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Die Rechtsstellung der Frauen war, ebenso wie die der männlichen
Zeitgenossen, im Mittelalter von einer Fülle von Einzelregelungen,
Sonderrechten und Privilegien bestimmt. Frauen auf dem Land unterlagen
zunächst den sogenannten Stammesrechten, später den sogenannten
Weistümern oder Gewohnheitsrechten. Im städtischen Bereich
galten seit dem 12. Jahrhundert schriftlich fixierte "Stadtrechte"
- von denen allerdings alle im religiösen Stand Lebenden ausgenommen
waren, die sich nach dem kanonischen Recht zu richten hatten. Die
meisten mediterranen Regionen waren darüber hinaus dem römischen
Recht untergeordnet.
Nahezu alle Rechtssatzungen zeigen allerdings im Hinblick auf das
weibliche Geschlecht spezifische, Frauen einschränkende Regelungen,
im "privaten" wie im "öffentlichen" Bereich.
Die auffallendste rechtliche Fixierung der "Minderwertigkeit"
der Frauen war die in fast allen Rechten verankerte Vormundschaft
des männlichen Geschlechts über das weibliche, die verminderte
Rechtsfähigkeit aller Frauen: Die Stammesrechte etwa schlossen
selbst die freie Frau von allen öffentlichen Angelegenheiten
aus. Sie durfte auch in der Gerichtsversammlung nicht selbständig
auftreten, sondern musste sich durch einen Mann vertreten lassen,
ihren "Muntwalt". Bei unverheirateten Frauen war das in
der Regel der Vater oder der nächste männliche Verwandte,
bei verheirateten Frauen der Ehemann. Der Muntwalt hatte außer
der gerichtlichen Vertretung seines Mündels auch das Verfügungs-
und Nutzungsrecht über dessen Vermögen, das Recht zur
Verehelichung und die Strafgewalt. So gestattete das Wiener Strafrecht
von 1340 dem Ehemann im Falle des Ertappens seiner Frau "in
flagranti" mit ihrem Liebhaber die sofortige Tötung. Tötete
er nur den Mann und ließ die Frau am Leben, wurde er zu einer
Geldstrafe von 30 Pfennig verurteilt. Wurden die EhebrecherInnen
lebend gefangen, sah das Gesetz den Tod durch Pfählung vor.
Diese "Geschlechtsvormundschaft" begann allerdings im
Laufe des späteren Mittelalters, insbesondere in Mittel- und
Westeuropa, zu schwinden. Hier erhielten vor allem Unverheiratete
wesentlich größere Eigenrechte; die Rechtsbücher
des 13. Jahrhunderts gestanden ledigen Frauen und Witwen eine beträchtliche
Ausweitung ihrer Handlungs- und Entscheidungsfreiheit zu. In privatrechtlicher
Hinsicht konnten sie nun freier über ihren Besitz verfügen
und konnten u. a. die Vormundschaft über ihre unmündigen
Kinder ausüben. Ehefrauen dagegen verblieben, mit Ausnahme
der als Händlerinnen und Kauffrauen tätigen Frauen, in
der Vormundschaft, der "Ehevogtei" ihres Mannes.
Im 14. bis 16. Jahrhundert bietet das Leben berufstätiger
Frauen wissenswerte Einblicke. Es standen den Frauen - wenn auch
nur einer kleinen Minderheit - bereits einige Möglichkeiten
offen, selbständig und unabhängig von einem Mann zu leben.
Rechtliche Beschränkungen, die auf dem Land und in der Burg
das Leben der Frauen kennzeichneten, galten nicht in der Stadt.
So hafteten Städterinnen nicht mit ihrem Brautschatz für
die Schulden ihrer Männer, sie konnten selbst über ihr
eigenes verdientes Geld verfügen. Viele Frauen nutzten die
Möglichkeit, einen eigenen Beruf auszuüben.
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