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Seit dem Jahre 1956 hat das gerichtliche und außergerichtliche internationale Rechtsgeschehen das Haager Prozeßübereinkommen HPÜ geprägt. Es wurde begleitet von zahlreichen bilateralen Zusatzabkommen. Durch seine jahrzehntelange hilfreiche Gültigkeit ist es fester Bestandteil der Rechtsordnung geworden. 

 

Nun ist bei dessen Anwendung innerhalb der Mitgliedstaaten der EG aber Vorsicht geboten. 
Die Bestimmungen der neuen Verordnungen der EG überlagern die Regeln des Haager Prozeßübereinkommens teilweise und setzen diese damit außer Kraft. Das Haager Prozeßübereinkommen ist daher innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnungen nur mehr eingeschränkt anwendbar. Es wird von Fall zu Fall zu prüfen sein, welches Recht zur Anwendung zu kommen hat. Teilweise sind die Bestimmungen des EG-Rechtes umfangreicher und aufwendiger geworden. 

Lesen Sie darüber und über die Sondervereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich in der Fachliteratur nach:

 

Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland

von Wolfgang Vatter

JURIDICA-VERLAG, http://www.juridica.at

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Das Haager Prozeßübereinkommen