Bundesgesetz
über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
BGBl. I Nr. 134/2001, vom 27.11.2001
Unter Berücksichtigung
des Gesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
geändert wurde, und zwar:
Bundesgesetz vom
15.01.2002, BGBl. I Nr. 25/2002
Bundesgesetz vom
18.11.2005, BGBl. I Nr. 133/2005
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Vorschriften
§ 1. Zweck und
Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Grundlegende
Anforderungen
§ 4. Schnittstellen
§ 5. Schnittstellen
der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
§ 6. Harmonisierte
Normen
Zweiter Abschnitt
Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
§ 7. Konformitätsbewertungsverfahren
§ 8. Benannte
Stellen
§ 9. CE-Kennzeichnung
Dritter Abschnitt
In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme
§ 10. In-Verkehr-Bringen
§ 11. Inbetriebnahme,
Anschlussrecht und schädliche Störungen
§ 12. Messen und Ausstellungen
Vierter Abschnitt
Behörden und Aufsichtsrechte
§ 13. Behörden
§ 14. Aufsicht durch
die Fernmeldebehörden
§ 15. Gebühren
Fünfter Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 16. Verwaltungsstrafbestimmungen
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17. Übergangsbestimmungen
§ 18. Verweisungen
§ 19. Verlautbarungen
§ 20. Vollziehung
Verzeichnis der Anhänge
Anhang I:
Kennzeichnung der Geräte nach § 9 Absatz 1
Anhang II: Modul
A Interne Fertigungskontrolle
Anhang III: Interne
Fertigungskontrolle und spezifische
Geräteprüfungen
Anhang IV: Konstruktionsunterlagen
Anhang V:
Umfassende Qualitätssicherung
Anhang VI: Geräteklassenkennung
gemäß § 10 Absatz 3
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 1. (1) Zweck
dieses Bundesgesetzes ist es,
1. Regelungen
für das In-Verkehr-Bringen, den freien Verkehr und
die Inbetriebnahme von Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen festzusetzen und
2. die Richtlinie
1999/5/EG über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige
Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999
S. 10) umzusetzen.
(2) Dieses Bundesgesetz
ist auch anzuwenden auf
1. ein Gerät
im Sinne von § 2 Z 1, das als Bestandteil oder als
Zubehör ein Medizinprodukt im Sinne des Artikels 1 der
Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom
12. Juli 1993 S. 1) oder ein aktives implantierbares
medizinisches Gerät im Sinne des Artikels 1 der
Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische
Geräte (ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 1990 S. 17), geändert durch
die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993
S. 1), umfasst, unbeschadet der Anwendung der diesbezüglichen
gesetzlichen Bestimmungen,
2. ein Gerät
im Sinne von § 2 Z 1, das einen Bauteil oder eine
selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne der
Richtlinie 72/245/EWG über die Funkentstörung
(elektromagnetische Verträglichkeit) von Fahrzeugen (ABl.
Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 S. 15), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 95/54/EG (ABl. Nr. L 266 vom 8. November 1995 S. 1),
oder einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit
eines Fahrzeugs im Sinne des Artikels 1 der
Richtlinie 92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige
oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 225 vom 10. August
1992 S. 72), geändert durch die Beitrittsakte von 1994, bildet,
unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Dieses Bundesgesetz
gilt nicht für
1. Funkanlagen,
die von Funkamateuren im Sinne des
Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, verwendet werden und
die nicht im Handel erhältlich sind. Als nicht im Handel
erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende
Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden, sowie
handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke
umgebaut wurden;
2. Ausrüstung
im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über
Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 1997 S. 25),
geändert durch Richtlinie 98/85/EG zur Änderung der
Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (ABl.
Nr. L 315 vom 11. November 1998 S. 14);
3. Kabel und
Drähte;
4. Empfangsanlagen,
die nur für den Empfang von Rundfunk- und
Fernsehsendungen bestimmt sind;
5. Erzeugnisse,
Ausrüstung und Bauteile im Sinne des Artikels 2
der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der
technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der
Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991 S. 4),
zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 (ABl.
Nr. L 130 vom 25. Mai 1999 S. 16);
6. Ausrüstungen
und Systeme für das Flugverkehrsmanagement im
Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/65/EWG über die
Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer
Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und
Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. Nr. L 187 vom
29. Juli 1993 S. 52), zuletzt geändert durch
Richtlinie 97/15/EG (ABl. Nr. L 95 vom 10. April 1997 S. 16);
7. Geräte, die
ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit
der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit
des Staates oder der Strafrechtspflege benutzt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne
dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. "Gerät"
eine Einrichtung, bei der es sich entweder um eine
Funkanlage oder um eine Telekommunikationsendeinrichtung oder
um eine Kombination von beiden handelt;
2. "Telekommunikationsendeinrichtung"
ein die Kommunikation
ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon,
der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder
indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;
3. "Funkanlage"
ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil
davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte
Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung
und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als
Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck
es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;
4. "Funkwellen"
elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von
9 kHz bis 3 000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum
ausbreiten;
5. "Schnittstelle"
a) einen Netzabschlusspunkt, dh. den physischen
Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu
öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält, und/oder
b) eine Luftschnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen
samt den entsprechenden technischen Spezifikationen;
6. "Geräteklasse"
eine Klasse zur Einstufung besonderer
Gerätetypen, die im Sinne dieses Gesetzes als ähnlich gelten,
und zur Vorgabe von Schnittstellen, für die das Gerät
ausgelegt ist; ein Gerät kann auch mehr als einer Geräteklasse
zugeordnet werden;
7. "Konstruktionsunterlagen"
Unterlagen mit einer Beschreibung
des Geräts sowie Angaben und Erläuterungen dazu, wie die
geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt wurden;
8. "harmonisierte
Norm" eine von einer anerkannten
Normenorganisation im Rahmen eines Auftrags der Kommission zur
Erstellung einer europäischen Norm nach dem Verfahren der
Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. L 204
vom 21. Juli 1998 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG
(ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S. 18), festgelegte
technische Spezifikation, deren Einhaltung nicht zwingend
vorgeschrieben ist;
9. "schädliche
Störung" einen Störeffekt, der für das
Funktionieren eines Navigationsfunkdienstes oder anderer
sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder
anderweitige schwerwiegende Beeinträchtigungen, Behinderungen
oder wiederholte Unterbrechungen eines Funkdienstes bewirkt,
welcher im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder
einzelstaatlichen Regelungen betrieben wird;
10. "öffentliche
Telekommunikationsnetze" Telekommunikationsnetze,
die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von der
Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten genutzt
werden.
Grundlegende Anforderungen
§ 3. (1) Geräte
müssen folgende grundlegende Anforderungen
erfüllen:
1. Schutz der
Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer
Personen einschließlich der in der Richtlinie 73/23/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. L 77 vom 26. März 1993
S. 29), geändert durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220
vom 30. August 1993 S. 1), enthaltenen Ziele in Bezug auf die
Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der
Spannungsgrenzen;
2. Schutzanforderungen
in Bezug auf die elektromagnetische
Verträglichkeit, wie sie in der Richtlinie 89/336/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. Nr. L 139 vom 23. Mai
1989 S. 19), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EG
(ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 S. 1), enthalten sind.
(2) Funkanlagen
müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für
terrestrische und satellitengestützte
Funkkommunikation zugewiesene
Spektrum und die Orbitressourcen
effektiv nutzen, so dass keine
schädlichen Störungen
auftreten.
(3) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie
kann durch Verordnung
weitere grundlegende Anforderungen für Geräte
festsetzen, soweit dies
erforderlich ist, um sicherzustellen, dass
1. die Geräte
über Netze mit anderen Geräten zusammenwirken und
gemeinschaftsweit an Schnittstellen des geeigneten Typs
angeschlossen werden können;
2. sie weder
schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb
haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine
unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;
3. sie über
Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener
Daten und der Privatsphäre des Benutzers und des Teilnehmers
verfügen;
4. sie bestimmte
Funktionen zur Verhinderung von Betrug
unterstützen;
5. sie bestimmte
Funktionen unterstützen, die den Zugang zu
Rettungsdiensten sicherstellen;
6. sie bestimmte
Funktionen unterstützen, damit sie von
behinderten Benutzern leichter genutzt werden können.
Der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie hat dabei
auf den Stand der Technik
sowie auf die relevanten internationalen
Vorschriften Bedacht
zu nehmen.
Schnittstellen
§ 4. Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie
kann unter Bedachtnahme
auf die verbindlichen internationalen
Vorschriften durch Verordnung
die Luftschnittstellen für Funkanlagen
festsetzen soweit keine
harmonisierten Schnittstellen bestehen; er
hat dabei auf den Stand
der Technik sowie auf die relevanten
internationalen Vorschriften
Bedacht zu nehmen.
Schnittstellen
der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
§ 5. (1) Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
1. die technischen
Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten
Schnittstellen,
2. alle aktualisierten
Spezifikationen sowie
3. jede technische
Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
zu veröffentlichen.
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat
unter Bedachtnahme auf
die Richtlinie 99/5/EG und die
Richtlinie 98/10/EG
über die Anwendung des offenen Netzzuganges
(ONP) beim Sprachtelefondienst
und den Universaldienst im
Telekommunikationsbereich
in einem wettbewerbsorientierten Umfeld
(ABl. Nr. L 101 vom
01. April 1998 S. 24) durch Verordnung die
näheren Bestimmungen
über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser
Veröffentlichung festzusetzen.
(3) Der Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze darf
Leistungen, die über
die nach § 5 Abs. 1 veröffentlichten
Schnittstellen bereitgestellt
werden sollen, nicht anbieten, solange
die Veröffentlichung
nicht stattgefunden hat.
Harmonisierte Normen
§ 6. (1) Entspricht
ein Gerät den einschlägigen harmonisierten
Normen oder Teilen derselben
nach Artikel 5 Abs. 1 der
Richtlinie 99/5/EG,
so wird vermutet, dass die grundlegenden
Anforderungen, die mit
diesen harmonisierten Normen oder Teilen
derselben abgedeckt
sind, erfüllt sind.
(2) Gelangt der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie zur Auffassung,
dass eine harmonisierte Norm die
grundlegenden Anforderungen
nicht gewährleistet, so hat er den
Ausschuss nach Artikel
14 der Richtlinie 99/5/EG mit der
Angelegenheit zu befassen.
Zweiter Abschnitt
Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
Konformitätsbewertungsverfahren
§ 7. (1) Der
Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter
oder derjenige, der das Produkt in der
Europäischen Gemeinschaft
in den Verkehr bringt, haben den Nachweis
der Konformität von
Geräten mit den grundlegenden Anforderungen
durch ein den nachfolgenden
Bestimmungen entsprechendes
Konformitätsbewertungsverfahren
zu erbringen.
(2) Im Rahmen
der Konformitätsbewertung nach Absatz 3 haben der
Hersteller oder sein
in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger
Bevollmächtigter die
hierfür erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe
der Anhänge II bis
V zu erstellen und für einen Zeitraum von
mindestens zehn Jahren
nach der Herstellung des letzten Produkts zur
Einsichtnahme durch
das Büro für Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen
und die für die Durchführung
dieser Aufgaben zuständigen
Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft
aufzubewahren. Sie haben die auf Grund
dieses Gesetzes oder
durch die übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft
benannten Stellen bei der
Konformitätsbewertung
zu beteiligen, soweit die Anhänge II bis V
dies vorsehen. Der Hersteller
hat alle erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, damit durch
das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der
Produkte mit den in
der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen
gewährleistet ist.
Ist weder der Hersteller noch sein
Bevollmächtigter in
der Europäischen Gemeinschaft ansässig, hat
derjenige, der das Produkt
in der Europäischen Gemeinschaft in den
Verkehr bringt, die
erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.
(3) Die Konformitätsbewertung
unterliegt bei
1. Telekommunikationsendeinrichtungen,
die das für terrestrische
oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum
nicht nutzen, sowie bei Empfangsteilen von Funkanlagen nach
Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge II, IV oder V;
2. Funkanlagen,
die nicht die Voraussetzungen der Z 1 erfüllen und
bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6
Abs. 1 angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren
der Anhänge III, IV oder V;
3. Funkanlagen,
die nicht die Voraussetzungen der Z 1 erfüllen und
bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6
Abs. 1 nicht oder nur teilweise angewandt hat, nach Wahl des
Herstellers den Verfahren der Anhänge IV oder V.
(4) Die Konformität
von Geräten mit den in § 3 Abs. 1 Z 1 und 2
genannten grundlegenden
Anforderungen kann nach Wahl des Herstellers
mit Hilfe der im Elektrotechnikgesetz
1992, BGBl. Nr. 106/1993,
festgelegten Verfahren
nachgewiesen werden, sofern die Geräte in den
Geltungsbereich dieser
Regelungen fallen.
(5) Für Funkgeräte,
die nach dem Telekommunikationsgesetz
zugelassen worden sind,
ist bei der Konformitätsbewertung in
Abweichung von dem Verfahren
des Anhangs III die Durchführung von
Funktestreihen nicht
erforderlich.
(6) Die Aufzeichnungen
über die Konformitätsbewertungsverfahren
nach den Absätzen 2
bis 4 und der diesbezügliche Schriftverkehr sind
in deutscher Sprache
abzufassen, soweit diese Verfahren im
Bundesgebiet durchgeführt
werden. Die in der Konformitätsbewertung
des Geräts tätige
benannte Stelle kann auch die Verwendung einer
anderen Sprache gestatten.
Benannte Stellen
§ 8. (1) Die
Aufgaben einer benannten Stelle darf nur eine Stelle
ausüben, die auf Grund
des Akkreditierungsgesetzes, BGBl.
Nr. 468/1992, akkreditiert
und nach Artikel 11 Abs. 1 der
Richtlinie 99/5/EG der
Kommission mitgeteilt worden ist.
(2) Benannte Stellen,
die mit der Durchführung des Verfahrens der
umfassenden Qualitätssicherung
nach Anhang V betraut sind, haben die
Bewertung des Qualitätssicherungssystems
zu verweigern oder
zurückzuziehen, wenn
ihnen für Inspektionszwecke, auch bei
unangemeldeten Besuchen,
der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-,
Test- oder Lagereinrichtungen
des Herstellers oder der Einblick in
die erforderlichen Unterlagen
verwehrt wird. Die benannten Stellen
haben das Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
unverzüglich über
die Zurückziehung der Bewertung zu informieren.
CE-Kennzeichnung
§ 9. (1) Ein
Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden
Anforderungen erfüllt,
ist mit dem in Anhang I abgebildeten
CE-Kennzeichen zu versehen.
Verantwortlich für die ordnungsgemäße
Kennzeichnung des Geräts
ist der Hersteller, sein in der
Gemeinschaft ansässiger
Bevollmächtigter oder die für das
In-Verkehr-Bringen des
Geräts verantwortliche Person.
(2) Werden die
Verfahren der Anhänge III, IV oder V angewandt, so
ist zugleich die Kennnummer
der in das
Konformitätsbewertungsverfahren
einbezogenen benannten Stelle
anzugeben. Funkanlagen,
deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im
Einklang mit Artikel
7 Absatz 2 der Richtlinie 99/5/EG oder deren
In-Verkehr-Bringen sie
nach Artikel 9 Absatz 5 der
Richtlinie 99/5/EG beschränkt
haben, sind zusätzlich mit der
Geräteklassenkennung
gemäß Anhang VI zu versehen. Das Gerät kann mit
anderen Kennzeichen
versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und
Lesbarkeit des CE-Kennzeichens
dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ein Gerät
darf unabhängig davon, ob es die einschlägigen
grundlegenden Anforderungen
erfüllt, nicht mit anderen Kennzeichen
versehen werden, durch
die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des
Schriftbildes des in
Anhang I abgebildeten CE-Kennzeichens
irregeführt werden
können.
(4) An den Geräten
sind vom Hersteller in eindeutiger Weise
Typenbezeichnung, Los-
und/oder Seriennummer sowie der Name des
Herstellers oder der
für das In-Verkehr-Bringen des Geräts
verantwortlichen Person
anzubringen.
(5) Werden Geräte
im Sinne dieses Gesetzes auch von anderen
europäischen Richtlinien
als der Richtlinie 99/5/EG erfasst, die
andere Aspekte behandeln
und in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls
vorgesehen ist, wird
mit der Kennzeichnung nach der
Richtlinie 99/5/EG auch
bestätigt, dass diese Geräte auch die
Bestimmungen der anderen
europäischen Richtlinien erfüllen. Steht
jedoch laut einer oder
mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller
während einer Übergangszeit
die Wahl der anzuwendenden Regelungen
frei, so wird durch
die CE-Kennzeichnung lediglich angezeigt, dass
die Geräte die Bestimmungen
der vom Hersteller angewandten
europäischen Richtlinien
erfüllen. In diesem Fall müssen die Nummern
der Richtlinien, unter
denen sie im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht
sind, in den von der Richtlinie
vorgeschriebenen und
den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweisen
oder Anleitungen angegeben
werden.
Dritter Abschnitt
In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme
In-Verkehr-Bringen
§ 10. (1) Geräte
dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
sie die grundlegenden
Anforderungen erfüllen und mit dem
CE-Kennzeichen versehen
sind. Sie müssen den übrigen Bestimmungen
dieses Gesetzes bei
ordnungsgemäßer Montage, Wartung und
bestimmungsgemäßer
Verwendung entsprechen.
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie
kann mit Verordnung
den Zeitraum festsetzen, während dessen Geräte,
die besonderen grundlegenden
Anforderungen im Sinne des § 3 Abs. 3
entsprechen müssen
und die vor dem Zeitpunkt der Festlegung dieser
Anforderungen erstmals
rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden,
weiterhin in Verkehr
gebracht werden dürfen. Er hat dabei auf den
Stand der Technik sowie
auf die relevanten internationalen
Vorschriften Bedacht
zu nehmen.
(3) Geräte dürfen
nur in Verkehr gebracht werden, wenn der
Hersteller oder die
für das In-Verkehr-Bringen des Geräts
verantwortliche Person
für den Benutzer Informationen in deutscher
Sprache über die bestimmungsgemäße
Verwendung zusammen mit der
Erklärung über die
Konformität mit den grundlegenden Anforderungen
bereitstellt. Bei Funkanlagen
sind hierbei auf der Verpackung und in
der Bedienungsanleitung
des Geräts hinreichende Angaben darüber zu
machen, in welchen Mitgliedstaaten
oder in welchem geographischen
Gebiet innerhalb eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union das
Gerät zur Verwendung
bestimmt ist; ferner ist der Benutzer durch die
Geräteklassenkennung
auf dem Gerät nach Anhang VI auf mögliche
Einschränkungen oder
Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der
Funkanlage in bestimmten
Mitgliedstaaten hinzuweisen. Bei
Telekommunikationsendeinrichtungen
sind hinreichende Angaben über
die Schnittstellen zu
öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu
machen, für die das
Gerät ausgelegt ist. Diese Informationen sind
bei allen Geräten deutlich
hervorgehoben anzubringen.
(4) Funkanlagen,
die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung
nicht gemeinschaftsweit
harmonisiert ist, dürfen nur dann im
Bundesgebiet in Verkehr
gebracht werden, wenn der Hersteller, sein
in der Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter oder die für das
In-Verkehr-Bringen der
Funkanlage verantwortliche Person die Behörde
mindestens vier Wochen
vor dem In-Verkehr-Bringen von der Absicht
des In-Verkehr-Bringens
unterrichtet hat. Dabei sind insbesondere
die Angaben über die
funktechnischen Merkmale der Funkanlage
(insbesondere Frequenzbänder,
Kanalabstand, Modulationsart und
Sendeleistung) sowie
die Kennnummer der benannten Stelle nach
Anhang III, IV oder
V anzugeben. Für Österreich ist eine solche
Anzeige an das Büro
für Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen
zu richten.
Inbetriebnahme, Anschlussrecht und schädliche Störungen
§ 11. (1) Geräte
dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und
nur dann in Betrieb
genommen werden, wenn sie die grundlegenden
Anforderungen erfüllen,
mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und den
Vorschriften dieses
Gesetzes entsprechen.
(2) Die Vorschriften
des Telekommunikationsgesetzes über die
Inbetriebnahme und den
Betrieb, insbesondere die Abschnitte 6, 9, 10
und 11 bleiben unberührt.
(3) Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen den
Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen
an die
entsprechende Schnittstelle
aus technischen Gründen nicht
verweigern, wenn die
Endeinrichtungen die geltenden grundlegenden
Anforderungen erfüllen.
(4) Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nur
so betrieben werden,
dass keine Störungen eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes
erfolgen.
(5) Verursacht
ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieses
Gesetzes bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden
an einem Netz oder schädliche
Störungen beim Netzbetrieb oder werden
durch dieses Gerät
schädliche Störungen bewirkt, kann das Büro für
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
dem Netzbetreiber
gestatten, für diese
Geräte den Anschluss zu verweigern, die
Verbindung aufzuheben
oder den Dienst einzustellen. Das Büro für
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
teilt dem
Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie die von
ihm getroffenen Maßnahmen
mit.
(6) Der Netzbetreiber
kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige
Erlaubnis nur dann vom
Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes
die unverzügliche Abschaltung
des Geräts erfordert und wenn dem
Benutzer unverzüglich
und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung
angeboten werden kann.
Der Betreiber hat unverzüglich das Büro für
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
über eine
derartige Maßnahme
schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung
und Anschluss einer
Begründung zu unterrichten.
Messen und Ausstellungen
§ 12. Diesem
Gesetz nicht entsprechende Geräte dürfen auf Messen,
Ausstellungen und Vorführungen
nur ausgestellt werden, wenn ein
sichtbares Schild deutlich
darauf hinweist, dass sie erst in Verkehr
gebracht oder in Betrieb
genommen werden dürfen, wenn sie diesem
Gesetz entsprechen.
Vierter Abschnitt
Behörden und Aufsichtsrechte
Behörden
§
13. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich
in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie ist
zuständig für die
Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des
Büros für Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen und der Fernmeldebüros, soweit
nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben
ist.
Aufsicht durch die Fernmeldebehörden
§ 14. (1) Das
In-Verkehr-Bringen von Geräten unterliegt
hinsichtlich der Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen nach Maßgabe
der folgenden Absätze
der Aufsicht durch die in § 13 Abs. 1 und 2
genannten Behörden.
In anderen Rechtsvorschriften enthaltene
Bestimmungen über die
Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.
(2) Den Organen
der Fernmeldebehörden, die sich gehörig ausweisen,
ist zum Zweck der Aufsicht
das Betreten der Grundstücke oder Räume,
in denen sich solche
Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu
gestatten. Wer gewerbsmäßig
Geräte in Verkehr bringt, ist
verpflichtet jede erforderliche
Unterstützung zu gewähren und alle
erforderlichen Auskünfte,
insbesondere auch über die Herkunft von
Geräten, zu erteilen
sowie Benutzerinformationen auf Verlangen
vorzuweisen und das
Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur
Durchführung ihrer
gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die
Behörde im Einzelfall
vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder
der Person, die das
Gerät im Bundesgebiet in Verkehr gebracht hat,
die Vorlage von Aufzeichnungen
über die
Konformitätsbewertungsverfahren
in einer deutschen Übersetzung
verlangen.
(3) Bei der Aufsicht
über das In-Verkehr-Bringen von Geräten ist
jede Beeinträchtigung
oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder
Betriebsablaufes auf
das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu
beschränken.
(4) Wird festgestellt,
dass ein Gerät nicht entsprechend den
Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen
in Verkehr gebracht wurde, hat die Behörde,
wenn der gesetzmäßige
Zustand nicht sofort hergestellt wird, dem
Hersteller, seinem in
der Europäischen Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten oder
demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt,
mit Bescheid aufzutragen,
den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer
gleichzeitig festzusetzenden
angemessenen Frist herzustellen.
(5) Ist die nach
Abs. 4 gesetzte Frist verstrichen, ohne dass die
Herstellung des gesetzmäßigen
Zustandes der Behörde nachgewiesen
wurde, hat die Behörde
dem Hersteller, seinem in der Europäischen
Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten oder demjenigen, der das
Produkt in Verkehr bringt,
wenn der gesetzmäßige Zustand nicht
sofort hergestellt wird,
das In-Verkehr-Bringen der betreffenden
Geräte zu untersagen;
die Untersagung ist dabei für jene Geräte
auszusprechen, die in
Betrieben lagern, die der Verfügungsgewalt
desselben Betriebsinhabers
unterstehen und von denen nach ihrer Art,
Marke, Type, Fabrikationsnummer
(Seriennummer) oder ihrem
Herstellungsjahr anzunehmen
ist, dass sie dieselbe
Vorschriftswidrigkeit
aufweisen. Zusätzlich zur Untersagung des
In-Verkehr-Bringens
kann die Behörde, wenn es aus Sicherheitsgründen
geboten erscheint, dem
Hersteller, seinem in der Europäischen
Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten oder demjenigen, der das
Produkt in Verkehr bringt,
auftragen, die bereits in Verkehr
gebrachten Geräte von
den von ihm unmittelbar oder mittelbar
Belieferten zurückzurufen.
(6) Wird der Behörde
bekannt, dass Geräte, von denen nach ihrer
Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer
(Seriennummer) oder ihrem
Herstellungsjahr anzunehmen
ist, dass sie dieselbe
Vorschriftswidrigkeit
aufweisen, auch von anderen in Verkehr
gebracht werden, so
kann in begründeten Fällen ein Bescheid nach den
Abs. 4 und 5 auch an
diejenigen ergehen, die dieses Produkt in
Verkehr bringen.
(7) Bescheide
gemäß Abs. 4 und 5 können auch auf Grund begründeter
Mitteilungen durch hiezu
gemäß internationaler Abkommen berechtigter
ausländischer Stellen,
von denen die Vorschriftswidrigkeit
festgestellt wurde,
ergehen.
(8) Kann die Feststellung,
ob ein Gerät diesem Bundesgesetz oder
den auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen entspricht, nicht
ohne weiteres an Ort
und Stelle getroffen werden, ist es auf
Verlangen der Behörde
vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten an
dem dafür bestimmten
Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur
Prüfung bereitzustellen.
Die Behörde kann das Gerät von einer hiezu
befugten Prüfstelle
prüfen lassen.
(9) Ergeht auf
Grund der Prüfung nach Abs. 8 ein Bescheid gemäß
Abs. 4 oder 5, so sind
dem Bescheidadressaten zugleich die
Prüfkosten vorzuschreiben.
Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das
geprüfte Gerät in
einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies
nicht möglich, so ist
auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der
nachgewiesenen Selbstkosten
des Gerätes zu leisten.
(10) Bescheide
gemäß Abs. 4 und 5 haben die festgestellte
Vorschriftswidrigkeit
des Gerätes anzugeben. Nach dem Abs. 5
getroffene Verfügungen
sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde
nachgewiesen wird, dass
der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden
ist.
Gebühren
§ 15. (1) Für
Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind
Gebühren zu entrichten.
(2) Die Gebühren
für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden
Verwaltungsverfahren
sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
durch Verordnung festzulegen.
Dabei ist auf den zur Erreichung der
genannten Ziele verbundenen
Personal- und Sachaufwand Bedacht zu
nehmen.
Fünfter Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 16. (1) Eine
Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 36
336 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen §
5 Abs. 3 eine Leistung anbietet;
2. entgegen §
7 Abs. 2 Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht
erstellt oder aufbewahrt;
3. entgegen §
7 Abs. 3 und Abs. 4 die Konformitätsbewertung nicht
in der vorgeschriebenen Weise durchführt;
4. entgegen §
8 Abs. 1 Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt;
5. entgegen §
8 Abs. 2 die Bewertung des
Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht
zurückzieht;
6. entgegen §
10 Abs. 1 ein Gerät in Verkehr bringt;
7. entgegen §
10 Abs. 3 ein Gerät in Verkehr bringt;
8. entgegen §
10 Abs. 4 ein Gerät in Verkehr bringt;
9. entgegen §
11 Abs. 3 den Anschluss von
Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.
(2) Eine Verwaltungsübertretung
begeht und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 7
267 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen §
14 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung
gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten
Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben
duldet;
2. entgegen §
14 Abs. 8 Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort
oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;
3. einer auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid
zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung
begeht und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 3
633 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen §
9 Abs. 1 oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht
entsprechende Kennzeichnung angebracht hat;
2. entgegen §
9 Abs. 3 ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen
hat;
3. entgegen §
11 Abs. 1 ein Gerät in Betrieb nimmt;
4. entgegen §
11 Abs. 4 Funkanlagen oder Endeinrichtungen so
betreibt, dass eine Störung eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes erfolgt;
5. entgegen §
12 ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis
versieht.
(4) Eine Verwaltungsübertretung
gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
die Tat den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Bei der Bemessung
der Geldstrafen gemäß Abs. 1 ist auch darauf
Bedacht zu nehmen, ob
die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen
wurde. Wurde die Tat
gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch
erzielte unrechtmäßige
Vorteil gemäß dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens
bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(6) Im Straferkenntnis
können die Gegenstände, mit denen die
strafbare Handlung begangen
wurde, zugunsten des Bundes für
verfallen erklärt werden.
Allfällige Kosten für die fachgerechte
Entsorgung verfallener
Geräte sind dem Adressaten des
Straferkenntnisses von
der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
(7) Die nach diesem
Bundesgesetz durch die Behörde verhängten
Geldstrafen fallen dem
Bund zu.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Die
auf Grund der Richtlinie 73/23/EWG oder der
Richtlinie 89/336/EWG
festgelegten Normen, deren Fundstellen im
Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht wurden,
können als Grundlage
für die Vermutung der Konformität mit den
grundlegenden Anforderungen
nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 verwendet
werden. Die auf Grund
der Richtlinie 98/13/EG über
Telekommunikationsendeinrichtungen
und Satellitenfunkanlagen
einschließlich der
gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl.
Nr. L 74 vom 12. März
1998 S. 1) festgelegten gemeinsamen
technischen Vorschriften,
deren Fundstellen im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht wurden, können als
Grundlage für die Vermutung
der Konformität mit den anderen in § 3
genannten einschlägigen
grundlegenden Anforderungen verwendet
werden.
(2) Geräte, die
1. dem Telekommunikationsgesetz
entsprechen und
2. vor dem In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes zugelassen wurden
oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als
zugelassen galten und
3. vor dem 8.
April 2001 erstmals in Verkehr gebracht wurden,
dürfen weiterhin in
Verkehr gebracht und im Rahmen einer Bewilligung
weiterhin betrieben
werden.
(3) Zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes
bestehende Zulassungen
erlöschen am 7. April 2001 hinsichtlich
Geräten, die vor diesem
Zeitpunkt noch nicht erstmals in Verkehr
gebracht wurden.
Verweisungen
§ 18. Verweisungen
in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze
sind als Verweisungen
auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Verlautbarungen
§ 19. Verordnungen
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie können
den Hinweis auf Unterlagen mit technischen
Inhalten, insbesondere
mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und
graphische Darstellungen
enthalten, welche bloß für einen
beschränkten Kreis
von Personen von Interesse sind und durch Auflage
zur Einsicht während
der Amtsstunden kundgemacht werden.
Vollziehung
§ 20. (1) Mit
der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2) Mit der Vollziehung
des § 15 Abs. 2 ist der Bundesminister für
Verkehr, Innovation
und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für
Finanzen betraut.
In-Kraft-Treten
§ 21. § 13 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2005
tritt mit 1. März 2006 in Kraft. |