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Die Beglaubigungsbestimmungen der Artikel 49 EuGVÜ und Artikel 56 EuGVO sind inhaltsgleich. Sie
lauten ident: Die in den (EuGVÜ[1]: Art. 46, 47 und in Art. 48 Abs. 2 / EuGVO[2]: Artikel 53 und in Artikel 55 Absatz 2) angeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozeßvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürften weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit. Sehr wohl bestehen jedoch Unterschiede in diesen beiden
identen Bestimmungen in ihrer räumlichen Wirksamkeit innerhalb der
Gemeinschaft. Die EuGVO leitet als Sekundärrecht ihren Rechtsraum (räumlicher
Geltungsbereich) aus den Bestimmungen des EGV[3] ab. Der räumliche Geltungsbereich der EuGVO: Von den allgemeinen Bestimmungen des Artikels
299 Absatz 1 EGV abgeleitet gilt die EuGVO im Königreich Belgien, der
Bundesrepublik Deutschland, der
Griechischen Republik, im Königreich Spanien, der Französischen
Republik, in Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum
Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich,
der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, im Königreich
Schweden und im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Außerhalb des Mutterlandes dieser Staaten erstreckt
sich der Geltungsbereich der EuGVO weiters gemäß Artikel 299 Absatz 2 und
6 EGV auf folgende Gebiete: Alandinseln (fin.), die überseeischen Departements
der Französischen Republik Guadeloupe, Guyana, Martinique, und Réunion, (Nicht
aber die französischen Gebiete St. Pierre, Miquelon, Mayotte, die französischen
Süd- und Arktisgebiete, Wallis und Futuna,
Neukaledonien samt Nebengebiete und Französisch Polynesien; für diese
Gebiete ist im Artikel 299 Absatz 3 EGV ein besonderes Assoziirungssystem
vorgesehen), auf die Azoren (port.) und Madeira (port.), die Kanarischen Inseln
(span.), die Enklaven Ceuta und Melilla (span.), Gibraltar (brit.) Keine Gültigkeit hat die EuGVO für das Königreich Dänemark
(ohne Färör-Inseln und Grönland) erlangt, das in Artikel 1 des Protokolles über
die Position Dänemarks im Anhang zum Amsterdamer Vertrag erklärt hat, sich
nicht an den Maßnahmen des Teiles IV des EGV beteiligen zu wollen. Keine Gültigkeit hat die EuGVO auch gegenüber den
europäischen Staaten, die nicht Mitglieder der EG geworden sind. Das sind
insbesondere: Norwegen, Schweiz, Polen, Island, Liechtenstein, Monaco, San
Marino und Vatikanstadt, sowie die südeuropäischen Staaten am Balkan und die
osteuropäischen Staaten. Norwegen, Schweiz, Polen und Island haben das LGVÜ[4]
ratifiziert, das gegenüber diesen Staaten zur Anwendung kommen wird. Zu den Kleinstaaten Monaco und San
Marino ist festzuhalten, daß diese lediglich in bilateralen Zollunionen zu
Frankreich bzw. Italien stehen, ihre außenpolitischen Beziehungen jedoch
weitgehend selbständig regeln. Die Niederlande hat die räumliche Erstreckung des EuGVÜ
auch auf Aruba erstreckt. Diese Erklärung der Niederlande gilt für die
EuGVO nicht fort. Aruba, ebenso wie die Niederländischen Antillen,
wurden dem besonderen Assoziirungssystem unterworfen. Weitergehende Informationen finden Sie in der Fachliteratur. [1] EuGVÜ: Europäisches Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 in der derzeit geltenden Fassung; auch Brüssler Übereinkommen genannt. [2] EuGVO: Europäische Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000. [3] EGV: Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der derzeit geltenden Fassung. [4] LGVÜ: Lugano Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988.
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| Der räumliche Geltungsbereich innerhalb der EG |