www.die-abtreibung.at.tfmadonna by inge doule

    Die Causa Dr. Radauer

 

 

DIE CAUSA LUCINA/vorm Mairo

HLI verliert einen wichtigen Prozeß

Wie dieser Web-Site in den diversen Artikeln zu entnehmen ist, hat HLI, alias Ja zum Leben, alias Dietmar Fischer, die Räumlichkeiten der Klinik LUCINA/vorm. MAIRO im 2. Bezirk, Große Sperlgasse 33, nicht nur gekauft: Fischer hat als "bekannter, bekennender Katholik..." die Klinik per Gericht aus diesen Räumlichkeiten rausklagen wollen.

Pech nur, dass schon in erster Instanz vom Gericht gegen ihn entschieden wurde. Aber auch die Berufung brachte nicht mehr Glück, wie auch die Vertretung HLI's und Fischers durch die Kanzlei des Justizministers Böhmdorfer nicht fruchtete. Dieser Mißerfolg war abseh- und einschätzbar. Daher ist es umso merkwürdiger, daß sich offenbar niemand etwas dabei denkt, wenn Fischer Millionenbeträge an angeblichen Spendengeldern in Wohnungen und Prozesse investiert, die defakto für seine hinterlistigen Zwecke verloren sind... Auch seine Freunde, UnterstützerInnen und Gönner in Hochadel, ÖVP und Klerus (siehe http://www.hli.at , beim Link Konferenz: ein voller Erfolg auswählen oder http://www.human-life.ch in der Site-Map Tagung in Wien/Fotoarchiv auswählen) scheint dies absolut nicht zu tangieren.

Könnte ihm nämlich z.B. nachgewiesen werden, daß er diese Spendengelder mit Berechnung in den Sand setzt, liegt der Verdacht des Betruges an den SpenderInnen wohl nicht fern.

Den Inhalt dieses wichtigen Urteils wollen wir ihnen daher nicht vorenthalten (und es sei noch angemerkt: Wir können uns ein klitzekleines, klammheimliches Schmunzelchen zu diesem Einfahrer nicht verkneifen!):

Im Namen der Republik

 

Das Landesgericht für ZRS Wien als Berufungsgericht erkennt durch den Vizepräsidenten des Landesgerichtes Dr. Neuwirth als Vorsitzenden sowie die Richter des Landesgerichtes Mag Samm und Dr. Kovanyi in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dietmar Fischer, Pensionist, 1020 Wien, .... vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei, Krankenanstalt LUCINA BetriebsGmbH, 1020 Wien, ..., vertreten durch Dr. Manfred Ainedter, Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwälte in Wien, wegen der Aufkündigung infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 18.12.2001, 5 C 2324/00g-31, mangels Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.478,10 € bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hob das Erstgericht seine Aufkündigung vom 14.12.2000 auf, wies das auf geräumte Übergabe des Bestandsobjektes Nr. 1 bis 3 im Haus 1020 Wien, Große Spergasse 33, gerichtete Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz.

Es stellte den auf Seite 12 bis 19 der Urteilsausfertigung (Seite 457 bis 471 des Aktes) wiedergegebenen Sachverhalt fest und folgerte rechtlich, dass die vom Kläger geltend gemachten Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 Z 3 erster, zweiter und dritter Fall MRG nicht vorlägen: Eine Beeinträchtigung des Rufes bzw. wirtschaftlicher Interessen des Klägers oder anderer Hausbewohner durch die Tätigkeit der Beklagten, die in ihrem Ambulatorium vor allem Schwangerschaftsabbrüche durchführt, habe nicht festgestellt werden können. Wohl sei es zwischen Mitarbeitern des von der Beklagten beauftragten Wachdienstes, der Patientinnen einen unbehelligten Zutritt ins Haus ermöglichen solle, un den regelmäßig vor dem haus tätigen Abtreibungsgegnern zu verbalen Auseinandersetzungen und manchmal auch zu gegenseitigen "Rempeleien" gekommen, doch sei es nur in zwei Fällen zur Einleitung eines Strafverfahrens gekommen. Dabei sei zu 9 U 480/00w des Bezirksgerichtes Donaustadt ein Mitarbeiter von Human Life Internationale, Johannes Bucher *), vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung an einem Mitarbeiter des Wachdienstes freigesprochen worden. Zu 10 U 52800m des Bezirksgerichtes Donaustadt sei der Begleiter einer Patientin, der aber weder Mitarbeiter der Klinik noch des Wachdienstes war, wegen der Versetzung eines Faustschlages gegen Bucher wegen § 83 Abs 1 StGB verurteilt worden. Dessen Verhalten sei der Beklagten aber nicht zuzurechnen, überdies sei der Verletzte Bucher kein Hausbewohner und falle daher nicht in den geschützten Personenkreis.

Durch den Klinikbetrieb selbst würden andere Hausbewohner nicht gestört, es habe auch nicht festgestellt werden können, ihnen würde vom Wachdienst der Zugang zum Haus verweigert.

Vielmehr habe die Klinik auf einen einmaligen Vorfall, als ein Wohnungseigentümer beim Verlassen des Hauses durch einen im Weg stehenden Wachmann behindert wurde, durch Weisung an den Wachdiest, das Verhalten zu ändern, reagiert.Seit Beginn des Jahres 2001 einmal im Monat stattfindende Demonstrationen von Abtreibungsbefürwortern, durch die eine starke Lärmentwicklung gegeben ist, würden nicht von der Beklagten oder deren Mitarbeiter organisiert, diese hätten darauf auch keinen Einfluß.

Eine vertragswidrige Nutzung des Bestandsobjektes liege nicht vor, weil die Anmietung ausdrücklich zum Betrieb eines Ambulatoriums erfolgte. Auch wenn in der Klinik überwiegend Abtreibungen durchgeführt würden, sei dies in rechtlicher Hinsicht nicht anders zu beurteilen als andere medizinische Eingriffe, weil nach der österreichischen Gesetzeslage Schwangerschaftsabbrüche zulässig seien. Dem Kläger sei schon vor Abschluss des Kaufvertrages mit der Voreigentümerin bekannt gewesen, dass die Beklagte im Objekt eine Abtreibungsklinik führe. Die vertragskonforme Nutzung des Objektes könne keinen Kündigungsgrund darstellen.

Zwar habe die Installierung des Wachdienstes gewisse Beeinträchtigungen mit sich gebracht, die aber geringfügig seien. Überdies sei der Wachdienst wegen der Aktivitäten von Human Life International, deren Geschäftsführer der Kläger selbst sei, notwendig geworden. Bei einer erforderlichen Gesamtbetrachtung sei auch das teils aggressive, teils provokante Verhalten der Abtreibungsgegner in Betracht zu ziehen.

Zusammenfassend ergebe sich daher, dass die geltend gemachten Kündigungsgründe nicht vorlägen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfest-stellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass (wohl zu ergänzen: die Aufkündigung für wirksam erkannt wird) dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft der Berufungswerber die Feststellungen des Erstgerichtes, dass die Demonstrationen von Abtreibungsbefürwortern nicht von der Beklagten oder deren Mitarbeitern organisiert werde und diese darauf keinen Einfluss habe; dass andere Hausbewohner durch den Klinikbetrieb selbst nicht gestört würden, und nicht festgestellt werden könne, übrigen Bewohnern des Hauses werde der Zugang verweigert.

Stattdessen solle festgestellt werden, dass der Beklagten zurechenbare Personen auf die Demonstrationen Einfluss hätten, daran organisatorisch teilgenommen hätten; dass sich die Hausbewohner durch den Betrieb der Klinik gestört fühlten, ein jederzeitiges ungehindertes Betreten oder Verlassen des Hauses seit der Intallierung des Wachdienstes nicht mehr möglich sei, und die Bewohner des Öfteren am Betreten oder Verlassen des Hauses behindert würden.

Die dazu vom Berufungswerber angestellten Erwägungen sind aber nicht geeignet, Bedenken gegen die Feststellungen des Erstgerichtes zu wecken:

Dieses hat ausführlich, umfassend und nachvollziehbar seine Gründe dargelegt, warum es zu den getroffenen Feststellungen gelangt ist. Dem hat die Berufung nichts Stichhältiges entgegenzusetzen (§500a ZPO). Es reicht daher eine kurze Zusatzbegründung:

Beifallskundgebungen von Mitarbeitern der Beklagten erlauben keinen verlässlichen Schluss auf eine Einflussnahme der Beklagten auf die Demonstrationen, dafür reicht auch nicht der angebliche Hinweis eines Mitarbeiters des Wachdienstes an eine Hausbewohnerin, die Demonstrationen seien "von der Klinik bestellt" worden. Warum die Teilnahme einer ehemaligen Patientin an einer Fernsehshow, in der über die Klinik und die Ereignisse rundherum berichtet wird, den Schluss zulassen, Mag. D. müsse "in den Klinikbetrieb integriert" sein, ist nicht ersichtlich. Es mag sein, dass die Installierung des Wachdienstes auch zu einer Beeinträchtigung von Hausbewohnern beim Betreten oder Verlassen des Hauses insofern geführt hat, als Bewohner "um einen Wachmann herum" gehen müssen, wenn dieser nicht ausweicht. Unabhängig davon, ob diese Situation wesentlich über solche hinausgeht, wie sie im täglichen Leben immer wieder auftreten, wie die Berufungsbeantwortung meint "Begegnungsverkehr" in Fußgängerzonen, Einkaufszentren, etc., wo immer wieder einer dem anderen ausweichen muss), ist der Wachdienst doch wesentlich durch das vom Kläger mitbestimmte Verhalten von Mitarbeitern bzw. Angehörigen von Human Life International notwendig geworden, was hier mitzuberücksichtigen ist, wie bei Behandlung der Rechtsrüge zu zeigen sein wird.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer überzeugenden Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

Davon ausgehend versagt auch die Rechtsrüge.

Der Berufungswerber meint unter Hinweis auf den Wohnungseigentumsvertrag, wonach das Objekt als "Wohnhaus mit Geschäftslokalen" errichtet wurde, dass die Nutzung der Räume zum Betrieb einer Abtreibungsklinik keine vom Vertrag gedeckte Nutzung sei. Demgegenüber ist er schlicht auf den Mietvertrag zu verweisen, wonach das Objekt "zum Betriebe einer Ordination, Ambulatorium, Krankenanstalt" verwendet werden darf. Dem Kläger wie auch seiner Rechtsvorgängerin als Vermieterin war vor Vertragsabschluss bekannt, welche Tätigkeit die Beklagte in den angemieteten Räumen ausüben wird (Seite 12 der Urteilsausfertigung).

Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich gerade nicht, dass Mitbewohnern im Hause das Zusammenleben verleidet werde oder wirtschaftliche Interessen des Klägers oder anderer Wohnungseigentümer beeinträchtig würden.

Wenn der Berufungswerber darauf verweist, er sei "strenger Katholik", kann auf die Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden, wonach davon auszugehen sein, dass der Kläger den in Betracht kommenden Personen als deklarierter Abtreibungsgegner bekannt und mit der Tätigkeit der Klinik keinesfalls einverstanden sei. Schon deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm durch seine Vermieterstellung in den Kreisen der Katholischen Kirche ein Nachteil erwachse.

Der Betrieb einer Abtreibungsklinik im Haus ist Folge der Vermietung des Objektes an die Beklagte zu eben diesem Verwendungszweck. Mit einem solchen Betrieb einhergehende Umstände (etwa: erhöhte Besucherfrequenz) können nicht den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs darstellen, wenn un dweil sie mit der bedungenen Verwendung notwendigerweise verbunden sind.

Zu Hinweis des Berufungswerbers auf angebliche Behinderungen des freien und jederzeit ungehinderten Zutritts zum Haus durch das Wachpersonal sei lediglich ergänzt, dass es zur Installierung des Wachdienstes wegen der vom Kläger, der maßgeblicher Verantwortlicher von Human Life International ist, mitbestimmten Tätigkeit von Abtreibungsgegnern vor dem Hause gekommen ist. Wenn der Kläger, der als Vermieter gemäß §1096 ABGB VERPFLICHTET ist, den Mieter im bedungenen Gebrauch nicht zu stören, wozu auch die Verpflichtung gehört, dafür zu sorgen, dass der Bestandnehmer im vertraglichen Gebrauch durch Dritte nicht gestört werde (Binder in Schwimann, ABGB2, Rz 47f zu §1096 ABGB), geradezu im Gegenteil dazu Tätigkeiten von Abtreibungsgegnern vor dem Haus unterstützt, für diese auch eine weitere Wohnung im Haus erwirbt, so kann er nicht ernsthaft der Beklagten die Installierung des Wachdienstes zum Vorwurf machen. Soweit der Berufungswerber meint, Hausbewohnern sei durch Wachpersonal der Zutritt verweigert worden, entfernt er sich von den diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes, wonach gerade nicht festgestellt werden konnte, dass Hausbewohnern der Zugang verweigert würde (Seite 19 der Urteilsausfertigung).

Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§41 und 50 ZPO. Die ordentliche Revision ist gem. § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu lösen war.

Landesgericht für ZRS Wien, 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 11, Abt. 41, am 2. Juli 2002

Dr. Neuwirth

 

 

*) der genannte Johannes Bucher war als Zivilist vor der Klinik MAIRO/LUCINA als Abtreibungsgegner in der bekannten Form gegen Frauen und deren BegleiterInnen tätig. Seit vorigem Herbst ist Bucher nach Angaben von HLI zur Ausbildung im Priesterseminar St. Josef (Bischof Krenn), seit der Eröffnung des "Lebenszentrums" in Salzburg, also der Ausdehnung der abtreibungsgegnerischen Tätigkeiten in der bekannt militanten Form vor einer Ordination in Salzburg, ist Bucher in Salzburg leitend wie gehabt tätig.

-----

Oberhalb der Klinik LUCINA/MAIRO ist HLI alias Ja zum Leben, alias Dietmar Fischer, Eigentümer einer Wohnung, in der sich oberhalb des OP der Klinik eine von der Kirche genehmigte (und mitfinanzierte) "Kapelle" befindet, in der tagtägliche stundenlange Anbetung erfolgt. Dies teilweise in einer Lautstärke, die in den Klinikräumlichkeiten - hier vor allem im OP - laut und deutlich zu vernehmen ist. Desweiteren ist ein Kommen und Gehen von Abtreibungsgegnern in/von diesen Räumlichkeiten zu registrieren, das sich insbesondere bei den abtreibungsgegnerischen "Events" noch steigert.

top

home