hey to irmgard !

 

 

» herstory/ Mittelalter & Neuzeit » Frauen & Recht

die tanzende Göttin
Sonne FRAUEN UND RECHT Sonne
die tanzende Göttin

Die Rechtsstellung der Frauen war, ebenso wie die der männlichen Zeitgenossen, im Mittelalter von einer Fülle von Einzelregelungen, Sonderrechten und Privilegien bestimmt. Frauen auf dem Land unterlagen zunächst den sogenannten Stammesrechten, später den sogenannten Weistümern oder Gewohnheitsrechten. Im städtischen Bereich galten seit dem 12. Jahrhundert schriftlich fixierte "Stadtrechte" - von denen allerdings alle im religiösen Stand Lebenden ausgenommen waren, die sich nach dem kanonischen Recht zu richten hatten. Die meisten mediterranen Regionen waren darüber hinaus dem römischen Recht untergeordnet.

Nahezu alle Rechtssatzungen zeigen allerdings im Hinblick auf das weibliche Geschlecht spezifische, Frauen einschränkende Regelungen, im "privaten" wie im "öffentlichen" Bereich. Die auffallendste rechtliche Fixierung der "Minderwertigkeit" der Frauen war die in fast allen Rechten verankerte Vormundschaft des männlichen Geschlechts über das weibliche, die verminderte Rechtsfähigkeit aller Frauen: Die Stammesrechte etwa schlossen selbst die freie Frau von allen öffentlichen Angelegenheiten aus. Sie durfte auch in der Gerichtsversammlung nicht selbständig auftreten, sondern musste sich durch einen Mann vertreten lassen, ihren "Muntwalt". Bei unverheirateten Frauen war das in der Regel der Vater oder der nächste männliche Verwandte, bei verheirateten Frauen der Ehemann. Der Muntwalt hatte außer der gerichtlichen Vertretung seines Mündels auch das Verfügungs- und Nutzungsrecht über dessen Vermögen, das Recht zur Verehelichung und die Strafgewalt. So gestattete das Wiener Strafrecht von 1340 dem Ehemann im Falle des Ertappens seiner Frau "in flagranti" mit ihrem Liebhaber die sofortige Tötung. Tötete er nur den Mann und ließ die Frau am Leben, wurde er zu einer Geldstrafe von 30 Pfennig verurteilt. Wurden die EhebrecherInnen lebend gefangen, sah das Gesetz den Tod durch Pfählung vor.

Diese "Geschlechtsvormundschaft" begann allerdings im Laufe des späteren Mittelalters, insbesondere in Mittel- und Westeuropa, zu schwinden. Hier erhielten vor allem Unverheiratete wesentlich größere Eigenrechte; die Rechtsbücher des 13. Jahrhunderts gestanden ledigen Frauen und Witwen eine beträchtliche Ausweitung ihrer Handlungs- und Entscheidungsfreiheit zu. In privatrechtlicher Hinsicht konnten sie nun freier über ihren Besitz verfügen und konnten u. a. die Vormundschaft über ihre unmündigen Kinder ausüben. Ehefrauen dagegen verblieben, mit Ausnahme der als Händlerinnen und Kauffrauen tätigen Frauen, in der Vormundschaft, der "Ehevogtei" ihres Mannes.

Im 14. bis 16. Jahrhundert bietet das Leben berufstätiger Frauen wissenswerte Einblicke. Es standen den Frauen - wenn auch nur einer kleinen Minderheit - bereits einige Möglichkeiten offen, selbständig und unabhängig von einem Mann zu leben. Rechtliche Beschränkungen, die auf dem Land und in der Burg das Leben der Frauen kennzeichneten, galten nicht in der Stadt. So hafteten Städterinnen nicht mit ihrem Brautschatz für die Schulden ihrer Männer, sie konnten selbst über ihr eigenes verdientes Geld verfügen. Viele Frauen nutzten die Möglichkeit, einen eigenen Beruf auszuüben.

» weiter zu Frauen & Wirtschaft