Beglaubigungsvertrag
zwischen Deutschland und der Schweiz
|
Vertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden Abgeschlossen am 14. Februar 1907
Die von Gerichten des einen Teiles, mit Einschluss der
Konsulargerichte, aufgenommenen, ausgestellten oder beglaubigten Urkunden bedürfen,
wenn sie mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind, zum Gebrauch
in dem Gebiete des anderen Teiles keiner Beglaubigung (Legalisation).
Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die von dem Gerichtsschreiber
unterschriebenen Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des
Teiles genügt, dem das Gericht angehört.
Urkunden, die von einer der in dem beigefügten Verzeichnis aufgeführten
obersten und höheren Verwaltungsbehörden des einen der beiden Teile
aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde
versehen sind, bedürfen zum Gebrauche in dem Gebiete des andern Teiles keiner
Beglaubigung (Legalisation). Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit auf dem Verwaltungswege durch Bekanntmachung geändert oder ergänzt werden.
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 finden auch auf die deutschen
Schutzgebiete Anwendung. Sie finden entsprechende Anwendung, wenn Urkunden, die von Behörden des einen Teils aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, vor Behörden des anderen Teiles, die ihren Sitz ausserhalb des Gebietes dieses Teiles haben, gebraucht werden.
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden
sollen in Berlin ausgewechselt werden. Der Vertrag tritt einen Monat nach Auswechslung der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen in Berlin, den 14. Februar 1907. A. Behörde der Eidgenossenschaft: Die Bundeskanzlei B. Kantonale Behörden: Kanton Zürich: Die Staatskanzlei Kanton Bern: Die Staatskanzlei (La Chancellerie d Etat) Kanton Luzern: Die Staatskanzlei Kanton Uri: Die Standeskanzlei Kanton Schwyz: Die Staatskanzlei Kanton Unterwalden ob dem Wald: Die Staatskanzlei und das Landammannamt Kanton Unterwalden nid dem Wald: Die Standeskanzlei Kanton Glarus: Die Regierungskanzlei Kanton Zug: Die Staatskanzlei Kanton Freiburg: La Chancellerie d’Etat (Die Staatskanzlei) Kanton Solothurn: Die Staatskanzlei Kanton Basel-Stadt: Die Staatskanzlei Kanton Basel-Landschaft: Die Landeskanzlei Kanton Schaffhausen: Die Staatskanzlei Kanton Appenzell A. Rh.: Die Kantonskanzlei Kanton Appenzell I. Rh.: Die Ratskanzlei Kanton St. Gallen: Die Staatskanzlei Kanton Graubünden: Die Standeskanzlei, (La Cancelleria dello Stato) Kanton Aargau: Die Staatskanzlei Kanton Thurgau: Die Staatskanzlei Kanton Tessin: La Cancelleria dello Stato Kanton Waadt: La Chancellerie d’Etat Kanton Wallis: La Chancellerie d’Etat (Die Staatskanzlei) Kanton Neuenburg: La Chancellerie d’Etat Kanton Genf: La Chancellerie d’Etat Kanton Jura: La Chancellerie d’Etat (Die Staatskanzlei)
Bundesrepublik Deutschland Bund 1. Alle Bundesministerien 2. Deutsches Patentamt 3. Bundesverwaltungsamt Land Baden-Württemberg 1. Innenministerium 2. Die Regierungspräsidien Land Bayern 1. Staatsministerium des Innern 2. Die Regierungen Land Bremen Der Senator für Inneres Land Hamburg Die Senatskanzlei Land Hessen 1. Der Minister des Innern 2. Die Regierungspräsidenten Land Niedersachsen 1. Der Minister des Innern 2. Die Regierungspräsidenten und die Präsidenten der Verwaltungsbezirke Land Nordrhein-Westfalen 1. Der Innenminister 2. Die Regierungspräsidenten Land Rheinland-Pfalz 1. Das Ministerium des Innern 2. Die Bezirksregierungen Saarland Minister des Innern Land Schleswig-Holstein Der Innenminister Land Berlin Der Senator für Inneres
|