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Beglaubigungsvertrag [1],

Staatsvertrag zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von den öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden vom 21. August 1916, RGBl. 340/1917, in der Fassung der BGBl. Nr.   96/1957, 84/1975 und 398/1982:

 

Art. 1. 

Österreichische Urkunden  bedürfen zum Gebrauch in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauch in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gericht aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und  mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind.  

Art. 2. 

(1) Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einer der in dem beigefügten Verzeichnis angeführten obersten  oder höheren Verwaltungsbehörden aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen sind.

(2) Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit im Verwaltungswege durch Kundmachung geändert oder ergänzt werden. 

Art. 3. 

Für Urkunden, welche in den Grenzbezirken von den Finanzbehörden erster Instanz, den Gefällsämtern und den Forstämtern ausgestellt werden, ist keine weitere Beglaubigung erforderlich, wenn die Urkunde mit der Unterschrift des zuständigen Beamten und mit dem Siegel oder Stempel des Amtes versehen sind. 

Art. 4. 

Durch den gegenwärtigen Vertrag werden die Erleichterungen nicht berührt, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und für das Zollverfahren gewährt sind.

.......

Verzeichnis der obersten und höheren Verwaltungsbehörden, deren Fertigung gemäß Art. 2 des Beglaubigungsvertrages keiner weiteren Beglaubigung bedarf:

a)Für österreichische Urkunden:

1.  Der Bundeskanzler

2.         Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

3.         Der Bundesminister für Bauten und Technik

4.         Der Bundesminister für Finanzen

5.         Der  Bundesminister  für  Gesundheit und Umweltschutz

6.         Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

7.         Der Bundesminister für Inneres

8.         Der Bundesminister für Justiz

9.         Der Bundesminister für Landesverteidigung

10.       Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

11.       Der Bundesminister für soziale Verwaltung

12.       Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

13.       Der Bundesminister für Verkehr

14.       Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

15.       Die Landesregierungen

16.       Die Landeshauptmänner

17.       Die Finanzlandesdirektionen

18.       Die Finanzprokuratur

19.       Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung in Wien, Graz, Linz und, Innsbruck

20.       Das Patentamt

21.       Der Oberste Patent- und Markensenat

22.       Die Berghauptmannschaften

23.       Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

24.       Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft in den Ländern

25.       Die Sicherheitsdirektionen

26.       Das Bundesamt für Zivilluftfahrt

27.       Die Generalprokuratur

28.       Die Oberstaatsanwaltschaften

29.       Die Militärkommanden

30.       Der Milchwirtschaftsfonds

31.       Der Getreidewirtschaftsfonds

32.       Die landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt in Wien und Linz

33.       Die landwirtschaftlich-chemische Landesver­suchs- und Untersuchungsanstalt in Graz

34        Die landwirtschaftlich-chemische Versuchs- und Lebensmitteluntersuchungsanstalt in Klagenfurt

35.       Die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental

36.       Der amtliche Pflanzenschutzdienst

37.       Die Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung

38.       Die Landesarbeitsämter

39.       Die Landesinvalidenämter

40.       Die Arbeitsinspektorate

41.       Die Rektoren der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste in Wien sowie der Kunsthochschulen

42.       Die geologische Bundesanstalt

43.       Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

44.       Die Österreichische Nationalbibliothek

45.       Die Universitätsbibliotheken

46.       Die Direktoren der österreichischen Bundesmuseen

47.       Die Landesschulräte

48.       Das Amt für Schiffahrt

49.       Die Post- und Telegraphendirektionen

50.       Das Bundesdenkmalamt

 

b)Für schweizerische Urkunden:

A. Behörde der Eidgenossenschaft:

Die Bundeskanzlei 

B. Kantonale Behörden:

Kanton Zürich: Die Staatskanzlei

Kanton Bern: Die Staatskanzlei

Kanton Luzern: Die Staatskanzlei

Kanton Uri: Die Standeskanzlei

Kanton Schwyz: Die Kantonskanzlei

Kanton Unterwalden ob dem Wald: Die Staatskanzlei

Kanton Unterwalden nid dem Wald: Die Staatskanzlei

Kanton Glarus: Die Regierungskanzlei

Kanton Zug: Die Kantonskanzlei

Kanton Freiburg: La Chancellerie d'Etat

Kanton Solothurn: Die Staatskanzlei

Kanton Basel-Stadt: Die Staatskanzlei

Kanton Basel-Land: Die Landeskanzlei

Kanton Schaffhausen: Die Staatskanzlei

Kanton Appenzell A. Rh.: Die Kantonskanzlei

Kanton Appenzell 1. Rh.: Landammann und Standeskommission

Kanton St. Gallen: Die Staatskanzlei

Kanton Graubünden: Die Standeskanzlei

Kanton Aargau: Die Staatskanzlei

Kanton Thurgau: Die Staatskanzlei

Kanton Tessin: La Cancelleria di Stato

Kanton Waadt: La Chancellerie du Conseil d'Etat

Kanton Wallis: La Chancellerie d'Etat

Kanton Neuenburg: La Chancellerie d'Etat

Kanton Genf: La Chancellerie d'Etat

Kanton Jura: La Chancellerie d'Etat



[1] Der Vertrag ist in fortdauernder Geltung stehend anzuwenden, JABl 1950 Seite 40.

 

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Beglaubigungsvertrag

zwischen Schweiz und Österreich