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Beglaubigungsvertrag

zwischen Deutschland und Österreich

Bilateraler Beglaubigungsvertrag [1]

vom 21. Juni 1923 zwischen

der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche

 

Artikel 1.

Urkunden, die von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des einen vertragschließenden Staates ausgestellt wurde, bedürfen zum Gebrauche im Gebiete des anderen  Staates keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde versehen sind.

 

Artikel 2.

Auszüge aus den Kirchenbüchern über Taufen, Trauungen oder Todesfälle, die im Deutschen Reich unter dem Kirchensiegel erteilt werden, sowie Auszüge aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, die in Österreich geführt werden und  mit dem  Siegel oder Stempel des Matrikenführers versehen sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiet des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung. (Anm. d. Autors: Personenstandssachen)

 

Artikel 3.

Die von Notaren ausgefertigten und mit dem amtlichen Siegel des Notars versehenen Urkunden, die von Standesbeamten des Deutschen Reiches ausgefertigten und mit ihrem Siegel oder Stempel versehenen  Urkunden, ferner die von den Gerichtskanzleien und gerichtlichen Hilfsbeamten ausgefertigten und mit dem Gerichtssiegel versehenen Urkunden  bedürfen zum Gebrauche im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung.

 Artikel 4.

Die einer Privaturkunde von einem Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder einem Notar beigefügte Beglaubigung bedarf keiner weiteren Beglaubigung.



[1] Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich kommt seit 1.1.52 (JABl. Nr. S.36) wieder der Beglaubigungsvertrag vom 21.Juni 1923 - im Rahmen der dort gewährten  umfassenden Beglaubigungserleichterungen - zur Anwendung. Weiters ist die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaat des Haager Beglaubigungsübereinkommens  vom 5. Oktober 1961 und des Europäischen Beglaubigungsübereinkommens vom 7. Juni 1968.  

 

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