Allgemeine Angebots- und Geschäftsbedingungen
1. Die nachstehenden Allgemeinen Angebots- und Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsanbahnungen und Geschäftsbeziehungen zwischen Franz Martin Thurner, Sicherheitssysteme (im folgenden auch "FMT" genannt) und seinen Kunden bzw. Interessenten. Sie gelten für alle Geschäfte, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.
2. Die von FMT angebotenen
Produkte, im folgenden kurz "Vertragsprodukte" genannt,
sind hochtechnische Produkte, die den technischen Regelwerken
(z.B. ÖNORM, DIN, EN, ...) entsprechen, welche FMT in seinem
Angebot anführt. Für darüber hinausgehende Spezifikationen
übernimmt FMT keinerlei Haftung. Das Risiko einer falschen oder
ungenügenden Spezifikation geht zu Lasten des Auftraggebers. Bei
Verbringung der Produkte, oder auch von zugehörigem Know How in
Drittländer, gelten die Regeln der "Dual-Use-Verordnung
EG
1334/2000" in der geltenden Fassung, welcher sich auch Kunden und
Interessenten als Exporteur bzw. Importeur entsprechend unterwerfen!
3. Die Vertragsprodukte werden gemäß eigener, bzw. gemäß der von Kooperationsunternehmen entwickelter Technologie gefertigt, welche jeweiliges Eigentum darstellt und zum Teil muster- und / oder patentrechtlich geschützt ist. Die Produkte werden in Form von Formteilen, als Platten und als fertige Lösungen angeboten. Jede Nachahmung ist verboten und wird entsprechend geahndet. Interessenten bzw. Kunden sind zur Geheimhaltung von übergebenen Daten und Unterlagen verpflichtet, eine eventuell notwendige Weitergabe dieser an Dritte, ist nur insoweit gestattet, als diese Weitergabe einem gemeinsamen Verkaufserfolg dient und nicht gegen Punkt 2. verstößt.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist, Teillieferungen anzunehmen.
5. Die von FMT angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich und stellen nur Annäherungstermine dar. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen verspäteter Lieferung kann nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist schriftlich angemeldet werden. Schadenersatzansprüche aus Lieferverzug können nur dann geltend gemacht werden, falls bei FMT grobes Verschulden vorlag.
6. Alle gelieferten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von FMT.
7. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist FMT berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Vertragsprodukte zurückzunehmen, ohne daß dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
8. Die Zahlung hat netto Kassa ohne Abzug zuzüglich gesondert auszuwerfender Mehrwertsteuer zu erfolgen.
9. Eine Anzahlung von mind. 50 % der Auftragssumme ist bei Auftragserteilung fällig; eine allfällige, zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang der Anzahlung zu laufen. Der Rest ist fällig bei Lieferung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind prompt fällig.
10. Bei Zahlungsverzug wird als Ersatz für die FMT auflaufenden Kreditspesen ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank berechnet.
11. Gewährleistung: FMT übernimmt die Gewähr für die Mangelfreiheit der gelieferten Ware entsprechend dem seit 01.01.2002 geltenden Bestimmungen des Gewährleistungsrechtes BGBL 1 48/2001. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre für Lieferung ab Werk. Etwaige Mängel müssen unverzüglich nach deren Wahrnehmung und innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt werden. Schäden, die infolge unsachgemäßem Einsatz oder unsachgemäßer Behandlung durch den Käufer entstehen, sind nicht durch die Gewährleistung gedeckt. Objektiv festgestellte und anerkannte Gewährleistungsverpflichtungen von FMT beschränken sich auf den kostenlosen Ersatz der mangelhaften Komponenten einer Lieferung oder Teillieferung zu denselben kaufmännischen Bedingungen, wie durch den ursprünglichen Auftrag festgelegt.
12. Haftung: FMT übernimmt keine Haftung für ein Produkt oder eine Sache, in welche die Vertragsprodukte als Rohstoff eingearbeitet wurden.
13. Bei einem Storno des Kunden ist FMT berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bzw. Verdienstentganges eine Stornogebühr von 10 %, nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 75 % der Auftragssumme zu verlangen.
14. FMT haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz (gem. gültigem nationalen BGBl.) abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.
15. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung von Angeboten oder eines daraus resultierenden Vertrages rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle soll eine rechtswirksame Bestimmung treten, die der Absicht des Käufers und von FMT entspricht und der rechtsunwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
16. Erfüllungsort ist der Firmensitz von FMT.
17. Als Gerichtsstand gilt das für den Firmensitz von FMT zuständige Gericht.
Franz
Martin Thurner, Sicherheitssysteme
gwappnet@aon.at
Telefon
u. Telefax (+43) 06454 8402
Mobil (+43) 0664 153 7511
www.gwappnet.net
A
- 5550 Forstau Nr. 37 Austria