| Seit dem Jahre 1956 hat das gerichtliche und
außergerichtliche internationale Rechtsgeschehen das Haager
Prozeßübereinkommen HPÜ geprägt. Es wurde begleitet von zahlreichen bilateralen
Zusatzabkommen. Durch seine jahrzehntelange hilfreiche Gültigkeit ist es
fester Bestandteil der Rechtsordnung geworden.
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| Nun ist bei dessen Anwendung innerhalb der Mitgliedstaaten der EG aber Vorsicht geboten. |
| Die Bestimmungen der neuen Verordnungen der EG
überlagern die Regeln des Haager Prozeßübereinkommens teilweise und setzen
diese damit außer Kraft. Das Haager Prozeßübereinkommen ist daher innerhalb
des Geltungsbereiches dieser Verordnungen nur mehr eingeschränkt anwendbar.
Es wird von Fall zu Fall zu prüfen sein, welches Recht zur Anwendung zu kommen
hat. Teilweise sind die Bestimmungen des EG-Rechtes umfangreicher und
aufwendiger geworden.
Lesen Sie darüber und über die Sondervereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich in der Fachliteratur nach:
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| Das Haager Prozeßübereinkommen |