
|
klicken Sie auch die Links dieser Spalte für weitergehende Informationen |
|
| Den internationalen Gepflogenheiten folgend,
bedürfen Urkunden, Dokumente und Verträge jedweder Art im Rechtsverkehr mit
ausländischen Staaten oder anderen Rechtsräumen einer besonderen,
internationalen Beglaubigung oder Legalisation. Hievon sind nur jene Staaten
ausgenommen, für die in bilateralen oder multilateralen Staatsverträgen eine
Ausnahme vorgesehen ist. Mit der Beglaubigung oder Legalisation wird die
Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels
bestätigt. Solcherart beglaubigten oder legalisierten Urkunden kommt in
weiterer Folge volle Beweiskraft zu. Das betrifft sowohl im Inland erstellte
Urkunden, die im Ausland vorgelegt werden, oder umgekehrt, ausländische
Urkunden, die in Deutschland oder Österreich benötigt werden, um
hier einen bestimmten rechtsgestaltenden Erfolg herbei zu führen.
Wegen der Vielfalt der Formalvorschriften und deren steter Wandel ist es in der täglichen Praxis sehr schwierig, die den Anforderungen gerecht werdenden Urkunden und Verträge zu erstellen. Rechtskundige Beratung wird erforderlich sein, um vor nachteiligen Überraschungen geschützt zu sein. Nur rechtskundige Beratung kann auch die Garantie gewähren, daß Ihre Interessen bestmöglich vertreten sind. Umfassende Informationen können sie entsprechender Fachliteratur entnehmen, um die richtigen Schritte in eine richtige und kostengünstige Richtung zu setzen. Wie überall im Leben, kann auch hier Fachwissen das Leben einfacher und erfolgreicher gestalten.
|
|
|
ARTEN DER URKUNDEN |
|
| Im internationalen Rechtsverkehr müssen Urkunden
in zwei Arten eingeteilt
werden:
a) in öffentliche Urkunden, also solche, die von Gerichten, Notaren oder Verwaltungsbehörden stammen, sowie b) in Privaturkunden, die erst durch die Beglaubigung einer Behörde, eines Gerichtes oder eines Notars Öffentlichkeitscharakter erhalten. Für den Auslandsverkehr sind in aller Regel nur öffentliche Urkunden oder solche Privaturkunden zulässig, die Öffentlichkeitscharakter haben, vorgesehen, wenn volle Beweiskraft gefordert ist.
|
|
|
DIE ARTEN DER BEGLAUBIGUNG ODER LEGALISATION |
|
| E r s t e n s : Wenn
in den Staaten, zwischen denen der Rechtsverkehr stattzufinden hat, keine
staatsvertraglichen Vorschriften bestehen, folgt der Rechtsverkehr den
üblichen diplomatischen Gepflogenheiten. Danach ist meist eine mehrstufiger
Beglaubigungsweg (das heißt eine Reihe von Beglaubigungsvermerken ) vorgesehen. Der erste Schritt wird in Deutschland als
Vorbeglaubigung, in Österreich als Zwischenbeglaubigung
bezeichnet. In Deutschland kann es sein, daß mehrere solche Vorbeglaubigungen
nötig sind. Auf sie folgt in Deutschland die Endbeglaubigung, in
Österreich die Überbeglaubigung. Der Unterschied zwischen Deutschland
und Österreich liegt jedoch nur in der Terminologie. Die Inhalte der
Beglaubigungsvermerke sind jeweils gleich.
Die Zuständigkeitsvorschriften für die Vor- oder Zwischenbeglaubigung, welches Gericht oder welche Behörde diese Legalisationen durchzuführen hat, sind sehr umfangreich. Es ist in der ersten Stufe vor allem zu unterscheiden, ob die Urkunde dem gerichtlichen oder notariellem Tätigkeitsbereich entstammen, oder ob sie dem Aufgabengebiet der Verwaltung zuzuzählen sind. In Deutschland gibt es länderweise Unterschiede. In Österreich bestehen weitgehend einheitliche Zuständigkeitsvorschriften. Für die Endbeglaubigung ist das Auswärtige Amt, bzw. seit der Anordnung vom 21. Februar 1969, das Bundesverwaltungsamt zuständig. In Österreich erfüllt diese Aufgabe das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten. Die Endbeglaubigung wird nur vorgenommen, wenn bereits die erforderliche Vorbeglaubigung beigebracht ist.
|
Beglaubigung oder Legalisation im diplomatischen Wege |
| Z w e i t e n s : Für die
Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation/Beglaubigung vom 5. Oktober 1961
besteht eine wesentliche Erleichterung von der zu oben Erstens dargestellten
Vorgangsweise. Sie ist einstufig. Die Legalisation erfolgt mittels sogenannter
Apostille. Ö
f f e n t l i c h e Urkunden, oder solche mit Öffentlichkeitscharakter
benötigen für die Verwendung innerhalb des Rechtsgebietes eines
Mitgliedsstaates keiner weiteren Beglaubigung.
Auch hier bestehen in Deutschland länderweise Unterschiede bei der Zuständigkeit der Behörden für die Ausstellung der Apostille. Im Allgemeinen sind das: a) für Urkunden der ordentlichen Gerichte oder Justizverwaltungsbehörden, sowie der Notare: die Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz oder die Landes- (Amts-) Gerichtspräsidenten. b) für Urkunden der anderen, als der ordentlichen Gerichte: Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres; die Regierungspräsidenten, Präsident des Verwaltungsbezirkes oder Bezirksregierung; Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz oder die Landes-(Amts-)gerichtspräsidenten. c) für alle Urkunden des Verwaltungsbereiches (ausgen. Justizverwaltung) die Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres; die Regierungspräsidenten, Präsident des Verwaltungsbezirkes oder Bezirksregierung. In Berlin das Standesamt I. In Österreich stellen die Apostille über Antrag aus: 1. das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
hinsichtlich aller Urkunden, die vom
Bundespräsidenten oder von der Präsidentschaftskanzlei, vom Präsidenten des Nationalrates, vom
Vorsitzenden des Bundesrates oder von der Parlamentsdirektion, von der Bundesregierung, von einem Bundesministerium, vom
Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof, vom Obersten Gerichtshof, vom Kartellobergericht
beim Obersten Gerichtshof, von der Obersten Rückstellungskommission beim
Obersten Gerichtshof oder von der Obersten Rückgabekommission beim Obersten
Gerichtshof oder vom Rechnungshof
ausgestellt worden sind; 2. die Präsidenten
der mit Zivilrechtssachen befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre zur
Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestimmten
Stellvertreter, mit Ausnahme des Handelsgerichtes Wien und des
Jugendgerichtshofes Wien, hinsichtlich aller Urkunden, die von einem anderen
Gericht als den in Z. 1 lit. e und f genannten, von einer
staatsanwaltschaftlichen Behörde, von einem Notar, von einer Notariatskammer
oder von einer Rechtsanwaltskammer - insoweit diese Kammern dabei in Vollziehung
behördlicher Aufgaben des Bundes tätig werden im Sprengel des betreffenden
Gerichtshofes ausgestellt worden sind; 3.hinsichtlich aller anderen Urkunden die Landeshauptmänner, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes und die Landesregierungen, soweit es sich um Urkunden handelt, die in ihrem Bundesland in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Landes ausgestellt worden sind.
|
|
| D r i t t e n s : Neben diesen beiden
oben dargestellten Bestimmungen betreffend die Beglaubigung/Legalisation gibt es
nun noch eine Reihe weiterer bilateraler oder multilateraler Staatsverträge,
die hievon abweichende - zumeist weitergehende - Erleichterungen im
Beglaubigungswesen gewähren. In vielen dieser Fälle bedarf es gar keiner
weiteren Beglaubigung/Legalisation, sondern die Urkunden werden im anderen Staat
so anerkannt, wie sie für den Rechtsverkehr im Inland erstellt
werden.
Diese Staatsverträge, die eine weitergehende oder gänzliche Befreiung von der Beglaubigung/Legalisation vorsehen, gehen dann auch dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vor. Die Apostille ist nicht erforderlich. Hier ist im Rechtsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich insbesondere das bilaterale Abkommen aus dem Jahre 1923, wiedereingesetzt im Jahre 1952, der sogenannte "Beglaubigungsvertrag", zu erwähnen. Es ist eine Vielzahl von Staatsverträgen, deren Darstellung hier wohl den Rahmen sprengen würde. Seien Sie daher auf die umfassende Darstellung in der zitierten Fachliteratur verwiesen. Die neben der Darstellung des multilateralen Vertragsnetzwerkes, auch die neue Gesetzgebung der Europäischen Union enthält. Es sind alle Beglaubigungs-/Legalisationsbestimmungen aufgenommen, die in Staatsverträgen enthalten sind, die ganz anderen Regelungsbedarf zum Gegenstand haben. Denken sie hier vor allem an die Personenstandssachen, die Sozialversicherungsübereinkommen und die internationalen Rechtshilfe- oder Amtshilfesachen. Einen auszugsweisen Überblick über solche Staatsverträge erhalten Sie durch Klick auf "andere Staatsverträge" in der Nebenspalte. |
|