Beglaubigungsvertrag

zwischen Deutschland und der Schweiz

 

 

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Vertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden 

Abgeschlossen am 14. Februar 1907 


Art. 1 

            Die von Gerichten des einen Teiles, mit Einschluss der Konsulargerichte, aufgenommenen, ausgestellten oder beglaubigten Urkunden bedürfen, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind, zum Gebrauch in dem Gebiete des anderen Teiles keiner Beglaubigung (Legalisation).

            Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die von dem Gerichtsschreiber unterschriebenen Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des Teiles genügt, dem das Gericht angehört.

 
Art. 2 

            Urkunden, die von einer der in dem beigefügten Verzeichnis aufgeführten obersten und höheren Verwaltungsbehörden des einen der beiden Teile aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind, bedürfen zum Gebrauche in dem Gebiete des andern Teiles keiner Beglaubigung (Legalisation).

            Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit auf dem Verwaltungswege durch Bekanntmachung geändert oder ergänzt werden. 


Art. 3 

            Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 finden auch auf die deutschen Schutzgebiete Anwendung.

            Sie finden entsprechende Anwendung, wenn Urkunden, die von Behörden des einen Teils aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, vor Behörden des anderen Teiles, die ihren Sitz ausserhalb des Gebietes dieses Teiles haben, gebraucht werden. 


Art. 4 

            Dieser Vertrag soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgewechselt werden.

            Der Vertrag tritt einen Monat nach Auswechslung der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben. 

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 

            So geschehen in Berlin, den 14. Februar 1907.

  

A. Behörde der Eidgenossenschaft:

 

Die Bundeskanzlei

 

B. Kantonale Behörden:

 

Kanton Zürich: Die Staatskanzlei

Kanton Bern: Die Staatskanzlei (La Chancellerie d Etat)

Kanton Luzern: Die Staatskanzlei

Kanton Uri: Die Standeskanzlei

Kanton Schwyz: Die Staatskanzlei

Kanton Unterwalden ob dem Wald: Die Staatskanzlei und das Landammannamt

Kanton Unterwalden nid dem Wald: Die Standeskanzlei

Kanton Glarus: Die Regierungskanzlei

Kanton Zug: Die Staatskanzlei

Kanton Freiburg: La Chancellerie d’Etat (Die Staatskanzlei)

Kanton Solothurn: Die Staatskanzlei

Kanton Basel-Stadt: Die Staatskanzlei

Kanton Basel-Landschaft: Die Landeskanzlei

Kanton Schaffhausen: Die Staatskanzlei

Kanton Appenzell A. Rh.: Die Kantonskanzlei

Kanton Appenzell I. Rh.: Die Ratskanzlei

Kanton St. Gallen: Die Staatskanzlei

Kanton Graubünden: Die Standeskanzlei, (La Cancelleria dello Stato)

Kanton Aargau: Die Staatskanzlei

Kanton Thurgau: Die Staatskanzlei

Kanton Tessin: La Cancelleria dello Stato

Kanton Waadt: La Chancellerie d’Etat

Kanton Wallis: La Chancellerie d’Etat (Die Staatskanzlei)

Kanton Neuenburg: La Chancellerie d’Etat

Kanton Genf: La Chancellerie d’Etat

Kanton Jura: La Chancellerie d’Etat (Die Staatskanzlei)

Bundesrepublik Deutschland

Bund

1. Alle Bundesministerien

2. Deutsches Patentamt

3. Bundesverwaltungsamt 

Land Baden-Württemberg

1. Innenministerium

2. Die Regierungspräsidien 

Land Bayern

1. Staatsministerium des Innern

2. Die Regierungen 

Land Bremen

Der Senator für Inneres 

Land Hamburg

Die Senatskanzlei 

Land Hessen

1. Der Minister des Innern

2. Die Regierungspräsidenten 

Land Niedersachsen

1. Der Minister des Innern

2. Die Regierungspräsidenten und die Präsidenten der Verwaltungsbezirke 

Land Nordrhein-Westfalen

1. Der Innenminister

2. Die Regierungspräsidenten 

Land Rheinland-Pfalz

1. Das Ministerium des Innern

2. Die Bezirksregierungen 

Saarland

Minister des Innern 

Land Schleswig-Holstein

Der Innenminister 

Land Berlin

Der Senator für Inneres 

 

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