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Beglaubigungsvertrag [1], Staatsvertrag zwischen der österreichisch-ungarischen
Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von den öffentlichen Behörden
Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden vom 21.
August 1916, RGBl. 340/1917, in der Fassung der BGBl. Nr. 96/1957, 84/1975 und 398/1982: Art. 1. Österreichische Urkunden bedürfen
zum Gebrauch in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauch in Österreich
keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gericht aufgenommen,
ausgestellt oder beglaubigt und mit
dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind. Art. 2. (1) Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der
Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren
Beglaubigung, wenn sie von einer der in dem beigefügten Verzeichnis angeführten
obersten oder höheren
Verwaltungsbehörden aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem
Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen sind. (2) Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einvernehmen
jederzeit im Verwaltungswege durch Kundmachung geändert oder ergänzt werden. Art. 3. Für Urkunden, welche in den Grenzbezirken von den Finanzbehörden
erster Instanz, den Gefällsämtern und den Forstämtern ausgestellt werden, ist
keine weitere Beglaubigung erforderlich, wenn die Urkunde mit der Unterschrift
des zuständigen Beamten und mit dem Siegel oder Stempel des Amtes versehen
sind. Art. 4. Durch den gegenwärtigen Vertrag werden die Erleichterungen
nicht berührt, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den
Handelsverkehr und für das Zollverfahren gewährt sind. ....... Verzeichnis der obersten und höheren Verwaltungsbehörden,
deren Fertigung gemäß Art. 2 des
Beglaubigungsvertrages keiner weiteren Beglaubigung bedarf: a)Für österreichische
Urkunden: 1. Der
Bundeskanzler 2.
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten 3.
Der Bundesminister für Bauten und Technik 4.
Der Bundesminister für Finanzen 5.
Der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz 6.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie 7.
Der Bundesminister für Inneres 8.
Der Bundesminister für Justiz 9.
Der Bundesminister für Landesverteidigung 10.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft 11.
Der Bundesminister für soziale Verwaltung 12.
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst 13.
Der Bundesminister für Verkehr 14.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung 15. Die
Landesregierungen 16. Die
Landeshauptmänner 17. Die
Finanzlandesdirektionen 18. Die
Finanzprokuratur 19. Die
Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung in Wien, Graz, Linz und, Innsbruck 20. Das
Patentamt 21. Der Oberste
Patent- und Markensenat 22. Die
Berghauptmannschaften 23. Die
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft 24. Die Kammern
der gewerblichen Wirtschaft in den Ländern 25. Die
Sicherheitsdirektionen 26. Das
Bundesamt für Zivilluftfahrt 27. Die
Generalprokuratur 28. Die
Oberstaatsanwaltschaften 29. Die Militärkommanden 30. Der
Milchwirtschaftsfonds 31. Der
Getreidewirtschaftsfonds 32. Die
landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt in Wien und Linz 33. Die
landwirtschaftlich-chemische Landesversuchs- und Untersuchungsanstalt in Graz 34 Die
landwirtschaftlich-chemische Versuchs- und Lebensmitteluntersuchungsanstalt in
Klagenfurt 35. Die
Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental 36. Der amtliche
Pflanzenschutzdienst 37. Die
Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung 38. Die
Landesarbeitsämter 39. Die
Landesinvalidenämter 40. Die
Arbeitsinspektorate 41. Die Rektoren
der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste in Wien sowie der
Kunsthochschulen 42. Die
geologische Bundesanstalt 43. Die
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik 44. Die Österreichische
Nationalbibliothek 45. Die
Universitätsbibliotheken 46. Die
Direktoren der österreichischen Bundesmuseen 47. Die
Landesschulräte 48. Das Amt für
Schiffahrt 49. Die Post-
und Telegraphendirektionen 50. Das
Bundesdenkmalamt b)Für
schweizerische Urkunden: A.
Behörde der Eidgenossenschaft: Die Bundeskanzlei B.
Kantonale Behörden: Kanton Zürich: Die
Staatskanzlei Kanton Bern: Die
Staatskanzlei Kanton Luzern: Die
Staatskanzlei Kanton Uri: Die
Standeskanzlei Kanton Schwyz: Die
Kantonskanzlei Kanton Unterwalden ob
dem Wald: Die Staatskanzlei Kanton Unterwalden
nid dem Wald: Die Staatskanzlei Kanton Glarus: Die
Regierungskanzlei Kanton Zug: Die
Kantonskanzlei Kanton Freiburg: La
Chancellerie d'Etat Kanton Solothurn: Die
Staatskanzlei Kanton Basel-Stadt:
Die Staatskanzlei Kanton Basel-Land:
Die Landeskanzlei Kanton Schaffhausen:
Die Staatskanzlei Kanton Appenzell A.
Rh.: Die Kantonskanzlei Kanton Appenzell 1.
Rh.: Landammann und Standeskommission Kanton St. Gallen:
Die Staatskanzlei Kanton Graubünden:
Die Standeskanzlei Kanton Aargau: Die
Staatskanzlei Kanton Thurgau: Die
Staatskanzlei Kanton Tessin: La Cancelleria di Stato Kanton Waadt: La Chancellerie du Conseil d'Etat Kanton Wallis: La Chancellerie d'Etat Kanton Neuenburg: La Chancellerie d'Etat Kanton Genf: La Chancellerie d'Etat Kanton Jura: La Chancellerie d'Etat
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Beglaubigungsvertrag
zwischen Schweiz und Österreich