weniger, als daß auch gemäß der erneuerten Liturgie die Benützung der historischen Altäre möglich und zulässig ist.

   Die zum 30.11.1969 eingeführte Meßordnung 1969 [21] , die bis heute unverändert in Kraft ist, enthält in der ihr vorangestellten "Allgemeinen Einführung" unter Nr. 262 ein letztes Mal eine Normierung betreffend den Altar:

 

"Der Hauptaltar soll freistehen, damit man ihn ohne Schwierigkeiten umschreiten und an ihm, der Gemeinde zugewandt, die Messe feiern kann. Er soll so aufgestellt sein, daß er wirklich den Mittelpunkt des Raumes bildet, dem sich die Aufmerksamkeit der ganzen Gemeinde von selbst zuwendet."

Der Wortlaut der Regelung ist also inhaltlich fast identisch mit der oben wiedergegebenen Bestimmung von Inter Oecumenici  Nr. 91, nur etwas anders übersetzt. Die lateinischen Originalfassungen sind praktisch wortgleich, wenn man davon absieht, daß es 1964 hieß "praestat ut altare maius exstruatur" und nun - unter Entfall der Worte "praestat ut" - nur mehr heißt "altare maius exstruatur", was als graduelle, nicht prinzipielle Verschärfung angesehen werden kann. "Exstruatur" ist Konjunktiv Präsens und bedeutet "soll errichtet werden", es steht also nicht "debet - muß" oder "necesse est - ist notwendig". Die Stelle wurde daher in der ersten amtlichen deutschen Übersetzung von 1970 noch mit "soll  i n  d e r  R e g e l  freistehen" übersetzt. Die schon 1964 unklare und ungelöste Frage, inwieweit die Bestimmung den Umbau schon bestehender Altäre verlangt, wird auch durch den nur minimal veränderten Wortlaut von 1969 nicht beantwortet. Die weiter oben wiedergegebenen authentischen Auskünfte der römischen Stellen (Anfragebeantwortung des Rates zur Durchführung der Liturgiekonstitution aus 1965 und Rundschreiben des Ratsvorsitzenden vom 30.6.1965), wonach die Zelebration mit dem Gesicht zum Volk nicht zwingend vorgeschrieben und die Weiterbenützung der historischen Altäre möglich ist, ist sonach unverändert bedeutsam.

   Eine mir zur Verfügung gestellte, nicht veröffentlichte Anfragebeantwortung des Apostolischen Stuhles aus 1986 (also schon lange nach der Einführung der Meßordnung 1969  ergangen) besagt ebenfalls:

 

"Über die Stellung des Zelebranten am Altar, ob davor oder dahinter, ist nichts vorgeschrieben, beides ist erlaubt und möglich."[22]

 

   Betreffend die Kommuniongitter gibt es nicht nur keine zwingenden, sondern gar keine liturgischen Vorschriften. Es ist also weder ihre Entfernung aus alten noch ihre Errichtung in neuen Kirchen normativ angeordnet. Es existiert nur eine Empfehlung der Liturgischen Kommission der Österreichischen Bischofskonferenz, wonach für den Kommunionempfang stets eine Gelegenheit zum Niederknien bestehen soll, sei es ein Kommuniongitter oder ein Betschemel.[23]

   Zwingende liturgische Vorschriften in bezug auf die Umgestaltung historischer Altäre gibt es also im Prinzip nicht. Die bestehenden liturgischen Normen für die Altar(raum)gestaltung sind, wie aus ihren Formulierungen erkennbar ist, im wesentlichen Richtlinien und Zielvorgaben, die in räumlicher, aber auch in künstlerischer Hinsicht einen weiten Gestaltungsspielraum lassen und nur bei Kirchenneubauten voll zum Tragen kommen (müssen).[24]  Bei historischen Presbyterien ist jedenfalls weder der Einbau von Volksaltären noch der Umbau der alten Altäre für die Zelebration versus populum zwingend vorgeschrieben.[25]

 

Die Anwendung des § 5 Abs. 4 DSchG auf Altarraumumbauten

Veränderungen am Kirchengebäude sind, wie dem Text dieser Gesetzesbestimmung zu entnehmen ist, soweit zu bewilligen, als dies nach "den zwingenden liturgischen Bestimmungen ... notwendig ist".

   Der Begriff der zwingenden liturgischen Notwendigkeit ist dabei ganz unbestimmt und verweist den Anwender der Bestimmung auf die - ihm ja grundsätzlich unbekannte - liturgische Ordnung, die den Maßstab für die Zulässigkeit des Umbaues abgeben soll. Um dieses Manko auszugleichen, sieht § 5 Abs. 4 Satz 2 vor, daß auf Verlangen Art und Umfang der Umbaunotwendigkeit durch eine Bescheinigung der kirchlichen Oberbehörde nachzuweisen ist. Diese Regelung wirkt auf den ersten Blick logisch und ausgewogen, ist es aber nicht unbedingt, weil die kirchlichen Oberbehörden in Wahrheit auch Partei sein können und die Umbauwünsche aus ihrem Bereich in der Vergangenheit immer wieder unkritisch unterstützt haben.[26]

   Man findet auf kirchlicher Seite auch die Gleichsetzung von zwingender liturgischer Notwendigkeit mit seelsorglichem Bedürfnis[27], was nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 aber absolut unrichtig ist.[28] Denn dort ist ausdrücklich von "liturgischen Bestimmungen" die Rede, womit schon rein sprachlich nur positive Vorschriften gemeint sein können. Ein seelsorgliches Bedürfnis wäre überdies viel zu unbestimmbar, subjektiv und wechselhaft, um ein denkmalschutzrechtliches Kriterium abgeben zu können.

   Die Denkmalschutzbehörde, die § 5 Abs. 4 DSchG anwendet, muß die zwingenden liturgischen Bestimmungen nicht von Amts wegen kennen. Aus der ausdrücklichen Regelung, daß Art und Umfang der Umbaunotwendigkeit auf Verlangen nachzuweisen ist, geht hervor, daß der Inhalt der liturgischen Bestimmungen, mit denen ein "denkmalschädliches" Umbauansuchen begründet wird, beweispflichtig ist, ohne daß eine Bindung an die Bescheinigung der kirchlichen Oberbehörde besteht.[29]  Umgekehrt ist es der Denkmalschutzbehörde aber auch nicht verwehrt, die zwingenden liturgischen Bestimmungen von Amts wegen zu ermitteln, etwa ergänzend, wenn die vorgelegte Bescheinigung nicht für ausreichend befunden wird oder bei einer bereits amtsbekannten Konstellation. Es gilt ja auch hier für die Tatsachenfeststellungen das Amtswegigkeitsprinzip des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, aber mit der bedeutsamen Abweichung (§ 5 Abs. 4 Satz 2 DSchG !), daß die Beweislast für das Bestehen zwingender liturgischer Bestimmungen bei der antragstellenden Kirche oder Religionsgesellschaft liegt.[30]

   Es sei hier nicht verkannt, daß die Problematik der Altarraumumbauten sehr komplex ist und mit (hoheitlich-) denkmalschutzrechtlichen Mitteln alleine sicherlich nicht befriedigend regulierbar ist. Dennoch spielt im (bewilligungspflichtigen) Einzelfall das Denkmalschutzrecht die letzte, formal entscheidende Rolle.[31]

   Es liegt mithin an der Denkmalschutzbehörde, bei Umbauprojekten, die historisch wertvolle, absolut schutzwürdige, womöglich in ein sensibles Ensemble eingebundene Altäre betreffen, die Frage nach der zwingenden liturgischen Notwendigkeit der geplanten Maßnahmen kritisch und eindringlich zu stellen. Wie im vorigen Abschnitt quellenmäßig dargestellt wurde, ist die Errichtung von Volksaltären gemäß den neuen katholischen Liturgievorschriften eine Art Wunschzielbestimmung, ein Richtmodell, aber keine zwingende Notwendigkeit, folglich besteht auch gemäß § 5 Abs. 4 DSchG kein  Rechtsanspruch auf ihre Errichtung in historischen Presbyterien. Ein Rechtsanspruch kann nur gemäß § 5 Abs. 1 DSchG gegeben sein, wenn die geplante Umbaumaßnahme nach allgemeinen Kriterien "denkmalpflegerisch vertretbar" ist.

    Die Entfernung der alten Kommuniongitter ist mangels liturgischer Normen weder positiv noch negativ begründbar, sondern ergibt sich nur als bauliche Begleitmaßnahme dort, wo der Platz im Presbyterium für die Aufstellung eines (zusätzlichen) Altares nicht reicht. Die erwähnte Empfehlung der Liturgischen Kommission für Österreich (siehe Anm. 24), für den Kommunionempfang stets eine Gelegenheit zum Niederknien bereitzustellen, spricht tendenziell eher gegen die Entfernung von Kommuniongittern, ist allerdings nicht verbindlich.

   Wo sich Volksaltäre demnach ohne oder zumindest ohne denkmalpflegerisch unannehmbare Eingriffe in die historische Substanz errichten lassen, haben sie nach den geltenden Bestimmungen ihre Existenzberechtigung. Wo dies nicht möglich ist, muß sich der Einbau eben an die baulichen Gegebenheiten anpassen oder gegebenenfalls ganz unterbleiben - auch diese Negativkonsequenz kann § 5 Abs. 4 DSchG haben.[32]

 

Denkmalpflegerische Perspektiven der Altäreerhaltung

Im baulichen Bereich ist die Reformentwicklung in der katholischen Kirche noch keineswegs abgeschlossen. Die überwiegende Mehrheit der Gotteshäuser hat heute bereits Volksaltäre. Vielerorts haben sich aber Pfarrer und Kirchenrektoren nach 1965 mit der Aufstellung von Volksaltarprovisorien begnügt und damit Jahre und Jahrzehnte das Auslangen gefunden. Im Zuge der Generationsablöse rücken nun laufend jüngere Priester nach, die häufig den Umbau der vorgefundenen Provisorien im Rahmen einer "größeren Lösung" anstreben. Die Frage der Altarraumumbauten wird daher sicher noch auf Jahre hinaus aktuell sein.

   In Anbetracht der nunmehr bereits vorhandenen Erfahrungen mit 25 Jahren nachkonziliarem Altarraumumbau scheint es sehr notwendig, den aufgetretenen baulichen Fehlentwicklungen gegenzusteuern. Für den einzelnen Pfarrer oder die einzelne Gemeinde mag es im konkreten Fall schon einmal eine bittere Pille sein, wenn ein langgehegter Umbauwunsch aufgrund des Vetos der Denkmalschützer begraben werden muß. Jenen muß man aber entgegenhalten, daß die bedeutenden Werke sakraler Baukunst ja seinerzeit auch nicht "an der Basis" hervorgebracht, sondern von einer Elite von Baukünstlern und Kunsthandwerkern geschaffen wurden, und gerade auch ihre unverletzte Erhaltung ein eminenter Wert ist. Die in den letzten Jahrzehnten bei Umbauten so stark in den Vordergrund gerückten "Nutzerwünsche" sind in ihrer Zeit- und Situationsbedingtheit sowie in ihrer Funktionalitätsbezogenheit leider meistens nur ein unverträglicher Kontrast zur ursprünglichen künstlerischen Gesamtkonzeption, die in ihrer Schönheit und Tiefe von den Betroffenen oft gar nicht richtig verstanden wird. Wer hier, sei es als staatlicher, sei es als kirchlicher Denkmalpfleger um der unversehrten Erhaltung eines Sakralbaues willen restriktiv ist und Nutzerwünsche nötigenfalls auch einmal zur Gänze abschlägt, befindet sich übrigens durchaus in guter Gesellschaft: Hat doch immerhin selbst der Präfekt der römischen Glaubenskongregation, Kardinal Joseph RATZINGER, erst 1989 die Forderung erhoben, die liturgische Gestaltung wieder "dem Belieben der Pfarrer oder ihrer Liturgiekreise zu entreißen".[33]

   Eine Zukunftsperspektive der Altäreerhaltung ist noch zu bedenken: Es ist fast überflüssig zu sagen, daß sich die Denkmalpflege ja nicht nur in ihrem hoheitlichen Aspekt erschöpft, also darin, daß im Einzelfall die Umgestaltungsbewilligung für das Presbyterium X verweigert wird. Denkmalpflege besteht auch aus der Anwendung vorausschauender, planvoller Strategien, um das aus den Jahrhunderten überkommene Kulturgut für weitere Jahrhunderte zu erhalten. Hier fragt man sich, was in 20, 50 oder 100 Jahren in unseren Kirchen aus all den historischen Altären und sonstigen Einrichtungsstücken einmal werden wird, die durch zusätzlich errichtete Volksaltäre und andere Einbauten zu "Sinnruinen" (LORENZER[34] )geworden sind. Bei Altären von absolut herausragender Bedeutung wie einem Mariazeller Gnadenaltar oder einem Kefermarkter Flügelaltar wird auch in Zukunft - trotz davorstehender Volksaltäre - sicherlich niemand auf die Idee kommen, sie entfernen zu wollen. Anders sieht es dagegen wohl bei der Masse der nicht mehr benützten, aber aus denkmalpflegerischen Gründen in den Kirchen belassenen Hochaltäre aus: Bei ihnen besteht die Gefahr, daß sich in 20, 50 oder 100 Jahren der Ruf verstärken wird "wozu brauchen wir die ? wozu sollen wir die teuer erhalten ?" So wird der auf ihre Entfernung abzielende Druck tendenziell wachsen, gefördert durch das ja derzeit schon gelegentlich zu beobachtende Unverständnis der Leute am Ort. Bereits jetzt wird übrigens kirchlicherseits das Phänomen der Verdoppelung der Altäre vom liturgischen Standpunkt aus abgelehnt[35], die Konsequenz, den alten Altar ganz zu entfernen, bleibt dabei aber (noch ?) unausgesprochen.

   Die beste Strategie dagegen wäre es wohl, den historischen Raum und seine Ausstattung als authentische Szenerie zu bewahren, indem man historisch wertvolle Altäre nicht rundum einfach still legt, sondern weiterbenützt, um ihre Erhaltung und Pflege auch langfristig zu gewährleisten. "Zwingende liturgische Bestimmungen" stünden dem nicht entgegen, doch will man davon kirchlicherseits derzeit wenig wissen.[36]

Schlußbetrachtung

Die Denkmalpflege befindet sich seit der konziliaren Liturgiereform hinsichtlich der Erhaltung historischer Altäre zweifellos in einer Zwickmühle: Die Reform hat die Änderung der Zelebrationsrichtung des Priesters um 180 Grad mit sich gebracht, was einen funktionellen Bruch mit der Meßtradition der vorangegangenen etwa 1500 Jahre bedeutet.[37] Aus der Sicht des staatlichen Denkmalpflegers fällt diese Entscheidung in den Bereich der inneren kirchlichen Angelegenheiten, in die er nicht eingreifen darf.[38]  Die überkommenen Altäre sollen nun den neuen Erfordernissen einerseits so weit als möglich angepaßt werden. Dabei soll es aber andererseits keine baulichen Brüche geben, obwohl natürlich auch die gesamte Bautradition der letzten 1500 Jahre auf die alte Zelebrationsrichtung hin ausgerichtet war. Den funktionellen Traditionsbruch stets ohne bauliche Brüche abzufangen, hat sich in den rund 25 Jahren seit Einführung des Volksaltares als  nicht möglich erwiesen.[39]

   In diesem denkmalpflegerischen Dilemma steht der § 5 Abs. 4 DSchG mitten drinnen. Seine Formulierung von den "zwingenden liturgischen Bestimmungen" beruht auf der offenkundigen Fehlvorstellung des österreichischen Gesetzgebers, daß kirchliche liturgische Bestimmungen genauso wie die staatliche Rechtsordnung (nur) eindeutige imperative Anordnungen enthalten. Im Bereich des Umbaues alter Altarräume gibt es aber nun eben, wie dargestellt, praktisch keine zwingenden liturgischen Vorschriften, sondern nur Wunschzielvorgaben. Die Verweisung auf nicht eindeutige liturgische Bestimmungen als Zulässigkeitskriterium für einen Umbau kann natürlich auch denkmalschutzrechtlich keine eindeutige Lösung herbeiführen. So steht der Denkmalpfleger respektive die Denkmalschutzbehörde im Einzelfall doch jedesmal wieder vor der Entscheidung, die ihnen § 5 Abs. 4 DSchG letztlich nicht abnimmt: Ist es vertretbar, den neuen liturgischen Wünschen ein Stück Unversehrtheit des alten Altarganzen opfern oder ist es das nicht ? Wo ein Altarraumumbau denkmalpflegerisch nicht verantwortet werden kann und im Extremfall auch der Einbau eines (zusätzlichen) Volksaltares nicht möglich ist, kann es sogar dazu kommen, daß die Umsetzung der liturgischen Zielvorstellung "Zelebration zum Volk" verhindert wird. Auch diese Vorgangsweise kann im Einzelfall von § 5 Abs. 4 DSchG gedeckt sein. Die Möglichkeit dazu sollte im Hinblick auf bereits gewonnene Negativerfahrungen mit Altarraumumbauten nicht aus dem Auge verloren werden.  



[1] Damit ist de facto der allergrößte Teil der Sakralbauten erfaßt, da Kirchen oder Kapellen in nichtkirchlichem Privateigentum relativ selten vorkommen, am ehesten noch als private Schloß- oder Spitalskapellen - hier muß die Unterschutzstellung durch einen eigens zu erlassenden Bescheid erfolgen; zur Entwicklung des § 2 DSchG siehe Ernst Bacher, Öffentliches Interesse und öffentliche Verpflichtung - zur Geschichte und zum Verständnis des § 2 des österreichischen Denkmalschutzgesetzes in: ÖZKD Heft 3-4/1991, S. 152-160.

 

[2] Eingefügt durch Bundesgesetz vom 15.3.1978 mit dem das Denkmalschutzgesetz geändert wird, BGBl. 167/1978, in Kraft getreten am 14.4.1978. - Der volle Wortlaut des § 5 DSchG sowie eingehende Anmerkungen dazu finden sich bei Norbert Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, Wien 1979, S. 62-69, wo auch die Gesetzesmaterialien zur Novelle 1978 enthalten sind.

 

[3] Aus den recht zahlreichen Publikationen der späten sechziger und frühen siebziger Jahre zum Thema Liturgiereform - Kirchenbau seien hier nur stellvertretend genannt Erich Widder, Alte Kirchen für neue Liturgie, Wien 1968, Herbert Muck, Die Gestaltung des Kirchenraumes nach der Liturgiereform, in: Lebendiger Gottesdienst, Heft 12, Münster 1966.

 

[4] Norbert Gauss, Kirchenerweiterungen in Österreich, Versuch einer Typologie - eine Zwischenbilanz 25 Jahre nach dem Zweiten Vatikanum, in: ÖZKD Heft 1-2/1990, S. 1-25.

 

[5] Gauss, aaO., S. 24.

 

[6] Gauss, aaO., S. 1.

 

[7] Alfred Lorenzer, Das Konzil der Buchhalter. Die Zerstörung der Sinnlichkeit - eine Religionskritik, Fischer-Taschenbuch, Frankfurt am Main 1988.

 

[8] Lorenzer, aaO., S. 204-205.

 

[9] Die hier wiedergegebenen literarischen Äußerungen können selbstverständlich kein vollständiger Überblick sein, sondern sollen nur zwei markante Stimmen hervorheben. Kritische Hinweise auf die Problematik finden sich etwa auch bei Johannes H. Emminghaus, Gestaltung des Altarraumes, Texte der liturgischen Kommission für Österreich, Heft 11 (1985), S. 15; Klaus Gamber, Der sogenannte Volksaltar in liturgiegeschichtlicher und soziologischer Sicht, in: "Heiliger Dienst" Nr. 27/1973, S. 153 ff; ders., Die alte Messe - immer noch? Überlegungen zu Volksaltar, Konzelebration und Massengottesdienst im Freien (1982), S. 17-18; Norbert Wibiral, Liturgie und Denkmalpflege nach dem Zweiten Vaticanum, in: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht 1978, S. 352-395, hier besonders S. 372-376; die Thematik wird naturgemäß auch in der sog. "traditionalistischen" katholischen Literatur (die der Liturgiereform insgesamt ablehnend gegenübersteht) mehrfach behandelt, etwa bei Didier Bonneterre, Die liturgische Bewegung (deutsche Ausgabe Wien 1981); vgl. auch die Literaturübersicht bei Wibiral, aaO., S. 365, Fußnote 77.

 

[10] Diese sind vollständig und übersichtlich in halbamtlichen Sammlungen dokumentiert, und zwar die lateinischen Originaltexte in ENCHIRIDION DOCUMENTORUM INSTAURATIONIS LITURGICAE, zusammengestellt von Reiner Kaczynski, Band I 1963-1973, Rom 1976, die deutsche Übersetzung in DOKUMENTE ZUR ERNEUERUNG DER LITURGIE, hgg. von Heinrich Rennings, Band I 1963-1973, Kevelaer 1983; beide Werke folgen derselben Gliederungssystematik und sind daher voll kompatibel (im folgenden werden sie zitiert als Kaczynski, Enchiridion und Rennings, Dokumente); für ergänzende Quellen- und Literaturhinweise bin ich Herrn Univ. Doz. Dr. Alfred Rinnerthaler, Salzburg, zu Dank verpflichtet.

 

[11] Fragen der Kirchenerweiterung werden aus denkmalpflegerischer Sicht ausführlich behandelt bei Gauss, aaO. (Anm. 4), aus rechtlicher Sicht bei Elisabeth Kandler-Mayr, Die Erweiterung einer denkmalgeschützten Kirche - Überlegungen zu § 5 Abs. 4 DSchG, in: Kirchliches Finanzwesen in Österreich, hgg. von Hans Paarhammer (1989), S. 467-480.

 

[12] Art. 128 der Liturgiekonstitution lautet auszugsweise: "Die Canones und kirchlichen Statuten, die sich auf die Gestaltung der äußeren zur Liturgie gehörigen Dinge beziehen, sind zugleich mit den liturgischen Büchern...zu revidieren. Das gilt besonders von den Bestimmungen über würdigen und zweckentsprechenden Bau der Gotteshäuser, Gestalt und Errichtung der Altäre, edle Form des eucharistischen Tabernakels.., des Schmucks und der Ausstattung der Kultgebäude" - zitiert nach Rennings, Dokumente, S. 74.

 

[13] Durch die Instruktion Inter Oecumenici   vom 26.9.1964, in Kraft getreten am 7.3.1965, Rennings, Dokumente, S. 102-138.

 

[14] Durch die Instruktion Tres abhinc annos  vom 4.5.1967, in Kraft getreten am 29.6.1965, Rennings, Dokumente, S. 429-437.

 

[15] Durch die Apostolische Konstitution Missale Romanum  vom 3.4.1969, die die bis heute gültige Neufassung des Meßbuches, des Ordo missae 1969,  samt einer ihm vorangestellten "Allgemeinen Einführung" per 30.11.1969 in Kraft setzte; Text der Konstitution und der AE bei Rennings, Dokumente, S. 642-748.

 

[16] zitiert nach Rennings, Dokumente, S. 133.

 

[17] Kaczynski, Enchiridion, S. 75.

 

[18] Notitiae I, Juli-August 1965, S. 251, zitiert nach Rennings, Dokumente, S.134; der lateinische Originaltext dieser Auskunft ist auch im Wiener Diözesanblatt 1965, S. 101 publiziert.

 

[19] Tag der Einführung der Volksaltäre, siehe Anm. 13.

 

[20] zitiert nach Wiener Diözesanblatt 1966, S. 12.

 

[21] siehe Anm. 15; die Reformschritte von 1967 (siehe Anm. 14) betrafen die Altarfrage nicht.

 

[22] Schreiben des Präfekten der Kongregation für den Gottesdienst vom 3.5.1986, Prot. 313/86 (in deutscher Sprache abgefaßt).

 

[23] Texte der Liturgischen Kommission für Österreich, Heft 3, 1976, hgg. vom Institutum Liturgicum Salzburg, auszugsweise abgedruckt in Wiener Diözesanblatt 1987, S. 31-32.

 

[24] aA Kandler-Mayr, aaO. (Anm. 11), S. 472, die die Wendung "exstruatur" als "imperativischen Konjunktiv" im Sinne des Kirchenrechtes ansieht, dabei aber übersieht, daß liturgische Bestimmungen nicht unbesehen dem gleichen Interpretationsschema unterworfen werden können wie das allgemeine Kirchenrecht, weil es ja gerade ein Grundanliegen der erneuerten liturgischen Bestimmungen ist, die früher beobachtete Regelstrenge ("Rubrizismus") aufzugeben und durch eine Rahmenordnung mit einem gewissen Ermessensspielraum zu ersetzen. Nähere Erörterungen dieser Frage würden hier allerdings zu weit führen.

 

[25] So auch Karl Anderle, Kirchenrechtliche und staatskirchenrechtliche Aspekte der Novelle zum Denkmalschutz im Jahre 1978, Österreichisches Archiv für Kirchenrecht 1978, S. 446-463, hier: S. 459.

 

[26] siehe etwa den bei Kandler-Mayr, aaO. (Anm. 11), S. 467-468 dokumentierten Verwaltungsrechtsstreit um die Erweiterung der Kirche St. Nikolaus in Holzhausen; die letztlich im Instanzenzug erkämpfte Umbaulösung wird bei Gauss, aaO. (Anm.4), S. 6, als "für den Denkmalpfleger kaum annehmbar" bezeichnet.

 

[27] etwa bei Kandler-Mayr, aaO. (Anm.11), S. 477; vom Verfasser ferner persönlich erlebt auf einem Studientag der Erzdiözese Wien im Bildungshaus St. Gabriel am 27.4.1991 zum Thema "Die liturgiegerechte Gestaltung der Kirche", der sich ausgiebig dem "Wie" des Altarraumumbaues widmete und die Frage des "Ob" als selbstverständliche Notwendigkeit ohne Diskussion voraussetzte.

 

[28] So auch Helfgott, aaO.(Anm. 2), Fußnote 12 zu § 5.

 

[29] Anderle, aaO. (Anm. 26), S. 461; aA Kandler-Mayr, aaO. (Anm.11), S. 477.

 

[30] Helfgott, aaO. (Anm. 2), Fußnote 14 zu § 5.

 

[31] Auf höchstgerichtlicher Ebene wurden Streitfragen zu § 5 Abs. 4 DSchG seit 1978 allerdings nie ausgetragen - lt. Einsicht im Evidenzbüro des Verwaltungsgerichtshofes im Juli 1991 gibt es keinerlei einschlägige Entscheidungen !

 

[32] An dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, daß es im Raume Wien noch eine ganze Reihe regelmäßig benützter katholischer Kirchen gibt, die keinen Volksaltar haben: Anna- und Malteserkirche (beide Wien I), Salesianerinnenkirche Mariä Heimsuchung und Erlöserkirche (beide Wien III), St. Ägyd (Wien - Pötzleinsdorf), St. Johann Nepomuk (Wien - Gersthof), Schloßkapelle Hetzendorf, Pfarr- und Wallfahrtskirche Maria Lanzendorf (Bezirk Wien-Umgebung), Bergkirche Breitenbrunn (Bezirk Neusiedel am See) u.a.m. Das beste Beispiel dafür, daß beide Alternativen auch nach der Liturgiereform gleichwertig möglich sind, bietet der Wiener Stephansdom, wo ein Teil der Gottesdienste auf dem Hauptaltar (=Volksaltar) und ein Teil auf dem Wiener Neustädter und Maria Pötsch-Altar (=Zelebration mit dem Rücken zum Volk) gefeiert werden.

 

[33] Im Vorwort zu: Simandron der Wachklopfer, Gedenkschrift für Klaus Gamber (1989), S. 13; diese Aussage unterstreicht, daß es absolut nichts mit quasi Kirchenfeindlichkeit zu tun hat, wenn den im kirchlichen Bereich gelegentlich massiv auftretenden örtlichen "Umbaulobbies" um der Bewahrung unersetzlicher Werte willen entschieden entgegengetreten wird.

 

[34] aaO. (Anm. 7), S. 202.

 

[35] Widder, aaO. (Anm. 3 ), S. 33: "Es ist ohne weiteres einleuchtend, daß für die so notwendige Mitte eines Kirchenraumes jede Verdoppelung schädlich sein muß" ; Schreiben des Präfekten der Kongregation für den Gottesdienst vom 3.5.1986 (siehe Anm. 23): "Die Tatsache, daß in einer Kirche zwei Altäre, einer vor dem anderen stehen, entspricht sicher nicht dem Geist der Liturgie" .

 

[36] Wie der Verfasser auf der in Anm. 28 erwähnten Studientagung feststellen konnte.

 

[37] Klaus Gamber, Der Volksaltar einst und jetzt, in: Die alte Messe - immer noch ? (1982), S. 16, m.w.N.; s.a. Joseph Card. Ratzinger, Anmerkungen zur Frage der Zelebrationsrichtung, in: Das Fest des Glaubens (1981), S. 123.

 

[38] Art. 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21.12.1867, RGBl. 142.

 

[39] Das Dilemma spricht auch aus kirchlichen Dokumenten, etwa aus dem Rundschreiben der Kleruskongregation über die Sorge um die kunstgeschichtlichen Werte der Kirche  vom 11.4.1971, wo sowohl die Umsetzung der neuen liturgischen Vorschriften als auch die Bewahrung der Kunstgüter eingeschärft wird. Einerseits heißt es da "Die alten Kunstwerke müssen immer und überall behütet werden....", andererseits "Die Bischöfe sollen unaufhörlich darüber wachen, daß die aufgrund der Liturgiereform notwendigen Veränderungen in den Gotteshäusern mit aller Behutsamkeit und immer gemäß den Normen der erneuerten Liturgie geschehen"  (zitiert nach Rennings, Dokumente, S. 1053). Es klingt eher wie ein etwas hilfloser Versuch, Veränderung und Bewahrung per decretum gleichzeitig zu verwirklichen !

 

Dieser Aufsatz erschien in der vom Österreichischen Bundesdenkmalamt

herausgegebenen "Zeitschrift für Kunst und Denkmalpflege", Nr. 1-2/1992

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