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Bundesgesetz vom 12. Jänner 1999, BGBl. I Nr. 25, betreffend den Amateurfunkdienst Unter Berücksichtigung des
Gesetzes, das zur Abänderung des Amateurfunkgesetzes erlassen wurde,
und zwar:
Artikel1
1. Abschnitt
§ 1 Geltungsbereich
2. Abschnitt
§ 3 Bewilligungspflicht
3. Abschnitt
§ 10 Berechtigungsumfang
4.Abschnitt
§ 20 Voraussetzungen für
die Ausstellung
5.Abschnitt
§ 26 Behördenzuständigkeit
1. Abschnitt
Geltungsbereich § 1.(1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Amateurfunkdienst. (2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt das Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997. Begriffsbestimmungen § 2. In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff: 1."Amateurfunkdienst" einen technisch-experimentellen Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander, insbesondere zur Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr, und für technische Studien betrieben wird; 2."Funkamateur" eine Person, welcher eine Amateurfunkbewilligung erteilt wurde und die sich mit der Funktechnik und dem Funkbetrieb aus persönlicher Neigung oder im Rahmen einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation, jedoch nicht in Verfolgung anderer, insbesondere wirtschaftlicher oder politischer Zwecke, befaßt; 3."Amateurfunkstelle" einen oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern oder Empfängern, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforderlich sind und die einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich zugewiesenen Frequenzbereiche erfaßt, auch wenn der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiesenen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen; 4."Stationsverantwortlicher" eine natürliche Person, die von einem Amateurfunkverein oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation namhaft gemacht wird und die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich ist; 5."Klubfunkstelle" die Amateurfunkstelle eines Amateurfunkvereines oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation; 6."Bakensender" eine automatische Amateurfunksendeanlage, die an einem festen Standort errichtet und betrieben wird, ihre technischen und betrieblichen Merkmale ständig wiederkehrend aussendet und Zwecken der Frequenzmessung und der Erforschung der Funkausbreitungsbedingungen dient; 7."Relaisfunkstelle" eine Amateurfunkstelle, die der automatischen Informationsübertragung dient. 2. Abschnitt
Bewilligungspflicht § 3.(1) Die Errichtung
und der Betrieb einer Amateurfunkstelle ist grundsätzlich nur mit
einer Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig. Davon ausgenommen
sind
(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. (3) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden. Bewilligungsvoraussetzungen § 4.(1) Eine Amateurfunkbewilligung
ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
(2) Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt. (3) Eine Amateurfunkbewilligung
ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen
Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft
machen und diese Person
(4) Besitzern einer im Ausland
erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag eine Amateurfunkbewilligung
mit einem vergleichbaren Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn
(5) Eine auf Grund des Abs. 4 erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise zu befristen. (6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im Ausland erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen. Bewilligungsverfahren § 5.(1) Der Antrag ist
schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:
(2) Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis, der Bescheid über die Befreiung von der Ablegung der Amateurfunkprüfung oder ein gemäß § 25 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen. (3) Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens. Erteilung der Bewilligung § 6.(1) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung "Amateurfunkbewilligung" auszustellen, außer es handelt sich um die Bewilligung einer Relaisfunkstelle oder eines Bakensenders. (2) Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 6 sowie des § 4 Abs. 5 unbefristet zu erteilen. (3) In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen. (4) Entsprechend der Prüfungskategorie der vom Antragsteller oder vom Stationsverantwortlichen abgelegten Amateurfunkprüfung ist die Amateurfunkbewilligung für eine bestimmte Bewilligungsklasse zu erteilen. (5) Die Amateurfunkbewilligung ist für eine bestimmte Leistungsstufe zu erteilen. Diese legt die höchste zulässige Sendeleistung fest, mit der die Amateurfunkstelle betrieben werden darf. (6) Durch Verordnung kann
der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme
auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen die
(7) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Bewilligungsklassen, Leistungsstufen, Sendearten, Frequenzbereiche und Bandbreiten festzusetzen; für bestimmte Bewilligungsklassen und Frequenzbereiche können höchste zulässige Leistungsstufen festgesetzt werden. Dabei ist auf internationale Vereinbarungen, den Stand der Technik, insbesondere auf die Störfestigkeit von Telekommunikationsanlagen und die Erfordernisse des Amateurfunkdienstes Bedacht zu nehmen. (8) Durch die Erteilung der Amateurfunkbewilligung wird keine Gewähr für einen störungsfreien Amateurfunkbetrieb übernommen. Sonderrufzeichen § 7.(1) Auf Antrag kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen. Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen. (2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Fernmeldebüros ermächtigen, in seinem Namen Sonderrufzeichen zuzuweisen, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung für den Antragsteller erzielt wird. Gebühren § 8. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und für die nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen und Zeugnisse unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand sowie auf den Umfang der erteilten Berechtigung eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind. Erlöschen der Bewilligung § 9.(1) Der Widerruf ist auch auszusprechen, wenn der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gröblich oder wiederholt verstößt. (2) Bei Erlöschen der Amateurfunkbewilligung ist die Urkunde über die Amateurfunkbewilligung innerhalb von zwei Monaten dem Fernmeldebüro zurückzustellen, das die Bewilligung erteilt hat. 3. Abschnitt
Berechtigungsumfang § 10.(1) Die Amateurfunkbewilligung
berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb
(2) Die Amateurfunkbewilligung
berechtigt auch zum Besitz von Amateurfunksendeanlagen sowie im Rahmen
ihres Umfanges
(3) Aussendungen dürfen
mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden
(4) Amateurfunkstellen dürfen weder mit Telekommunikationsnetzen verbunden noch in Verbindung mit diesen betrieben werden. (5) Durch Verordnung kann
der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
Kontrollgeräte § 11. Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik festzusetzen, bei welchen Amateurfunkstellen Kontrollgeräte vorhanden sein müssen, durch die die Einhaltung der technischen Erfordernisse jederzeit während des Betriebes überprüft werden kann. Störungen § 12. Die Amateurfunkstelle ist so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, daß jede Gefährdung und Störung des Betriebes anderer ordnungsgemäß errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen vermieden wird. Nachrichteninhalt § 13.(1) Der gesamte
Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln und auf folgenden
Inhalt zu beschränken:
(2) Der Funkverkehr darf nur unmittelbar zwischen bewilligten Amateurfunkstellen ohne Benutzung anderer Telekommunikationsanlagen stattfinden. (3) Ergibt sich während des Funkverkehrs, daß dieser mit einer Funkstelle aufgenommen wurde, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, so ist die Verbindung sofort abzubrechen. (4) Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt. (5) Der Funkverkehr mit Amateurfunkstellen jener Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben, ist nicht zulässig. Die Namen dieser Staaten sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Erprobung neuer Übertragungstechniken unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen Ausnahmen von Abs. 2 vorsehen. Not- und Katastrophenfunkverkehr § 14.(1) Notfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten zwischen einer Funkstelle, die selbst in Not ist oder an einem Notfall beteiligt oder Zeuge des Notfalles ist, und einer oder mehreren Hilfe leistenden Funkstellen. (2) Notfall ist ein Ereignis, bei dem die Sicherheit menschlichen Lebens zumindest gefährdet erscheint. (3) Katastrophenfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten, die den nationalen oder internationalen Hilfeleistungsverkehr betreffen, zwischen Funkstellen innerhalb eines Katastrophengebietes sowie zwischen einer Funkstelle im Katastrophengebiet und Hilfe leistenden Organisationen. (4) Katastrophengebiet ist ein geographisches Gebiet, in welchem eine Katastrophe stattgefunden hat, für die Dauer des Katastrophenfalles. (5) Im Falle von Not- und Katastrophenfunkverkehr sowie bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen entfallen die Beschränkungen der §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs. 1 bis 3. (6) Die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist mindestens eine Woche vor Beginn der Übung schriftlich dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen. (7) Bei Empfang eines Notrufes ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufes zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen. Rufzeichen § 15.(1) Das zugewiesene Rufzeichen ist zu Beginn, vor Beendigung sowie wiederholt während des Funkverkehrs in der jeweils verwendeten Sendeart vollständig auszusenden. (2) Beim Betrieb einer Klubfunkstelle ist das der Klubfunkstelle zugewiesene Rufzeichen zu verwenden. Mit Zustimmung des Stationsverantwortlichen darf die Klubfunkstelle auch mit dem dem Mitbenützer zugewiesenen Rufzeichen betrieben werden, jedoch nur im Berechtigungsumfang der Bewilligung, mit der es zugewiesen wurde. Rufzeichenliste § 16.(1) Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekanntmachen, aus denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich sind. (2) In die Rufzeichenliste
sind jeweils aufzunehmen:
(3) Auf Wunsch des Funkamateurs hat die Eintragung der ihn betreffenden persönlichen Daten (Abs. 2 Z 1 und 2) zu unterbleiben. (4) Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig. Mitbenützung § 17.(1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche können Personen, die die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Mitbenützung der Amateurfunkstelle gestatten. (2) Der Mitbenützer einer
Amateurfunkstelle darf diese nur in jenem Umfang benützen, der sich
aus
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 2 vorsehen. (4) Der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche bleiben für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Sie haben den Betrieb der Funkstelle ständig und sorgfältig zu überwachen. Funktagebuch § 18.(1) Zur Klärung frequenztechnischer Fragen kann die Fernmeldebehörde verlangen, daß ein Funktagebuch zu führen ist. In dieses sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen. (2) Das Funktagebuch kann auch mit Hilfe einer EDV-Anlage geführt werden. (3) Bei einem Notfunkverkehr ist der vollständige Text der Nachricht aufzuzeichnen. (4) Das Funktagebuch oder im Fall des Abs. 2 der Ausdruck des Funktagebuchs ist mindestens ein Jahr ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den Organen der Fernmeldebehörden auf deren Verlangen in einer Form vorzuweisen, durch die der Inhalt der Aufzeichnungen unmittelbar erkennbar ist. Sicherungsmaßnahmen § 19. Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen. 4. Abschnitt
Voraussetzungen für die Ausstellung § 20.(1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis
ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt
ist.
Antrag auf Ausstellung § 21. Der Antrag auf
Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist bei dem Fernmeldebüro,
in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen
Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende
Angaben zu enthalten:
Zurückziehung des Antrages § 22. Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, und er nicht glaubhaft macht, daß ihn daran kein Verschulden trifft, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt oder wenn er die Prüfung nicht bestanden hat. Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung § 23.(1) Die Amateurfunkprüfung
umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr entsprechend dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Amateurfunkprüfung verschiedene Prüfungskategorien sowie unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen. (3) Personen, die die Amateurfunkprüfung für eine andere als die höchste Prüfungskategorie abgelegt haben, können eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Zeugnisses einer höheren Prüfungskategorie ablegen. Einrichtung einer Prüfungskommission § 24.(1) Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission einzurichten. (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt. (3) Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Als Prüfer für die Gegenstände Rechtliche Bestimmungen und Technische Grundlagen sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde zu bestellen. Als Prüfer für die Gegenstände Betrieb und Fertigkeiten ist ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen. Anerkennung ausländischer Zeugnisse § 25. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen. 5. Abschnitt
Behördenzuständigkeit § 26.(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen. (2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Fernmeldebüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Verwaltungsstrafbestimmungen § 27.(1) Eine Verwaltungsübertretung
begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung
begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
(3) Eine Verwaltungsübertretung
begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften § 28. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 21. Dezember 1953 über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen (Amateurfunkverordnung), BGBl. Nr. 30/1954, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 326/1962, außer Kraft. Übergangsbestimmungen § 29.(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zeugnisse bleiben aufrecht. (2) Durch Verordnung hat der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen,
Verweisungen § 30. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Vollziehung § 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut. Inkrafttreten § 32.(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. März 1999 in Kraft gesetzt werden. (3) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Artikel 2 Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz
(Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/1997, wird wie folgt geändert:
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