Dieser Aufsatz erschien in der vom Österreichischen Bundesdenkmalamt
herausgegebenen "Zeitschrift für Kunst und Denkmalpflege", Nr. 1-2/1992
GEBHARD
KLÖTZL "ZWINGENDE
LITURGISCHE NOTWENDIGKEIT" ZU ALTARRAUMUMBAUTEN ?
BEMERKUNGEN
ZU § 5 ABSATZ 4
DENKMALSCHUTZGESETZ
Die
Problematik
Aufgrund
des § 2 des österreichischen Denkmalschutzgesetzes stehen, vereinfacht gesagt,
alle Kirchengebäude, die sich in kirchlichem oder staatlichem Eigentum
befinden, kraft Gesetzes automatisch unter Denkmalschutz.[1]
Der 1978 neu geschaffene § 5 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz[2]
enthält nun eine bedeutsame sachliche Durchbrechung des Denkmalschutzes
kirchlicher Gebäude.
§
5 Abs. 4 DSchG lautet:
"(4)
Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist dem Antrag auf Veränderung eines
dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall soweit
stattzugeben, als die Veränderung für die Ausübung des Gottesdienstes nach
den zwingenden liturgischen Vorschriften der gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft notwendig ist. Art und Umfang der Notwendigkeit ist auf
Verlangen des Bundesdenkmalamtes durch eine von der zuständigen Oberbehörde
der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung
nachzuweisen. ..."
Die
Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaut nach zwar auf jedweden liturgisch
bedingten Kirchenumbau aller in Österreich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften. Praktisch ist sie aber hauptsächlich für Umbauwünsche
im Altarraumbereich bedeutsam, die in der katholischen Kirche nach dem II.
Vatikanischen Konzil (1962 - 1965) im Gefolge der Liturgiereform entstanden
sind.
Diese hat bei der Altarraumgestaltung im wesentlichen drei Neuerungen mit
sich gebracht: Den Priestersitz (Sessio), das Lesepult (Ambo) und den sog.
"Volksaltar" zur Zelebration des Priesters mit dem Gesicht zum Volk
hin. Während sich Priestersitz und Lesepult in die historischen Presbyterien in
aller Regel problemlos ohne große Umbauten integrieren lassen, ist dies beim
Volksaltar meist nicht der Fall. Dies rührt daher, daß die historischen Altäre,
die für die Zelebration des Priesters mit dem Rücken zum Volk eingerichtet
sind, durch ihre regelmäßig gegebene feste Verbindung mit der Retabel oder der
Chorwand ihre Umfunktionalisierung zum Volksaltar normalerweise ausschließen.
Dementsprechend wurden vielfach die historischen Altäre entweder ganz entfernt
oder ihnen ein Volksaltar davorgesetzt, beides natürlich mit einschneidenden
Auswirkungen auf das Raumbild. In Presbyterien, die für die Aufstellung eines
davorgesetzten (zweiten) Altares nicht genügend Platz boten, wurden überdies
in zahlreichen Fällen die Kommuniongitter entfernt und sogar alte Kanzeln
abgetragen.
Während man in der Anfangszeit die Reformen eigentlich nur nach den
vorgelegten Programmen und Ideen beurteilen konnte (es hatte in der abendländischen
Kirchengeschichte ja nie etwas Vergleichbares gegeben), so stehen uns heute
bereits konkrete Auswirkungen von 25 Jahren Kirchenumbautätigkeit vor Augen.
Die ursprünglich sehr optimistische Einschätzung des liturgischen
Reformvorhabens[3]
kann
heute in bezug auf die baulichen Folgen für die historischen Sakralräume so
nicht mehr aufrecht erhalten werden. Zu unübersehbar sind gewisse Negativfolgen
der diversen "Umgestaltungen" und zu unüberhörbar sind kritische
Stimmen aus der Fachwelt geworden.
Der vorliegende Aufsatz möchte daher einmal den Schlüsselbegriff der
"zwingenden liturgischen Notwendigkeit" im § 5 Abs. 4 DSchG in bezug
auf Altarraumumbauten untersuchen und anhand der geltenden liturgischen Normen
der katholischen Kirche zeigen, daß der Volksaltar entgegen einer weit
verbreiteten Meinung und entgegen gelegentlich anzutreffenden Zweckbehauptungen
zwar als Richtmodell vorgegeben, aber nicht zwingend vorgeschrieben ist. Daraus
ergibt sich aber, daß kein absoluter Rechtsanspruch auf die Errichtung von
Volksaltären besteht und somit § 5 Abs. 4 DSchG kein Sesam-Öffne-Dich für
allerlei Umbauwünsche in alten und wertvollen Presbyterien sein kann. Vielmehr
besteht denkmalschutzrechtlich durchaus eine Handhabe, solchen Altarumbauwünschen,
die nach allgemeinen Kriterien denkmalpflegerisch unvertretbar sind, absolut
restriktiv gegenüberzutreten.
Negativerfahrungen
nach 25 Jahren Altarraumumgestaltungen
GAUSS
hat erst kürzlich eine tiefschürfende Untersuchung[4] von 24 ausgewählten (katholischen) Kirchenumbauten der
Nachkonzilszeit vorgelegt und dazu das ernüchternde Resümee gezogen, daß man
in gewisser Weise einen einzigen Verlustkatalog am Bestand sakraler Baudenkmäler
vor sich habe.[5]
Nicht zuletzt weist GAUSS darauf hin, daß der sog.
Volksaltar eine besonders folgenschwere Rolle bei den Auswirkungen auf den Bau,
den Raum und dessen Ausstattung spielt, weil mit ihm regelmäßig eine
Funktions- und Sinnentleerung historischer Ausstattungsstücke einhergeht.[6]
Der Frankfurter Soziologe Alfred LORENZER ortet in seiner weit
ausgreifenden sozialwissenschaftlichen Analyse[7]
des liturgischen Erscheinungsbildes der
katholischen Kirche nach den Konzilsreformen die Tendenz, alles Sinnenfällige
und zweckfrei Schöne zugunsten puritanischer Nüchternheit zurückzudrängen,
indem die neue Meßliturgie ihre Botschaft hauptsächlich über das gesprochene
Wort transportiert und mit "Kultgegenständen" und "kultischer
Gestaltung" nicht mehr viel anzufangen weiß. Dies bleibt natürlich auch für
die Kirchenraumgestaltung nicht ohne Auswirkungen. Überaus pointiert beschreibt
LORENZER das so:
"Nun
hat die Liturgiereform sich nicht damit begnügt, die Raumgestalt durch das
Kuckucksei der neu hereingesetzten Altäre zu verwirren. Sie hat auch alles
daran gesetzt, die alten buchstäblich zu zerschlagen...
So findet man landauf, landab in Italien, Spanien, Frankreich,
Deutschland, Mexiko und anderswo Kirchen, in denen der Kulturbruch rigoros
sichtbar wird: kahle Chorräume, in denen ein Steinblock als Altar, überragt
oder überhangen von einem Kreuz, zwischen leeren Mauern der Geschichtlichkeit
des Raumes trotzt, die denn auch nur noch am Mauerskelett ablesbar ist."[8]
Doch man muß gar nicht unbedingt wissenschaftlich in die Tiefe schürfen.[9]
Es genügt schon, wenn man ein wenig durch die
Lande fährt und sich unterwegs mit etwas baugeschichtlich-kunsthistorischem
Interesse ältere Kirchenbauten innen ansieht. Man trifft dabei immer wieder auf
Altarraumgestaltungen, die einem schon beim ersten Anblick Unbehagen
verursachen: Störungen der Raumharmonie durch Brüche in den ursprünglichen
Linienführungen, unverträgliche Verdoppelungen des Raummittelpunktes, Kahlschläge
(durch Entfernung von Kommuniongittern, Kanzeln) u.a.m.
Dem einschlägig interessierten Leser wird aus dem eigenen
Erlebnisbereich wahrscheinlich ad hoc noch einiges mehr einfallen. Manchen
Kirchenräumen hat der nachkonziliare Umbaudrang wahrlich das Genick gebrochen.
Die
liturgischen Bestimmungen zur Altargestaltung
Da
die skizzierte Problematik rund um die liturgisch motivierten
Altarraumumbauten,wie dargelegt, praktisch nur durch die Einführung des
Volksaltares hervorgerufen wurde, gilt es zunächst, die einschlägigen
Bestimmungen der 1963 eingeleiteten Liturgiereform der katholischen Kirche etwas
näher anzusehen.
Die Liturgiereform ist in
einer Vielzahl kirchlicher Dokumente[10] niedergelegt, von denen im folgenden die für die Gestaltung des Altares maßgeblichen in den hier
interessierenden Teilen dargestellt werden sollen. Nur so kann man sich ein Bild
von den "zwingenden liturgischen Notwendigkeiten" - oder vielmehr von
deren weitgehendem Nichtvorhandensein - im Sinne des § 5 Abs. 4 DSchG machen.
Die Bestimmungen über die Einrichtung von Ambo und Sessio können in
diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil es sich dabei bloß um
bewegliche Akzidentien handelt, die dem historischen Inventar zugefügt werden
und dabei - stilmäßige Anpassung vorausgesetzt - so gut wie keine baulichen
Schwierigkeiten bereiten. Nicht eingegangen wird hier ferner auf die Frage der
Altarraumerweiterung (Kirchenerweiterung) wegen Platzmangels.[11]
Grunddokument ist die auf der 1. Sitzungsperiode des II. Vatikanums
beschlossene Konstitution über die
Heilige Liturgie, die am 4.12.1963 feierlich verkündet wurde. Sie enthält
(zunächst noch) keinerlei konkrete Anweisungen über die Gestaltung von Altar
und Altarraum und bestimmt insbesondere nichts darüber, ob die bis dahin
allgemein übliche Zelebrationsrichtung des Priesters mit dem Rücken zum Volk
(unter Benützung der überkommenen Hochaltäre) beizubehalten ist oder nicht.
Die einzige diesbezüglich einschlägige Passage in Art. 128 ordnet lediglich
die Überarbeitung der bisherigen Bestimmungen an.[12] Das II. Vatikanum selbst hat also den Volksaltar (noch) nicht
eingeführt.
Die eigentliche Liturgiereform wurde nicht auf dem Konzil beschlossen,
sondern ist in den nachfolgenden Durchführungsbestimmungen des Apostolischen
Stuhles enthalten, der die Reform in drei Etappen einführte. Näherhin wurden
1965[13]
und 1967[14] die liturgischen Bücher jeweils überarbeitet und 1969[15] neue liturgische Bücher in Geltung gesetzt.
Die offizielle Einführung des Volksaltares fiel sogleich in die erste
Reformetappe und erfolgte am 7. März 1965. An diesem Tag trat nämlich die
Instruktion Inter Oecumenici
(siehe Anm.13) in Kraft, deren Nr. 91 lautet:
"Der
Hochaltar soll von der Rückwand getrennt errichtet werden, so daß man leicht
um ihn herumgehen und an ihm zum Volk hin zelebrieren kann. Er soll so in den
heiligen Raum hineingestellt sein, daß er wirklich die Mitte ist, der sich von
selbst die Aufmerksamkeit der ganzen versammelten Gemeinde zuwendet."[16]
Im
lateinischen Originaltext heißt "soll...errichtet werden" freilich
nur "praestat ut...exstruatur" [17],
was im Sinne des klassischen Latein bedeutet "es ist vorzüglich" oder
"es ist besser". Die Formulierung deutet also eher auf eine empfohlene
Regel hin und enthält kein zwingendes Muß. Unklar blieb damals insbesondere,
inwieweit die Bestimmung auch den Umbau schon bestehender Altäre verlangte, was
sehr bald Gegenstand zahlreicher Anfragen in Rom war. Daraufhin publizierte der
"Rat zur Durchführung der Liturgiekonstitution" folgende Antwort auf
die ihm konkret vorgelegte Frage, "ob
es erlaubt ist, einen tragbaren Altar fest vor dem Hochaltar zu errichten zur
Feier der Messe zum Volk hin":
"An
sich ist es erlaubt, es wird aber nicht dazu geraten. Denn die Gläubigen nehmen
an der nach der Norm der neuen Ordnung gefeierten Messe vorzüglich teil, auch
wenn der Altar so aufgestellt wird, daß der Zelebrant dem Volk den Rücken
zuwendet. Denn der ganze Wortgottesdienst wird ja am Priestersitz oder am Ambo
zum Volk hin gefeiert."[18]
Im übrigen reagierte noch im selben Jahr 1965 der damalige Vorsitzende
des "Rates zur Durchführung der Liturgiekonstitution", Kardinal
Giacomo Lercaro, mit dem Rundschreiben über
die Förderung der liturgischen Erneuerung
vom 30.6.1965 auf "Umgestaltungsexzesse", die im ersten Überschwang
der Neuerungen offenbar passiert waren. Zur Altarfrage heißt es da
(auszugsweise):
"Seit
dem 7. März dieses Jahres[19]
besteht eine ganz allgemeine Bewegung für die Feier der heiligen Messe
zum Volk hin. ...Es steht tatsächlich fest, daß diese Art der Feier vom
pastoralen Standpunkt her die vorteilhafteste ist. Dieses an sich gute Verlangen
hat jedoch bisweilen zu geschmacklosen, unvernünftigen und gewaltsamen Lösungen
geführt. ...Wir möchten jedenfalls betonen, daß es nicht unbedingt notwendig
ist für eine fruchtbare pastorale Tätigkeit, die ganze Messe versus populum
(zum Volke hin - Anm.d.Verf.) zu feiern. ...Es ist bestimmt wünschenswert, daß
auch die eigentliche Eucharistiefeier versus populum
gefeiert werde, auf daß die Gläubigen unmittelbarer dem ganzen Ritus
folgen und darum bewußter an ihm teilnehmen können. Aber deshalb darf man noch
nicht auf eine überstürzte, ja bisweilen unüberlegte Umgestaltung der
bestehenden Gotteshäuser und Altäre hinarbeiten zum unersetzlichen Schaden von
anderen zu erhaltenden Werten."[20]
Diese
authentischen, wenngleich nicht Normkraft besitzenden Klarstellungen des
Apostolischen Stuhles, daß auch nach der Einführung des Volksaltares die Teile
der Messe, die nicht zum Wortgottesdienst zählen, weiterhin mit dem Rücken zum
Volk gefeiert werden können, sind überaus bedeutsam. Besagen sie doch nicht
mehr und nicht weniger, als daß auch gemäß der erneuerten Liturgie die Benützung
der historischen Altäre möglich und zulässig ist.
Die zum 30.11.1969 eingeführte Meßordnung
1969 [21]
, die
bis heute unverändert in Kraft ist, enthält in der ihr vorangestellten
"Allgemeinen Einführung" unter Nr. 262 ein letztes Mal eine
Normierung betreffend den Altar:
"Der
Hauptaltar soll freistehen, damit man ihn ohne Schwierigkeiten umschreiten und
an ihm, der Gemeinde zugewandt, die Messe feiern kann. Er soll so aufgestellt
sein, daß er wirklich den Mittelpunkt des Raumes bildet, dem sich die
Aufmerksamkeit der ganzen Gemeinde von selbst zuwendet."
Der
Wortlaut der Regelung ist also inhaltlich fast identisch mit der oben
wiedergegebenen Bestimmung von Inter
Oecumenici Nr. 91, nur etwas anders übersetzt. Die lateinischen
Originalfassungen sind praktisch wortgleich, wenn man davon absieht, daß es
1964 hieß "praestat ut altare maius exstruatur" und nun - unter
Entfall der Worte "praestat ut" - nur mehr heißt "altare maius
exstruatur", was als graduelle, nicht prinzipielle Verschärfung angesehen
werden kann. "Exstruatur" ist Konjunktiv Präsens und bedeutet
"soll errichtet werden", es steht also nicht "debet - muß"
oder "necesse est - ist notwendig". Die Stelle wurde daher in der
ersten amtlichen deutschen Übersetzung von 1970 noch mit "soll
i n d e r
R e g e l freistehen"
übersetzt. Die schon 1964 unklare und ungelöste Frage, inwieweit die
Bestimmung den Umbau schon bestehender Altäre verlangt, wird auch durch den nur
minimal veränderten Wortlaut von 1969 nicht beantwortet. Die weiter oben
wiedergegebenen authentischen Auskünfte der römischen Stellen
(Anfragebeantwortung des Rates zur Durchführung der Liturgiekonstitution aus
1965 und Rundschreiben des Ratsvorsitzenden vom 30.6.1965), wonach die
Zelebration mit dem Gesicht zum Volk nicht zwingend vorgeschrieben und die
Weiterbenützung der historischen Altäre möglich ist, ist sonach unverändert
bedeutsam.
Eine mir zur Verfügung gestellte, nicht veröffentlichte
Anfragebeantwortung des Apostolischen Stuhles aus 1986 (also schon lange nach
der Einführung der Meßordnung 1969
ergangen) besagt ebenfalls:
"Über
die Stellung des Zelebranten am Altar, ob davor oder dahinter, ist nichts
vorgeschrieben, beides ist erlaubt und möglich."[22]
Betreffend die Kommuniongitter gibt es nicht nur keine zwingenden,
sondern gar keine liturgischen Vorschriften. Es ist also weder ihre Entfernung
aus alten noch ihre Errichtung in neuen Kirchen normativ angeordnet. Es
existiert nur eine Empfehlung der Liturgischen Kommission der Österreichischen
Bischofskonferenz, wonach für den Kommunionempfang stets eine Gelegenheit zum
Niederknien bestehen soll, sei es ein Kommuniongitter oder ein Betschemel.[23]
Zwingende liturgische Vorschriften in bezug auf die Umgestaltung
historischer Altäre gibt es also im Prinzip nicht. Die bestehenden liturgischen
Normen für die Altar(raum)gestaltung sind, wie aus ihren Formulierungen
erkennbar ist, im wesentlichen Richtlinien und Zielvorgaben, die in räumlicher,
aber auch in künstlerischer Hinsicht einen weiten Gestaltungsspielraum lassen
und nur bei Kirchenneubauten voll zum Tragen kommen (müssen).[24] Bei historischen Presbyterien ist jedenfalls weder der Einbau
von Volksaltären noch der Umbau der alten Altäre für die Zelebration versus
populum zwingend vorgeschrieben.[25]
Die
Anwendung des § 5 Abs. 4 DSchG auf Altarraumumbauten
Veränderungen
am Kirchengebäude sind, wie dem Text dieser Gesetzesbestimmung zu entnehmen
ist, soweit zu bewilligen, als dies nach "den zwingenden liturgischen
Bestimmungen ... notwendig ist".
Der Begriff der zwingenden liturgischen Notwendigkeit ist dabei ganz
unbestimmt und verweist den Anwender der Bestimmung auf die - ihm ja grundsätzlich
unbekannte - liturgische Ordnung, die den Maßstab für die Zulässigkeit des
Umbaues abgeben soll. Um dieses Manko auszugleichen, sieht § 5 Abs. 4 Satz 2
vor, daß auf Verlangen Art und Umfang der Umbaunotwendigkeit durch eine
Bescheinigung der kirchlichen Oberbehörde nachzuweisen ist. Diese Regelung
wirkt auf den ersten Blick logisch und ausgewogen, ist es aber nicht unbedingt,
weil die kirchlichen Oberbehörden in Wahrheit auch Partei sein können und die
Umbauwünsche aus ihrem Bereich in der Vergangenheit immer wieder unkritisch
unterstützt haben.[26]
Man findet auf kirchlicher Seite auch die Gleichsetzung von zwingender
liturgischer Notwendigkeit mit seelsorglichem Bedürfnis[27],
was
nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 aber absolut unrichtig ist.[28]
Denn dort ist ausdrücklich von "liturgischen Bestimmungen" die Rede,
womit schon rein sprachlich nur positive Vorschriften gemeint sein können. Ein
seelsorgliches Bedürfnis wäre überdies viel zu unbestimmbar, subjektiv und
wechselhaft, um ein denkmalschutzrechtliches Kriterium abgeben zu können.
Die Denkmalschutzbehörde, die § 5 Abs. 4 DSchG anwendet, muß die
zwingenden liturgischen Bestimmungen nicht von Amts wegen kennen. Aus der ausdrücklichen
Regelung, daß Art und Umfang der Umbaunotwendigkeit auf Verlangen nachzuweisen
ist, geht hervor, daß der Inhalt der liturgischen Bestimmungen, mit denen ein
"denkmalschädliches" Umbauansuchen begründet wird, beweispflichtig
ist, ohne daß eine Bindung an die Bescheinigung der kirchlichen Oberbehörde
besteht.[29] Umgekehrt ist es der Denkmalschutzbehörde aber auch nicht
verwehrt, die zwingenden liturgischen Bestimmungen von Amts wegen zu ermitteln,
etwa ergänzend, wenn die vorgelegte Bescheinigung nicht für ausreichend
befunden wird oder bei einer bereits amtsbekannten Konstellation. Es gilt ja
auch hier für die Tatsachenfeststellungen das Amtswegigkeitsprinzip des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, aber mit der bedeutsamen Abweichung (§
5 Abs. 4 Satz 2 DSchG !), daß die
Beweislast für das Bestehen zwingender liturgischer Bestimmungen bei der
antragstellenden Kirche oder Religionsgesellschaft liegt.[30]
Es sei hier nicht verkannt, daß die Problematik der Altarraumumbauten
sehr komplex ist und mit (hoheitlich-) denkmalschutzrechtlichen Mitteln alleine
sicherlich nicht befriedigend regulierbar ist. Dennoch spielt im
(bewilligungspflichtigen) Einzelfall das Denkmalschutzrecht die letzte, formal
entscheidende Rolle.[31]
Es liegt mithin an der Denkmalschutzbehörde, bei Umbauprojekten, die
historisch wertvolle, absolut schutzwürdige, womöglich in ein sensibles
Ensemble eingebundene Altäre betreffen, die Frage nach der zwingenden
liturgischen Notwendigkeit der geplanten Maßnahmen kritisch und eindringlich zu
stellen. Wie im vorigen Abschnitt quellenmäßig dargestellt wurde, ist die
Errichtung von Volksaltären gemäß den neuen katholischen Liturgievorschriften
eine Art Wunschzielbestimmung, ein Richtmodell, aber keine zwingende
Notwendigkeit, folglich besteht auch gemäß § 5 Abs. 4 DSchG kein
Rechtsanspruch auf ihre Errichtung in historischen Presbyterien. Ein
Rechtsanspruch kann nur gemäß § 5 Abs. 1
DSchG gegeben sein, wenn die geplante Umbaumaßnahme nach allgemeinen
Kriterien "denkmalpflegerisch vertretbar" ist.
Die Entfernung der alten Kommuniongitter ist mangels liturgischer Normen
weder positiv noch negativ begründbar, sondern ergibt sich nur als bauliche
Begleitmaßnahme dort, wo der Platz im Presbyterium für die Aufstellung eines
(zusätzlichen) Altares nicht reicht. Die erwähnte Empfehlung der Liturgischen
Kommission für Österreich (siehe Anm. 24), für den Kommunionempfang stets
eine Gelegenheit zum Niederknien bereitzustellen, spricht tendenziell eher gegen
die Entfernung von Kommuniongittern, ist allerdings nicht verbindlich.
Wo sich Volksaltäre demnach ohne oder zumindest ohne denkmalpflegerisch
unannehmbare Eingriffe in die historische Substanz errichten lassen, haben sie
nach den geltenden Bestimmungen ihre Existenzberechtigung. Wo dies nicht möglich
ist, muß sich der Einbau eben an die baulichen Gegebenheiten anpassen oder
gegebenenfalls ganz unterbleiben - auch diese Negativkonsequenz kann § 5 Abs. 4
DSchG haben.[32]
Denkmalpflegerische
Perspektiven der Altäreerhaltung
Im
baulichen Bereich ist die Reformentwicklung in der katholischen Kirche noch
keineswegs abgeschlossen. Die überwiegende Mehrheit der Gotteshäuser hat heute
bereits Volksaltäre. Vielerorts haben sich aber Pfarrer und Kirchenrektoren
nach 1965 mit der Aufstellung von Volksaltarprovisorien begnügt und damit Jahre
und Jahrzehnte das Auslangen gefunden. Im Zuge der Generationsablöse rücken
nun laufend jüngere Priester nach, die häufig den Umbau der vorgefundenen
Provisorien im Rahmen einer "größeren Lösung" anstreben. Die Frage
der Altarraumumbauten wird daher sicher noch auf Jahre hinaus aktuell sein.
In Anbetracht der nunmehr bereits vorhandenen Erfahrungen mit 25 Jahren
nachkonziliarem Altarraumumbau scheint es sehr notwendig, den aufgetretenen
baulichen Fehlentwicklungen gegenzusteuern. Für den einzelnen Pfarrer oder die
einzelne Gemeinde mag es im konkreten Fall schon einmal eine bittere Pille sein,
wenn ein langgehegter Umbauwunsch aufgrund des Vetos der Denkmalschützer
begraben werden muß. Jenen muß man aber entgegenhalten, daß die bedeutenden
Werke sakraler Baukunst ja seinerzeit auch nicht "an der Basis"
hervorgebracht, sondern von einer Elite von Baukünstlern und Kunsthandwerkern
geschaffen wurden, und gerade auch ihre unverletzte Erhaltung ein eminenter Wert
ist. Die in den letzten Jahrzehnten bei Umbauten so stark in den Vordergrund gerückten
"Nutzerwünsche" sind in ihrer Zeit- und Situationsbedingtheit sowie
in ihrer Funktionalitätsbezogenheit leider meistens nur ein unverträglicher
Kontrast zur ursprünglichen künstlerischen Gesamtkonzeption, die in ihrer Schönheit
und Tiefe von den Betroffenen oft gar nicht richtig verstanden wird. Wer hier,
sei es als staatlicher, sei es als kirchlicher Denkmalpfleger um der
unversehrten Erhaltung eines Sakralbaues willen restriktiv ist und Nutzerwünsche
nötigenfalls auch einmal zur Gänze abschlägt, befindet sich übrigens
durchaus in guter Gesellschaft: Hat doch immerhin selbst der Präfekt der römischen
Glaubenskongregation, Kardinal Joseph RATZINGER, erst 1989 die Forderung
erhoben, die liturgische Gestaltung wieder "dem
Belieben der Pfarrer oder ihrer Liturgiekreise zu entreißen".[33]
Eine Zukunftsperspektive der Altäreerhaltung ist noch zu bedenken: Es
ist fast überflüssig zu sagen, daß sich die Denkmalpflege ja nicht nur in
ihrem hoheitlichen Aspekt erschöpft, also darin, daß im Einzelfall die
Umgestaltungsbewilligung für das Presbyterium X verweigert wird. Denkmalpflege
besteht auch aus der Anwendung vorausschauender, planvoller Strategien, um das
aus den Jahrhunderten überkommene Kulturgut für weitere Jahrhunderte zu
erhalten. Hier fragt man sich, was in 20, 50 oder 100 Jahren in unseren Kirchen
aus all den historischen Altären und sonstigen Einrichtungsstücken einmal
werden wird, die durch zusätzlich errichtete Volksaltäre und andere Einbauten
zu "Sinnruinen" (LORENZER[34]
)geworden
sind. Bei Altären von absolut herausragender Bedeutung wie einem Mariazeller
Gnadenaltar oder einem Kefermarkter Flügelaltar wird auch in Zukunft - trotz
davorstehender Volksaltäre - sicherlich niemand auf die Idee kommen, sie
entfernen zu wollen. Anders sieht es dagegen wohl bei der Masse der nicht mehr
benützten, aber aus denkmalpflegerischen Gründen in den Kirchen belassenen
Hochaltäre aus: Bei ihnen besteht die Gefahr, daß sich in 20, 50 oder 100
Jahren der Ruf verstärken wird "wozu brauchen wir die ? wozu sollen wir
die teuer erhalten ?" So wird der auf ihre Entfernung abzielende Druck
tendenziell wachsen, gefördert durch das ja derzeit schon gelegentlich zu
beobachtende Unverständnis der Leute am Ort. Bereits jetzt wird übrigens
kirchlicherseits das Phänomen der Verdoppelung der Altäre vom liturgischen
Standpunkt aus abgelehnt[35],
die Konsequenz, den alten Altar ganz zu entfernen, bleibt dabei aber (noch ?)
unausgesprochen.
Die beste Strategie dagegen wäre es wohl, den historischen Raum und
seine Ausstattung als authentische Szenerie zu bewahren, indem man historisch
wertvolle Altäre nicht rundum einfach still legt, sondern weiterbenützt, um
ihre Erhaltung und Pflege auch langfristig zu gewährleisten. "Zwingende
liturgische Bestimmungen" stünden dem nicht entgegen, doch will man davon
kirchlicherseits derzeit wenig wissen.[36]
Schlußbetrachtung
Die
Denkmalpflege befindet sich seit der konziliaren Liturgiereform hinsichtlich der
Erhaltung historischer Altäre zweifellos in einer Zwickmühle: Die Reform hat
die Änderung der Zelebrationsrichtung des Priesters um 180 Grad mit sich
gebracht, was einen funktionellen Bruch mit der Meßtradition der
vorangegangenen etwa 1500 Jahre bedeutet.[37]
Aus
der Sicht des staatlichen Denkmalpflegers fällt diese Entscheidung in den
Bereich der inneren kirchlichen Angelegenheiten, in die er nicht eingreifen
darf.[38]
Die überkommenen Altäre sollen nun den neuen
Erfordernissen einerseits so weit als möglich angepaßt werden. Dabei soll es
aber andererseits keine baulichen Brüche geben, obwohl natürlich auch die
gesamte Bautradition der letzten 1500 Jahre auf die alte Zelebrationsrichtung
hin ausgerichtet war. Den funktionellen Traditionsbruch stets ohne bauliche Brüche
abzufangen, hat sich in den rund 25 Jahren seit Einführung des Volksaltares als
nicht möglich erwiesen.[39]
In diesem denkmalpflegerischen Dilemma steht der § 5 Abs. 4 DSchG mitten
drinnen. Seine Formulierung von den "zwingenden liturgischen
Bestimmungen" beruht auf der offenkundigen Fehlvorstellung des österreichischen
Gesetzgebers, daß kirchliche liturgische Bestimmungen genauso wie die
staatliche Rechtsordnung (nur) eindeutige imperative Anordnungen enthalten. Im
Bereich des Umbaues alter Altarräume gibt es aber nun eben, wie dargestellt,
praktisch keine zwingenden liturgischen Vorschriften, sondern nur
Wunschzielvorgaben. Die Verweisung auf nicht eindeutige liturgische Bestimmungen
als Zulässigkeitskriterium für einen Umbau kann natürlich auch
denkmalschutzrechtlich keine eindeutige Lösung herbeiführen. So steht der
Denkmalpfleger respektive die Denkmalschutzbehörde im Einzelfall doch jedesmal
wieder vor der Entscheidung, die ihnen § 5 Abs. 4 DSchG letztlich nicht
abnimmt: Ist es vertretbar, den neuen liturgischen Wünschen ein Stück
Unversehrtheit des alten Altarganzen opfern oder ist es das nicht ? Wo ein
Altarraumumbau denkmalpflegerisch nicht verantwortet werden kann und im
Extremfall auch der Einbau eines (zusätzlichen) Volksaltares nicht möglich
ist, kann es sogar dazu kommen, daß die Umsetzung der liturgischen
Zielvorstellung "Zelebration zum Volk" verhindert wird. Auch diese
Vorgangsweise kann im Einzelfall von § 5 Abs. 4 DSchG gedeckt sein. Die Möglichkeit
dazu sollte im Hinblick auf bereits gewonnene Negativerfahrungen mit
Altarraumumbauten nicht aus dem Auge verloren werden.
[39]
Das Dilemma spricht auch aus kirchlichen Dokumenten, etwa aus dem Rundschreiben
der Kleruskongregation über die Sorge um die kunstgeschichtlichen Werte der
Kirche vom 11.4.1971, wo
sowohl die Umsetzung der neuen liturgischen Vorschriften als auch die
Bewahrung der Kunstgüter eingeschärft wird. Einerseits heißt es da "Die alten Kunstwerke müssen immer und überall behütet werden....",
andererseits "Die Bischöfe
sollen unaufhörlich darüber wachen, daß die aufgrund der Liturgiereform
notwendigen Veränderungen in den Gotteshäusern mit aller Behutsamkeit und
immer gemäß den Normen der erneuerten Liturgie geschehen" (zitiert nach Rennings, Dokumente, S. 1053). Es klingt eher
wie ein etwas hilfloser Versuch, Veränderung und Bewahrung per decretum
gleichzeitig zu verwirklichen !
Dieser Aufsatz erschien in der vom Österreichischen Bundesdenkmalamt
herausgegebenen "Zeitschrift für Kunst und Denkmalpflege", Nr. 1-2/1992