|
Unter Berücksichtigung der Verordnungen, die zur Abänderung der Amateurfunkverordnung erlassen wurden, und zwar: Verordnung vom 12. Februar 2002, BGBl. II Nr. 69Auf Grund des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis § 1. Begriffsbestimmungen Abschnitt 2
§ 2. Urkunde
Abschnitt 3
§ 6. Frequenzbereiche
Abschnitt 4
§ 26. Prüfungskategorien
Abschnitt 5
§ 30. Bewilligungsvoraussetzungen
für Bakensender
Abschnitt 6
§ 36. Bewilligungsvoraussetzungen
für Relaisfunkstellen
Abschnitt 7
§ 44. Zuordnung zu einer CEPT-Lizenz
Abschnitt 1
§ 1. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1."Schädliche Störung" eine Störung, welche die Abwicklung des Verkehrs bei einem Navigationsfunkdienst oder bei anderen Sicherheitsfunkdiensten gefährdet oder den Verkehr bei einem Funkdienst, der in Übereinstimmung mit den für den Funkverkehr geltenden Vorschriften wahrgenommen wird, ernstlich beeinträchtigt, ihn behindert oder wiederholt unterbricht; 2."Sendeleistung" die der Antennenspeiseleitung zugeführte Leistung; 3."Spitzenleistung" die Durchschnittsleistung, die ein Sender unter normalen Betriebsbedingungen während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve der Antennenspeiseleitung zuführt; 4."Unerwünschte Aussendung" die der Antennenspeiseleitung am Ausgang des Sende-Empfängers (bei der Verwendung von Leistungsverstärkern am Ausgang von diesem) zugeführten Störsignale auf jeder anderen Frequenz als der Trägerfrequenz samt den zugehörigen Seitenbändern, die sich aus dem Modulationsprozess ergeben; 5."Belegte Bandbreite" die Frequenzbandbreite, bei der die unterhalb ihrer unteren und oberhalb ihrer oberen Frequenzgrenzen ausgesendeten mittleren Leistungen 0,5% der gesamten mittleren Leistung einer gegebenen Aussendung betragen. Abschnitt 2
Urkunde § 2. Die Urkunde über die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung ist nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Anerkennung von CEPT-Lizenzen und CEPT Novizen-Lizenzen § 3.(1) Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde. (1a) Die CEPT Novizen-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT Novizen-Lizenz darstellt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung ERC/REC(05)06 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT Novizen-Lizenz darstellt und von der Behörde eines Staates, der die CEPTEmpfehlung ERC/REC(05)06 anwendet, ausgestellt wurde. (2) Die CEPT-Lizenz kann die Zuordnung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthalten. (3) Eine CEPT-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1. Eine CEPT Novizen-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 4. (4) Personen, die Inhaber
einer ausländischen CEPT-Lizenz oder einer ausländischen
CEPT
(5) Die CEPT-Lizenz und die CEPT Novizen-Lizenz berechtigt nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges. Befristung von Amateurfunkbewilligungen § 4. Die Befristung einer Amateurfunkbewilligung, die auf Grund einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung erteilt wird, ist unter Bedachtnahme auf den mit der betreffenden ausländischen Verwaltung vereinbarten Zeitraum sowie auf die Angaben im Antrag vorzunehmen, darf jedoch jeweils ein Jahr nicht überschreiten. Zuteilung von Rufzeichen § 5.(1) Das vom Fernmeldebüro zugeteilte Rufzeichen besteht aus den Buchstaben "OE", einer Ziffer und einem oder drei weiteren Buchstaben. Durch die Buchstaben "OE" wird die Amateurfunkstelle als österreichische Funkstelle gekennzeichnet. Die Ziffer gibt jenes Bundesland an, in dem sich der in der Amateurfunkbewilligung genannte feste Standort der Amateurfunkstelle befindet. (2) Die Ziffern sind den Bundesländern
wie folgt zugeordnet:
(3) Österreichischen Amateurfunkstellen, die in Gebieten betrieben werden, die sich nicht im Hoheitsgebiet eines Staates befinden, ist die Ziffer "0" zuzuteilen (4) entfallen gemäß BGBl. II, Nr. 390, vom 12. November 2008 (5) Bei Rufzeichen von Relaisfunkstellen, von Bakenfunkstellen sowie von anderen Klubfunkstellen ist nach der das Bundesland kennzeichnenden Ziffer der Buchstabe "X" einzufügen. Bei Rufzeichen von Digipeatern in Packet-Radio-Netzen ist nach dem Buchstaben "X" und dem frei wählbaren Buchstaben der Buchstabe "R" anzufügen. (6) In einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 Amateurfunkgesetz ist ein Rufzeichen der Serie OE 1 ZAA - OE 9 ZZZ zuzuteilen, sofern die Befristung den mit der betreffenden ausländischen Verwaltung vereinbarten Zeitraum überschreitet. Anderenfalls ist ein Rufzeichen zuzuteilen, das gebildet wird aus dem in der zugrundeliegenden ausländischen Amateurfunkbewilligung zugeteilten Rufzeichen und dem Suffix "/OE". Abschnitt 3
Frequenzbereiche § 6.(1) Dem Amateurfunkdienst sind die in Anlage 2 ersichtlichen Frequenzbereiche zugewiesen. (2) Der Anlage 2 können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen. Sendearten § 7.(1) Für den Amateurfunkdienst sind sämtliche technisch möglichen Sendearten festgesetzt. (2) In Anlage 3 können die für einzelne Sendearten erforderlichen Verhaltensvorschriften festgelegt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen. Bewilligungsklassen § 8.(1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1. (2) entfallen gemäß BGBl. II Nr. 89, vom 25. Februar 2004. (3) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 3 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche (144-146 MHz, 430-440 MHz) unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig. (4) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 4 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 4. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen, sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig. Leistungsstufen § 9.(1) Für den Amateurfunkdienst werden folgende Leistungsstufen festgesetzt:
(2) Eine Überschreitung dieser Grenzwerte um maximal 20% ist als Messabweichung zu tolerieren. (3) Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe C ist auf Antrag zu erteilen, wenn an dem im Antrag genannten Standort bereits seit mindestens einem Jahr eine Amateurfunkstelle mit der Leistungsstufe B störungsfrei betrieben wurde. (4) Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe D ist auf Antrag nur Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen und kann von den Ergebnissen der Durchführung eines Probebetriebes abhängig gemacht werden. In diesem Fall ist eine mit sechs Monaten befristete Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes zu erteilen. Belegte Bandbreiten § 10.(1) Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken. (2) Im Amateurfunkdienst darf
die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten:
(3) Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders und allfällige sich aus Anlage 2 ergebende Einschränkungen zu berücksichtigen sind. (4) entfallen gemäß BGBl. II Nr. 455, vom 30. September 2003. (5) entfallen gemäß BGBl. II Nr. 455, vom 30. September 2003. Status des Amateurfunkdienstes § 11.(1) In Anlage 2
ist der Status des Amateurfunkdienstes mit Pex, P und S ausgewiesen; diese
Bezeichnungen bedeuten:
(2) Der primäre Funkdienst hat Vorrang gegenüber im gleichen Frequenzbereich arbeitenden sekundären Funkdiensten. (3) Funkstellen des sekundären
Funkdienstes
(4) In Frequenzbereichen, die für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Anwendung von Hochfrequenzenergie zugewiesen sind (ISM-Bereiche), müssen Amateurfunkstellen Beeinträchtigungen in Kauf nehmen. Erprobung neuer Übertragungstechniken § 12. Die Verbindung
von Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie ist dann gestattet,
wenn
Kontrollgeräte § 13.(1) Bei Amateurfunkstellen, bei denen selbstgebaute oder kommerziell gefertigte, aber veränderte Sende- oder Empfangsanlagen verwendet werden, muss zur Kontrolle der Einhaltung der Frequenz und Bandgrenzen eine in den Geräten fest eingebaute oder angesetzte Einrichtung zur Feststellung der Sende- und Empfangsfrequenz vorhanden sein. (2) Bei Amateurfunkstellen, bei denen selbstgebaute oder kommerziell gefertigte, aber veränderte Sende- oder Empfangsanlagen verwendet werden, bei denen Spannungen über 50 Volt angewendet werden, muss ein geeignetes Strom- und Spannungsmessgerät vorhanden sein. (3) Bei Amateurfunksendeanlagen, die den Betrieb mit einer höheren Sendeleistung ermöglichen, als dies der in der Amateurfunkbewilligung angeführten Leistungsstufe entspricht, ist während des Betriebes ständig ein Messgerät zu verwenden, mit welchem die Einhaltung des Grenzwertes überwacht werden kann. Senderabstimmung § 14. Amateurfunkstellen mit abstimmbaren Sendern oder abstimmbaren Leistungsverstärkern sind mittels einer strahlungsfreien Kunstantenne abzustimmen. Diese muss mit der Sendeleistung belastet werden können, die dem Grenzwert der in der Amateurfunkbewilligung genannten Leistungsstufe entspricht. Schädliche Störungen § 15.(1) Eine schädliche Störung wird nur dann als solche behandelt, wenn die Funkanlagen entsprechend den Bewilligungen errichtet sind und die gestörte Empfangsanlage vorschriftsmäßig betrieben wird. (2) Schädliche Störungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn die Behinderungen des Funkverkehrs einer Amateurfunkstelle durch andere ordnungsgemäß errichtete und betriebene Amateurfunkstellen verursacht werden oder die gestörte Funkanlage in ISM-Bändern betrieben wird. (3) Bei schädlichen Störungen von Telekommunikationseinrichtungen kann die Fernmeldebehörde, nach Feststellung, dass alle an der Störung beteiligten Anlagen den geltenden Vorschriften entsprechen, unter Abwägung des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung anordnen. Amateurfunk an Bord eines Luft- oder Seefahrzeuges § 16. An Bord eines Luftfahrzeuges entscheidet der verantwortliche Pilot, an Bord eines Seefahrzeuges entscheidet der Kapitän, ob Amateurfunkverkehr durchgeführt werden darf. Unerwünschte Aussendungen § 17.(1) Unerwünschte Aussendungen sind auf das geringstmögliche Maß zu beschränken. (2) Für unerwünschte Aussendungen gelten nachstehende Grenzwerte: ![]() Empfängerstörstrahlung § 18.(1) Empfängerstörstrahlungen sind im Empfänger erzeugte Störsignale, die der Antennenleitung zugeführt werden. (2) Die Störstrahlungsleistung der Empfänger der Amateurfunkstelle darf bei keiner diskreten Frequenz 4 nW überschreiten. Zulässiger Empfang § 19. Mit der Empfangsanlage
einer Amateurfunkstelle dürfen nur folgende Aussendungen empfangen
werden:
Nachrichteninhalt § 20.(1) Als offene Sprache gelten auch die gebräuchlichen Verkehrsabkürzungen und Zeichen, Esperanto und Latein. (2) Nachstehende Übertragungsverfahren
gelten als normiert:
(3) Werden andere als die in Abs. 2 genannten Verfahren verwendet, ist das Rufzeichen in offener Sprache oder in einem normierten Übertragungsverfahren zu übermitteln und der Nachrichteninhalt über die Zeit von drei Wochen reproduzierbar zu dokumentieren. (4) Die Aussendung der Trägerfrequenz ohne Tastung oder Modulation ist nur zu Mess- oder Testzwecken gestattet und auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. (5) Die Verwendung von Einrichtungen, die die Verständlichkeit der Nachricht einschränken, ist nicht gestattet. Katastrophenfunkverkehr § 21.(1) Katastrophenfunkverkehr
darf auf folgenden Frequenzen aus den dem Amateurfunkdienst zugewiesenen
Frequenzbereichen durchgeführt werden:
(2) Innerhalb des Bundesgebietes darf Katastrophenfunkverkehr darüber hinaus auch auf Frequenzen aus dem dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereich 430-439,1 MHz durchgeführt werden. Rufzeichen § 22.(1) Bei längeren Aussendungen ist das Rufzeichen mindestens alle zehn Minuten auszusenden. (2) Bei beweglichem Betrieb ist die Ziffer, die den in der Amateurfunkbewilligung angegebenen festen ersten Standort kennzeichnet, zu verwenden und dem Rufzeichen ein Schrägstrich und die Ziffer jenes Bundeslandes anzuschließen, in dem der bewegliche Betrieb stattfindet. Anstelle der das Bundesland bezeichnenden Ziffer kann dem Rufzeichen auch das Suffix "/M" (mobile) beziehungsweise "/P"(portable) angefügt werden. (2a) Abs. 2 gilt nicht bei Verwendung der Betriebsart APRS und Übermittlung der genauen, mittels Satellitennavigationssystemen (GPS im Koordinatensystem WGS84) ermittelten, Position. (3) Bei beweglichem Betrieb an Bord eines Seeschiffes außerhalb der Hoheitsgewässer sind nach dem Schrägstrich die Buchstaben "MM" (maritime mobile), bei Betrieb an Bord eines Luftfahrzeuges die Buchstaben "AM" (air mobile) anzufügen. (4) Das Rufzeichen muss zweifelsfrei erkennbar sein und in Texten oder Bildern durch mindestens ein Leerfeld getrennt angezeigt werden. (5) Werden digitale Sendearten verwendet, ist das Rufzeichen im Adressfeld entsprechend dem jeweiligen Übertragungsprotokoll auszusenden. Ist dieses Betriebsrufzeichen nicht mit dem zugeteilten Rufzeichen ident, so ist das zugeteilte Rufzeichen im Textteil der Aussendung auszusenden, und zwar am Beginn und vor dem Ende sowie bei länger dauernden Verbindungen alle zehn Minuten. (6) Der Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz hat beim Amateurfunkbetrieb im Bundesgebiet seinem Heimatrufzeichen das Präfix "OE/" voranzustellen und allenfalls das Suffix "/M" (mobile) bzw. "/P" (portable) nachzustellen. Mitbenützung von Klubfunkstellen § 23. Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3 oder 4 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und der Funkbetrieb von einer Person überwacht wird, die Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 ist. Funktagebuch § 24.(1) Die Seiten des Funktagebuchs sind fortlaufend zu nummerieren. (2) Jede abgeschlossene Seite ist vom Bewilligungsinhaber oder von der verantwortlichen Person sowie allenfalls vom Mitbenützer zu unterschreiben. (3) In das Funktagebuch ist
jede Aussendung mit folgenden Angaben einzutragen:
(4) Auf Frequenzen über
30 MHz sind bei beweglichem Betrieb nur folgende Eintragungen erforderlich:
(5) Personen, die auf Grund
einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, das Funktagebuch
gemäß Abs. 1 und 2 zu führen, können die Eintragungen
auf folgende Angaben beschränken:
Mailboxen § 25.(1) Eine Mailbox ist eine Zusatzfunktion einer Relaisfunkstelle oder einer Klubfunkstelle, die die Aufnahme, Speicherung und zeitversetzte Wiedergabe von Nachrichten und Informationen ermöglicht. (2) Eine Mailbox darf nur in den für den Amateurfunkdienst zugelassenen Sendearten verwendet werden. (3) Die Eingabe, Speicherung und Wiedergabe darf nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden. Ausgenommen davon sind Steuer- bzw. Regelmaßnahmen, die dem Betrieb und der Überwachung der Mailbox dienen. (4) Die Errichtung und der Betrieb einer Mailbox bedürfen keiner gesonderten Bewilligung. Ihre erste Inbetriebnahme sowie die dauernde Außerbetriebnahme ist jedoch der örtlich zuständigen Funküberwachung schriftlich anzuzeigen. Abschnitt 4
Prüfungskategorien § 26.(1) Die Prüfungskategorie 1 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen. (2) entfallen gemäß BGBl. II Nr. 89, vom 25. Februar 2004. (3) Die Prüfungskategorie 3 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen innerhalb Österreichs in den Frequenzbereichen 144-146 MHz und 430-440 MHz mit allen festgesetzten Sendearten. (4) Die Prüfungskategorie 4 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in den in Anlage 2 für die Bewilligungsklasse 4 festgesetzten Frequenzbereichen. Prüfungsumfang § 27.(1) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen: Rechtliche Bestimmungen:
Technische Grundlagen:
Betrieb und Fertigkeiten:
(2) Der Prüfungsstoff ist auf den Berechtigungsumfang der angestrebten Prüfungskategorie abzustimmen und hat sich für die Prüfungsklasse 1 an den Vorgaben der CEPT-Empfehlung T/R-61-02 und für die Prüfungsklasse 4 am ERC REPORT 32 zu orientieren. (3) Im Rahmen einer Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses einer höheren Prüfungskategorie sind mit Bedacht auf die damit erweiterten Befugnisse die zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. (4) Auf Antrag kann eine zusätzliche Prüfung in Morsetelegraphie abgelegt werden. Diese Prüfung besteht im Aufnehmen und Geben eines Amateurfunk-Klartextes durch jeweils drei Minuten, im Tempo von mindestens 12 Worten pro Minute (60 Zeichen pro Minute) ohne fremde Hilfe mit einer Morsetaste freier Wahl. Es sind höchstens vier Fehler bei der Aufnahme und höchstens ein unkorrigierter und vier korrigierte Fehler beim Geben zulässig. Durchführung der Amateurfunkprüfung § 28.(1) Die Amateurfunkprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen, die bei dem Fernmeldebüro eingerichtet ist, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen Hauptwohnsitz hat. Die Prüfung ist öffentlich. (2) Die Prüfungskommission entscheidet unmittelbar nach Durchführung der Prüfung in nicht öffentlicher Beratung über das Prüfungsergebnis mit der Feststellung "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen hat, dass der Antragsteller den Prüfungsstoff genügend beherrscht. Dabei kommt jedem Prüfer eine Stimme zu. (3) Die Entscheidung der Prüfungskommission ist unmittelbar nach Abschluss der Beratung vom Vorsitzenden öffentlich zu verkünden. (4) Wurde die Prüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen, nach welchem der Antragsteller frühestens zu einer Wiederholung der Prüfung antreten darf. (5) Das Amateurfunkprüfungszeugnis ist nach dem Muster derAnlage 4 auszufertigen. Anerkennung von CEPT-Zertifikaten § 29.(1) Das CEPT-Zertifikat ist ein Amateurfunkprüfungszeugnis, das eine Feststellung darüber enthält, dass der Inhaber eine Amateurfunkprüfung abgelegt hat, die den in der CEPT-Empfehlung T/R-61-02 beschriebenen Erfordernissen genügt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R-61-02 anwendet, ausgestellt wurde. (2) CEPT-Zertifikate entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1. (3) Das CEPT-Zertifikat kann einen Zusatz betreffend seine Zuordnung zur CEPT-Stufe A oder B enthalten. (4) Ein CEPT-Zertifikat ist einem Amateurfunkprüfungszeugnis gleichzustellen, wenn der Inhaber österreichischer Staatsbürger ist oder sich seit mindestens 3 Monaten in Österreich aufgehalten hat. Abschnitt 5
Bewilligungsvoraussetzungen für Bakensender § 30.Eine Amateurfunkbewilligung
für Bakensender wird nur dann erteilt, wenn
Bewilligungsverfahren für Bakensender § 31.
Dem Antrag ist eine technische Beschreibung des Bakensenders sowie ein
technisches Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die zu übertragenden
Informationen sowie die nachstehenden Daten hervorgehen:
§ 32.(1) Für Bakensender wird eine Amateurfunkbewilligung nur für die Leistungsstufe A erteilt. In diese Bewilligung sind die in § 31 angeführten Daten aufzunehmen. (2) Wenn es die Erreichbarkeit des Standortes des Bakensenders erfordert, ist die Amateurfunkbewilligung unter der Auflage zu erteilen, daß eine Fernabschaltemöglichkeit installiert wird. Frequenzen für Bakensender § 33.(1) Bakensender sind auf einer dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenz zu betreiben. (2) Gleichzeitige Aussendungen eines Bakensenders in verschiedenen Frequenzbändern sind zulässig. (3) Die Frequenztoleranz beträgt 1 × 10-6 der zugeteilten Frequenz. Äquivalente Strahlungsleistung bei Bakensendern § 33a.
Die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung beträgt:
Nachrichteninhalt bei Bakensendern § 34.(1) Es können auch Messdaten betreffend die am Standort des Bakensenders bestehenden meteorologischen Bedingungen ausgesendet werden. Rufzeichen von Bakensendern § 35. Das zugeteilte Rufzeichen ist in Morsetelegraphie automatisch mindestens alle fünf Minuten mit einer Geschwindigkeit von maximal 60 Zeichen/Minute auszusenden. Abschnitt 6
Bewilligungsvoraussetzungen für Relaisfunkstellen § 36. Eine Amateurfunkbewilligung
für Relaisfunkstellen wird nur dann erteilt, wenn
Bewilligungsverfahren für Relaisfunkstellen § 37.
Dem Antrag ist eine technische Beschreibung der Relaisfunkstelle sowie
ein technisches Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die nachstehenden
Daten hervorgehen:
§ 38.(1) In die Bewilligung sind die in § 37 angeführten Daten aufzunehmen. (2) Wenn es die Erreichbarkeit des Standortes der Relaisfunkstelle erfordert, ist die Amateurfunkbewilligung unter der Auflage zu erteilen, dass eine Fernabschaltemöglichkeit installiert wird. Frequenzen für Relaisfunkstellen § 39.(1) Sender und Empfänger einer Relaisfunkstelle können auf Frequenzen aus verschiedenen dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereichen über 3 MHz betrieben werden. (2) Falls es die Verbindung zwischen Relaisfunkstellen erfordert, können auch mehrere Sende- und Empfangsfrequenzen mit zeitgleicher oder zeitversetzter Aussendung betrieben werden. (3) Die Frequenztoleranz beträgt im Frequenzbereich bis 30 MHz 50 Hz, im Frequenzbereich 30 bis 3 000 MHz 20 × 10-6, im Frequenzbereich über 3 000 MHz 100 × 10-6. Sendeleistung von Relaisfunkstellen § 40.(1) Die Sendeleistung ist so festzulegen, dass die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung nicht überschritten wird. (2) Zur Überprüfung der zulässigen Sendeleistung ist der Senderausgang mit einer handelsüblichen Koaxialbuchse auszurüsten oder der Inhaber der Amateurfunkbewilligung stellt bei der fernmeldebehördlichen Überprüfung ein geeignetes Übergangsstück zur Verfügung. Äquivalente Strahlungsleistung bei Relaisfunkstellen § 41. Die maximal zulässige
äquivalente Strahlungsleistung beträgt:
bei Amateurfunk-Fernsehen
und bei Verbindung von Netzwerkknoten in Packet-Radio-Netzen
Benützung von Relaisfunkstellen § 42.(1) Die Benützung einer Relaisfunkstelle ist allen Amateurfunkstellen zu gestatten. (2) Bei Relaisfunkstellen für Sprachübertragung muss das Rufzeichen in Sprache oder mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 100 Zeichen pro Minute in Telegraphie ausgesendet werden. Bei allen übrigen Arten von Relaisfunkstellen ist die Aussendung des Rufzeichens in der jeweils verwendeten Sendeart vorzunehmen. Automatische Abschaltung des Senders bei Relaisfunkstellen § 43.(1) Bei einer Empfangspause muss sich der zugehörige Sender innerhalb von zehn Sekunden automatisch abschalten. (2) Bei Relaisfunkstellen für Fernsehaussendungen muss sich der zugehörige Sender bei einer Empfangspause innerhalb von drei Minuten automatisch abschalten. Abschnitt 7
Zuordnung zu einer CEPT-Lizenz § 44.(1) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer vor In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes erteilten Amateurfunkbewilligung entweder einen Hinweis darauf in die bestehende Amateurfunkbewilligung einzutragen, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro. (2) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer vor In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 erteilten Amateurfunkbewilligung den Vermerk über die Zuordnung dieser Amateurfunkbewilligung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 zu streichen oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro. Zuordnung zu einem CEPT-Zertifikat § 45.(1) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines vor dem In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes ausgestellten Amateurfunkprüfungszeugnisses entweder einen Vermerk darüber in das Amateurfunkprüfungszeugnis einzutragen, dass der Inhaber eine Amateurfunkprüfung abgelegt hat, die den in der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 beschriebenen Erfordernissen genügt, oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen. (1a) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines vor dem In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 ausgestellten Amateurfunkprüfungszeugnisses der Kategorie 1 oder 2 den Vermerk über die Zuordnung des Amateurfunkprüfungszeugnisses zur Stufe A oder B zu streichen oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen. (2) Im Fall der Neuausstellung ist das früher ausgestellte Zeugnis dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro. Zuordnung zu Bewilligungsklassen und Leistungsstufen § 46.(1) Eine vor In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes erteilte Amateurfunkbewilligung entspricht der Bewilligungsklasse 1. (2) Eine vor In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 erteilte Amateurfunkbewilligung der Klasse 2 entspricht der Bewilligungsklasse 1. (3) Die in den bestehenden Amateurfunkbewilligungen genannten Sendeklassen (Klassen A bis D) gelten als Leistungsstufen A bis D. Zuordnung zu Prüfungskategorien § 47.(1) Vor In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes ausgestellte Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1. (2) Vor In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 ausgestellte Amateurfunkprüfungszeugnisse der Prüfungskategorie 2 entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1. Außerkrafttreten § 48. Die Aussendungen auf Frequenzen über 275,000 GHz betreffende Zeile in Anlage 2 tritt mit 31. Dezember 2011 außer Kraft.
|
