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Im vergangenen Jahrzehnt waren wir immer wieder mit dem Zerfall nationaler Staaten konfrontiert. Dabei erhebt sich die Frage, wieweit die von den ehemaligen Staaten eingegangenen Staatsverträge ihre Gültigkeit beibehalten oder die Mitgliedschaft zu den Übereinkommen infolge der Änderung der Beitrittsvoraussetzungen erlöschen. Hier darf einerseits auf das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge verwiesen werden, dem sowohl Deutschland, als auch Österreich beigetreten sind. Dort, wo dieses Übereinkommen andererseits nicht anwendbar ist, weil zum Beispiel der Artikel 73 seine Anwendbarkeit bei Staatennachfolge ausschließt, hat sich der Rechtsanwender an den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu orientieren. Eine derartige Staatensukzession tritt in aller Regel bei Änderung der territorialen Souveränität und Gebietshoheit ein. Keine Staatennachfolge tritt hingegen bei selbst radikaler Änderung im Regierungssystem des betreffenden Staates ein. Bei
der Beurteilung einer Staatennachfolge wird es vor allem auf das Selbstverständnis des Folgestaates ankommen. In Deutschland trat die DDR mit dem bilateralen Einigungsvertrag der Bundesrepublik bei. Dadurch kam es zu keinem Neustaat. Vielmehr wurden die ehemaligen Ostgebiete ein Teil der Bundesrepublik und damit auch der Europäischen Union. Vormals bestandene völkerrechtliche Verträge, die die Bundesrepublik geschlossen hatte, wurden auf die neuen Bundesländer ausgedehnt. Ganz
anders verlief es bei der ehemaligen Sowjetunion. Sie wurde im Jahre 1991 als aufgelöst
erklärt. Die
nachfolgende Russische Föderation erklärte
jedoch, die Rechtspersönlichkeit der Sowjetunion fortzusetzen. Ebenso konnte dies mit dem souveränen und
unabhängigen Belarus geschehen. Moldavien hat bisher zum Haager
Beglaubigungsübereinkommen keine Erklärung abgegeben. Alle anderen Nachfolgestaaten auf dem Gebiet
der ehemaligen UdSSR sind Neustaaten. Denken
sie nur an die Staaten des Baltikums. In
der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien erklärten
Slowenien und Kroatien
1991 ihre Unabhängigkeit, die innerhalb kurzer Zeit von vielen Staaten
anerkannt wurde. 1992 folgte ihnen Bosnien-Herzegowina. Mazedonien wurde 1991 ein Neustaat, hatte aber anfangs
mit der Staatsbezeichnung einen Streit mit Griechenland. Der Restteil, bestehend aus Serbien und Montenegro, strebte vorerst eine Fortführung
der rechtlichen Identität der ehemaligen Volksrepublik an. Dies wurde jedoch von der Staatengemeinschaft
abgelehnt, sodaß die neue Föderative Republik
Jugoslawien auch zu einem Neustaat wurde.
Die
Tschechoslowakei wurde im Wege einer
Dismembration – der völligen Auflösung – zu den beiden Neustaaten
Tschechische und Slowakische Republik.
Dort wo neue Staaten entstanden sind, wird das Haager Beglaubigungsübereinkommen nur dann anwendbar sein, wenn diese Staaten ihre Mitgliedschaft neu begründen, oder - so wie es die Föderative Republik Jugoslawien getan hat, ihre Kontinuität zum Beitritt erklären. Viele dieser Staaten sind ja bereits Mitglieder des Haager Beglaubigungsübereinkommens geworden. |
| Die Staatennachfolge |