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Die Beglaubigungsbestimmungen der Artikel 49 EuGVÜ und  Artikel 56 EuGVO sind inhaltsgleich. Sie lauten ident: 

Die in den (EuGVÜ[1]: Art. 46, 47 und in Art. 48 Abs. 2 / EuGVO[2]: Artikel 53 und in Artikel 55 Absatz 2) angeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozeßvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürften weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

Sehr wohl bestehen jedoch Unterschiede in diesen beiden identen Bestimmungen in ihrer räumlichen Wirksamkeit innerhalb der Gemeinschaft. Die EuGVO leitet als Sekundärrecht ihren Rechtsraum (räumlicher Geltungsbereich) aus den Bestimmungen des EGV[3] ab. 

Der räumliche Geltungsbereich der EuGVO:

Von den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 299 Absatz 1 EGV abgeleitet gilt die EuGVO im Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,  der Griechischen Republik, im Königreich Spanien, der Französischen Republik, in Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, im Königreich Schweden und im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

Außerhalb des Mutterlandes dieser Staaten erstreckt sich der Geltungsbereich der EuGVO weiters gemäß Artikel 299 Absatz 2 und 6 EGV auf folgende Gebiete: Alandinseln (fin.), die überseeischen Departements der Französischen Republik Guadeloupe, Guyana, Martinique, und Réunion, (Nicht aber die französischen Gebiete St. Pierre, Miquelon, Mayotte, die französischen Süd- und Arktisgebiete, Wallis und Futuna,  Neukaledonien samt Nebengebiete und Französisch Polynesien; für diese Gebiete ist im Artikel 299 Absatz 3 EGV ein besonderes Assoziirungssystem vorgesehen), auf die Azoren (port.) und Madeira (port.), die Kanarischen Inseln (span.), die Enklaven Ceuta und Melilla (span.), Gibraltar (brit.) 

Keine Gültigkeit hat die EuGVO für das Königreich Dänemark (ohne Färör-Inseln und Grönland) erlangt, das in Artikel 1 des Protokolles über die Position Dänemarks im Anhang zum Amsterdamer Vertrag erklärt hat, sich nicht an den Maßnahmen des Teiles IV des EGV beteiligen zu wollen. 

Keine Gültigkeit hat die EuGVO auch gegenüber den europäischen Staaten, die nicht Mitglieder der EG geworden sind. Das sind insbesondere: Norwegen, Schweiz, Polen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino und Vatikanstadt, sowie die südeuropäischen Staaten am Balkan und die osteuropäischen Staaten. Norwegen, Schweiz, Polen und Island haben das LGVÜ[4] ratifiziert, das gegenüber diesen Staaten zur Anwendung kommen wird.  Zu den Kleinstaaten Monaco und San Marino ist festzuhalten, daß diese lediglich in bilateralen Zollunionen zu Frankreich bzw. Italien stehen, ihre außenpolitischen Beziehungen jedoch weitgehend selbständig regeln. 

Die Niederlande hat die räumliche Erstreckung des EuGVÜ auch auf Aruba erstreckt. Diese Erklärung der Niederlande gilt für die EuGVO nicht fort. Aruba, ebenso wie die Niederländischen Antillen, wurden dem besonderen Assoziirungssystem  unterworfen.  

Schließlich sind vom Geltungsbereich der EuGVO die überseeischen Länder und Gebiete Großbritanniens nicht umfaßt. Dazu zählen: Anguilla, brit. Antarktisterritorium, die Jungferninseln, das Territorium im indischen Ozean, Bermuda, die Falklandinseln, die Kaimaninseln, Pitcairn, St. Helena samt Nebengebiete, Montserrat, Südgeorgien, die Sandwichinseln, die Turks- und Caicosinseln, die Insel Man und die Kanalinseln.

Weitergehende Informationen finden Sie in der Fachliteratur.

[1] EuGVÜ:  Europäisches Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 in der derzeit geltenden Fassung; auch Brüssler Übereinkommen genannt.

[2] EuGVO: Europäische Verordnung  über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000.

[3] EGV: Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der derzeit geltenden Fassung.

[4] LGVÜ: Lugano Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988.

 

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Der räumliche Geltungsbereich innerhalb der EG