Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) 
BGBl. I Nr. 134/2001, vom 27.11.2001

Unter Berücksichtigung des Gesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen geändert wurde, und zwar:
Bundesgesetz vom 15.01.2002, BGBl. I Nr. 25/2002 
Bundesgesetz vom 18.11.2005, BGBl. I Nr. 133/2005

Der Nationalrat hat beschlossen:

                        Inhaltsverzeichnis
                     Allgemeine Vorschriften

§ 1.  Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2.  Begriffsbestimmungen
§ 3.  Grundlegende Anforderungen
§ 4.  Schnittstellen
§ 5.  Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
§ 6.  Harmonisierte Normen

                        Zweiter Abschnitt
            Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung

§ 7.  Konformitätsbewertungsverfahren
§ 8.  Benannte Stellen
§ 9.  CE-Kennzeichnung

                        Dritter Abschnitt
              In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme

§ 10. In-Verkehr-Bringen
§ 11. Inbetriebnahme, Anschlussrecht und schädliche Störungen
§ 12. Messen und Ausstellungen

                        Vierter Abschnitt
                   Behörden und Aufsichtsrechte

§ 13. Behörden
§ 14. Aufsicht durch die Fernmeldebehörden
§ 15. Gebühren

                        Fünfter Abschnitt
                   Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 16. Verwaltungsstrafbestimmungen

                       Sechster Abschnitt
                Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. Übergangsbestimmungen
§ 18. Verweisungen
§ 19. Verlautbarungen
§ 20. Vollziehung

                    Verzeichnis der Anhänge

Anhang I:   Kennzeichnung der Geräte nach § 9 Absatz 1
Anhang II:  Modul A Interne Fertigungskontrolle
Anhang III: Interne Fertigungskontrolle und spezifische
            Geräteprüfungen
Anhang IV:  Konstruktionsunterlagen
Anhang V:   Umfassende Qualitätssicherung
Anhang VI:  Geräteklassenkennung gemäß § 10 Absatz 3
 

                       Erster Abschnitt
                    Allgemeine Vorschriften

             Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

  § 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,
  1. Regelungen für das In-Verkehr-Bringen, den freien Verkehr und
     die Inbetriebnahme von Funkanlagen und
     Telekommunikationsendeinrichtungen festzusetzen und
  2. die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und
     Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige
     Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999
     S. 10) umzusetzen.

  (2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden auf
  1. ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das als Bestandteil oder als
     Zubehör ein Medizinprodukt im Sinne des Artikels 1 der
     Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom
     12. Juli 1993 S. 1) oder ein aktives implantierbares
     medizinisches Gerät im Sinne des Artikels 1 der
     Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften
     der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische
     Geräte (ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 1990 S. 17), geändert durch
     die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993
     S. 1), umfasst, unbeschadet der Anwendung der diesbezüglichen
     gesetzlichen Bestimmungen,
  2. ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das einen Bauteil oder eine
     selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne der
     Richtlinie 72/245/EWG über die Funkentstörung
     (elektromagnetische Verträglichkeit) von Fahrzeugen (ABl.
     Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 S. 15), zuletzt geändert durch die
     Richtlinie 95/54/EG (ABl. Nr. L 266 vom 8. November 1995 S. 1),
     oder einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit
     eines Fahrzeugs im Sinne des Artikels 1 der
     Richtlinie 92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige
     oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 225 vom 10. August
     1992 S. 72), geändert durch die Beitrittsakte von 1994, bildet,
     unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.

  (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
  1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des
     Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, verwendet werden und
     die nicht im Handel erhältlich sind. Als nicht im Handel
     erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende
     Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden, sowie
     handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke
     umgebaut wurden;
  2. Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über
     Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 1997 S. 25),
     geändert durch Richtlinie 98/85/EG zur Änderung der
     Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (ABl.
     Nr. L 315 vom 11. November 1998 S. 14);
  3. Kabel und Drähte;
  4. Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und
     Fernsehsendungen bestimmt sind;
  5. Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des Artikels 2
     der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der
     technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der
     Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991 S. 4),
     zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 (ABl.
     Nr. L 130 vom 25. Mai 1999 S. 16);
  6. Ausrüstungen und Systeme für das Flugverkehrsmanagement im
     Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/65/EWG über die
     Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer
     Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und
     Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. Nr. L 187 vom
     29. Juli 1993 S. 52), zuletzt geändert durch
     Richtlinie 97/15/EG (ABl. Nr. L 95 vom 10. April 1997 S. 16);
  7. Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit
     der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit
     des Staates oder der Strafrechtspflege benutzt werden.

                     Begriffsbestimmungen

  § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
   1. "Gerät" eine Einrichtung, bei der es sich entweder um eine
      Funkanlage oder um eine Telekommunikationsendeinrichtung oder
      um eine Kombination von beiden handelt;
   2. "Telekommunikationsendeinrichtung" ein die Kommunikation
      ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon,
      der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder
      indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen
      Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;
   3. "Funkanlage" ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil
      davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte
      Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung
      und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als
      Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck
      es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;
   4. "Funkwellen" elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von
      9 kHz bis 3 000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum
      ausbreiten;
   5. "Schnittstelle"
      a) einen Netzabschlusspunkt, dh. den physischen
         Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu
         öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält, und/oder
      b) eine Luftschnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen
      samt den entsprechenden technischen Spezifikationen;
   6. "Geräteklasse" eine Klasse zur Einstufung besonderer
      Gerätetypen, die im Sinne dieses Gesetzes als ähnlich gelten,
      und zur Vorgabe von Schnittstellen, für die das Gerät
      ausgelegt ist; ein Gerät kann auch mehr als einer Geräteklasse
      zugeordnet werden;
   7. "Konstruktionsunterlagen" Unterlagen mit einer Beschreibung
      des Geräts sowie Angaben und Erläuterungen dazu, wie die
      geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt wurden;
   8. "harmonisierte Norm" eine von einer anerkannten
      Normenorganisation im Rahmen eines Auftrags der Kommission zur
      Erstellung einer europäischen Norm nach dem Verfahren der
      Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem
      Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. L 204
      vom 21. Juli 1998 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG
      (ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S. 18), festgelegte
      technische Spezifikation, deren Einhaltung nicht zwingend
      vorgeschrieben ist;
   9. "schädliche Störung" einen Störeffekt, der für das
      Funktionieren eines Navigationsfunkdienstes oder anderer
      sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder
      anderweitige schwerwiegende Beeinträchtigungen, Behinderungen
      oder wiederholte Unterbrechungen eines Funkdienstes bewirkt,
      welcher im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder
      einzelstaatlichen Regelungen betrieben wird;
  10. "öffentliche Telekommunikationsnetze" Telekommunikationsnetze,
      die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von der
      Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten genutzt
      werden.

                 Grundlegende Anforderungen

  § 3. (1) Geräte müssen folgende grundlegende Anforderungen
erfüllen:
  1. Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer
     Personen einschließlich der in der Richtlinie 73/23/EWG zur
     Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
     betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
     bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. L 77 vom 26. März 1993
     S. 29), geändert durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220
     vom 30. August 1993 S. 1), enthaltenen Ziele in Bezug auf die
     Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der
     Spannungsgrenzen;
  2. Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische
     Verträglichkeit, wie sie in der Richtlinie 89/336/EWG zur
     Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
     elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. Nr. L 139 vom 23. Mai
     1989 S. 19), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EG
     (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 S. 1), enthalten sind.

  (2) Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für
terrestrische und satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene
Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine
schädlichen Störungen auftreten.

  (3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
kann durch Verordnung weitere grundlegende Anforderungen für Geräte
festsetzen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass
  1. die Geräte über Netze mit anderen Geräten zusammenwirken und
     gemeinschaftsweit an Schnittstellen des geeigneten Typs
     angeschlossen werden können;
  2. sie weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb
     haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine
     unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;
  3. sie über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener
     Daten und der Privatsphäre des Benutzers und des Teilnehmers
     verfügen;
  4. sie bestimmte Funktionen zur Verhinderung von Betrug
     unterstützen;
  5. sie bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu
     Rettungsdiensten sicherstellen;
  6. sie bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von
     behinderten Benutzern leichter genutzt werden können.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dabei
auf den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen
Vorschriften Bedacht zu nehmen.

                       Schnittstellen

  § 4. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
kann unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen
Vorschriften durch Verordnung die Luftschnittstellen für Funkanlagen
festsetzen soweit keine harmonisierten Schnittstellen bestehen; er
hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die relevanten
internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

  Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

  § 5. (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
  1. die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten
     Schnittstellen,
  2. alle aktualisierten Spezifikationen sowie
  3. jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
zu veröffentlichen.

  (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 99/5/EG und die
Richtlinie 98/10/EG über die Anwendung des offenen Netzzuganges
(ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im
Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld
(ABl. Nr. L 101 vom 01. April 1998 S. 24) durch Verordnung die
näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser
Veröffentlichung festzusetzen.

  (3) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf
Leistungen, die über die nach § 5 Abs. 1 veröffentlichten
Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange
die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.

                    Harmonisierte Normen

  § 6. (1) Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten
Normen oder Teilen derselben nach Artikel 5 Abs. 1 der
Richtlinie 99/5/EG, so wird vermutet, dass die grundlegenden
Anforderungen, die mit diesen harmonisierten Normen oder Teilen
derselben abgedeckt sind, erfüllt sind.

  (2) Gelangt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie zur Auffassung, dass eine harmonisierte Norm die
grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so hat er den
Ausschuss nach Artikel 14 der Richtlinie 99/5/EG mit der
Angelegenheit zu befassen.
 

                     Zweiter Abschnitt
          Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung

               Konformitätsbewertungsverfahren

  § 7. (1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter oder derjenige, der das Produkt in der
Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, haben den Nachweis
der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen
durch ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes
Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen.

  (2) Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Absatz 3 haben der
Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger
Bevollmächtigter die hierfür erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe
der Anhänge II bis V zu erstellen und für einen Zeitraum von
mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Produkts zur
Einsichtnahme durch das Büro für Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen und die für die Durchführung
dieser Aufgaben zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren. Sie haben die auf Grund
dieses Gesetzes oder durch die übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft benannten Stellen bei der
Konformitätsbewertung zu beteiligen, soweit die Anhänge II bis V
dies vorsehen. Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, damit durch das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der
Produkte mit den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen
gewährleistet ist. Ist weder der Hersteller noch sein
Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, hat
derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den
Verkehr bringt, die erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.

  (3) Die Konformitätsbewertung unterliegt bei
  1. Telekommunikationsendeinrichtungen, die das für terrestrische
     oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum
     nicht nutzen, sowie bei Empfangsteilen von Funkanlagen nach
     Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge II, IV oder V;
  2. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Z 1 erfüllen und
     bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6
     Abs. 1 angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren
     der Anhänge III, IV oder V;
  3. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Z 1 erfüllen und
     bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6
     Abs. 1 nicht oder nur teilweise angewandt hat, nach Wahl des
     Herstellers den Verfahren der Anhänge IV oder V.

  (4) Die Konformität von Geräten mit den in § 3 Abs. 1 Z 1 und 2
genannten grundlegenden Anforderungen kann nach Wahl des Herstellers
mit Hilfe der im Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993,
festgelegten Verfahren nachgewiesen werden, sofern die Geräte in den
Geltungsbereich dieser Regelungen fallen.

  (5) Für Funkgeräte, die nach dem Telekommunikationsgesetz
zugelassen worden sind, ist bei der Konformitätsbewertung in
Abweichung von dem Verfahren des Anhangs III die Durchführung von
Funktestreihen nicht erforderlich.

  (6) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren
nach den Absätzen 2 bis 4 und der diesbezügliche Schriftverkehr sind
in deutscher Sprache abzufassen, soweit diese Verfahren im
Bundesgebiet durchgeführt werden. Die in der Konformitätsbewertung
des Geräts tätige benannte Stelle kann auch die Verwendung einer
anderen Sprache gestatten.

                      Benannte Stellen

  § 8. (1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur eine Stelle
ausüben, die auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl.
Nr. 468/1992, akkreditiert und nach Artikel 11 Abs. 1 der
Richtlinie 99/5/EG der Kommission mitgeteilt worden ist.

  (2) Benannte Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens der
umfassenden Qualitätssicherung nach Anhang V betraut sind, haben die
Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verweigern oder
zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektionszwecke, auch bei
unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-,
Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in
die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. Die benannten Stellen
haben das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
unverzüglich über die Zurückziehung der Bewertung zu informieren.

                      CE-Kennzeichnung

  § 9. (1) Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden
Anforderungen erfüllt, ist mit dem in Anhang I abgebildeten
CE-Kennzeichen zu versehen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße
Kennzeichnung des Geräts ist der Hersteller, sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das
In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person.

  (2) Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V angewandt, so
ist zugleich die Kennnummer der in das
Konformitätsbewertungsverfahren einbezogenen benannten Stelle
anzugeben. Funkanlagen, deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im
Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 99/5/EG oder deren
In-Verkehr-Bringen sie nach Artikel 9 Absatz 5 der
Richtlinie 99/5/EG beschränkt haben, sind zusätzlich mit der
Geräteklassenkennung gemäß Anhang VI zu versehen. Das Gerät kann mit
anderen Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und
Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.

  (3) Ein Gerät darf unabhängig davon, ob es die einschlägigen
grundlegenden Anforderungen erfüllt, nicht mit anderen Kennzeichen
versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des
Schriftbildes des in Anhang I abgebildeten CE-Kennzeichens
irregeführt werden können.

  (4) An den Geräten sind vom Hersteller in eindeutiger Weise
Typenbezeichnung, Los- und/oder Seriennummer sowie der Name des
Herstellers oder der für das In-Verkehr-Bringen des Geräts
verantwortlichen Person anzubringen.

  (5) Werden Geräte im Sinne dieses Gesetzes auch von anderen
europäischen Richtlinien als der Richtlinie 99/5/EG erfasst, die
andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls
vorgesehen ist, wird mit der Kennzeichnung nach der
Richtlinie 99/5/EG auch bestätigt, dass diese Geräte auch die
Bestimmungen der anderen europäischen Richtlinien erfüllen. Steht
jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen
frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich angezeigt, dass
die Geräte die Bestimmungen der vom Hersteller angewandten
europäischen Richtlinien erfüllen. In diesem Fall müssen die Nummern
der Richtlinien, unter denen sie im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht sind, in den von der Richtlinie
vorgeschriebenen und den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweisen
oder Anleitungen angegeben werden.
 

                     Dritter Abschnitt
            In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme

                    In-Verkehr-Bringen

  § 10. (1) Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem
CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Bestimmungen
dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und
bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.

  (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
kann mit Verordnung den Zeitraum festsetzen, während dessen Geräte,
die besonderen grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 3 Abs. 3
entsprechen müssen und die vor dem Zeitpunkt der Festlegung dieser
Anforderungen erstmals rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden,
weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen. Er hat dabei auf den
Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen
Vorschriften Bedacht zu nehmen.

  (3) Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der
Hersteller oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts
verantwortliche Person für den Benutzer Informationen in deutscher
Sprache über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der
Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen
bereitstellt. Bei Funkanlagen sind hierbei auf der Verpackung und in
der Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber zu
machen, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen
Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das
Gerät zur Verwendung bestimmt ist; ferner ist der Benutzer durch die
Geräteklassenkennung auf dem Gerät nach Anhang VI auf mögliche
Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der
Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen. Bei
Telekommunikationsendeinrichtungen sind hinreichende Angaben über
die Schnittstellen zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu
machen, für die das Gerät ausgelegt ist. Diese Informationen sind
bei allen Geräten deutlich hervorgehoben anzubringen.

  (4) Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung
nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, dürfen nur dann im
Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller, sein
in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das
In-Verkehr-Bringen der Funkanlage verantwortliche Person die Behörde
mindestens vier Wochen vor dem In-Verkehr-Bringen von der Absicht
des In-Verkehr-Bringens unterrichtet hat. Dabei sind insbesondere
die Angaben über die funktechnischen Merkmale der Funkanlage
(insbesondere Frequenzbänder, Kanalabstand, Modulationsart und
Sendeleistung) sowie die Kennnummer der benannten Stelle nach
Anhang III, IV oder V anzugeben. Für Österreich ist eine solche
Anzeige an das Büro für Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen zu richten.

     Inbetriebnahme, Anschlussrecht und schädliche Störungen

  § 11. (1) Geräte dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und
nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden
Anforderungen erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und den
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.

  (2) Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes über die
Inbetriebnahme und den Betrieb, insbesondere die Abschnitte 6, 9, 10
und 11 bleiben unberührt.

  (3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen den
Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die
entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht
verweigern, wenn die Endeinrichtungen die geltenden grundlegenden
Anforderungen erfüllen.

  (4) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nur
so betrieben werden, dass keine Störungen eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes erfolgen.

  (5) Verursacht ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieses Gesetzes bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden
an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden
durch dieses Gerät schädliche Störungen bewirkt, kann das Büro für
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dem Netzbetreiber
gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die
Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Das Büro für
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen teilt dem
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die von
ihm getroffenen Maßnahmen mit.

  (6) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige
Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes
die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem
Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung
angeboten werden kann. Der Betreiber hat unverzüglich das Büro für
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über eine
derartige Maßnahme schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung
und Anschluss einer Begründung zu unterrichten.

                 Messen und Ausstellungen

  § 12. Diesem Gesetz nicht entsprechende Geräte dürfen auf Messen,
Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein
sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst in Verkehr
gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diesem
Gesetz entsprechen.
 

                    Vierter Abschnitt
               Behörden und Aufsichtsrechte

                        Behörden

  § 13. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.

  (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist
zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des
Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und der Fernmeldebüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

            Aufsicht durch die Fernmeldebehörden

  § 14. (1) Das In-Verkehr-Bringen von Geräten unterliegt
hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe
der folgenden Absätze der Aufsicht durch die in § 13 Abs. 1 und 2
genannten Behörden. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene
Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.

  (2) Den Organen der Fernmeldebehörden, die sich gehörig ausweisen,
ist zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume,
in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu
gestatten. Wer gewerbsmäßig Geräte in Verkehr bringt, ist
verpflichtet jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle
erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von
Geräten, zu erteilen sowie Benutzerinformationen auf Verlangen
vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur
Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die
Behörde im Einzelfall vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder
der Person, die das Gerät im Bundesgebiet in Verkehr gebracht hat,
die Vorlage von Aufzeichnungen über die
Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung
verlangen.

  (3) Bei der Aufsicht über das In-Verkehr-Bringen von Geräten ist
jede Beeinträchtigung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder
Betriebsablaufes auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu
beschränken.

  (4) Wird festgestellt, dass ein Gerät nicht entsprechend den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen in Verkehr gebracht wurde, hat die Behörde,
wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, dem
Hersteller, seinem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt,
mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer
gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen.

  (5) Ist die nach Abs. 4 gesetzte Frist verstrichen, ohne dass die
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Behörde nachgewiesen
wurde, hat die Behörde dem Hersteller, seinem in der Europäischen
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das
Produkt in Verkehr bringt, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht
sofort hergestellt wird, das In-Verkehr-Bringen der betreffenden
Geräte zu untersagen; die Untersagung ist dabei für jene Geräte
auszusprechen, die in Betrieben lagern, die der Verfügungsgewalt
desselben Betriebsinhabers unterstehen und von denen nach ihrer Art,
Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem
Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe
Vorschriftswidrigkeit aufweisen. Zusätzlich zur Untersagung des
In-Verkehr-Bringens kann die Behörde, wenn es aus Sicherheitsgründen
geboten erscheint, dem Hersteller, seinem in der Europäischen
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das
Produkt in Verkehr bringt, auftragen, die bereits in Verkehr
gebrachten Geräte von den von ihm unmittelbar oder mittelbar
Belieferten zurückzurufen.

  (6) Wird der Behörde bekannt, dass Geräte, von denen nach ihrer
Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem
Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe
Vorschriftswidrigkeit aufweisen, auch von anderen in Verkehr
gebracht werden, so kann in begründeten Fällen ein Bescheid nach den
Abs. 4 und 5 auch an diejenigen ergehen, die dieses Produkt in
Verkehr bringen.

  (7) Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 können auch auf Grund begründeter
Mitteilungen durch hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter
ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit
festgestellt wurde, ergehen.

  (8) Kann die Feststellung, ob ein Gerät diesem Bundesgesetz oder
den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht
ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist es auf
Verlangen der Behörde vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten an
dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur
Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann das Gerät von einer hiezu
befugten Prüfstelle prüfen lassen.

  (9) Ergeht auf Grund der Prüfung nach Abs. 8 ein Bescheid gemäß
Abs. 4 oder 5, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die
Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das
geprüfte Gerät in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies
nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der
nachgewiesenen Selbstkosten des Gerätes zu leisten.

  (10) Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 haben die festgestellte
Vorschriftswidrigkeit des Gerätes anzugeben. Nach dem Abs. 5
getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde
nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden
ist.

                          Gebühren

  § 15. (1) Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind
Gebühren zu entrichten.

  (2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden
Verwaltungsverfahren sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der
genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu
nehmen.
 

                      Fünfter Abschnitt
                 Verwaltungsstrafbestimmungen

                 Verwaltungsstrafbestimmungen

  § 16. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 36 336 Euro zu bestrafen, wer
  1. entgegen § 5 Abs. 3 eine Leistung anbietet;
  2. entgegen § 7 Abs. 2 Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht
     erstellt oder aufbewahrt;
  3. entgegen § 7 Abs. 3 und Abs. 4 die Konformitätsbewertung nicht
     in der vorgeschriebenen Weise durchführt;
  4. entgegen § 8 Abs. 1 Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt;
  5. entgegen § 8 Abs. 2 die Bewertung des
     Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht
     zurückzieht;
  6. entgegen § 10 Abs. 1 ein Gerät in Verkehr bringt;
  7. entgegen § 10 Abs. 3 ein Gerät in Verkehr bringt;
  8. entgegen § 10 Abs. 4 ein Gerät in Verkehr bringt;
  9. entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss von
     Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.

  (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wer
  1. entgegen § 14 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung
     gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten
     Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben
     duldet;
  2. entgegen § 14 Abs. 8 Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort
     oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;
  3. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
     oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid
     zuwiderhandelt.

  (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer
  1. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht
     entsprechende Kennzeichnung angebracht hat;
  2. entgegen § 9 Abs. 3 ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen
     hat;
  3. entgegen § 11 Abs. 1 ein Gerät in Betrieb nimmt;
  4. entgegen § 11 Abs. 4 Funkanlagen oder Endeinrichtungen so
     betreibt, dass eine Störung eines öffentlichen
     Telekommunikationsnetzes erfolgt;
  5. entgegen § 12 ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis
     versieht.

  (4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

  (5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 ist auch darauf
Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen
wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch
erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

  (6) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die
strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für
verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte
Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des
Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.

  (7) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten
Geldstrafen fallen dem Bund zu.
 

                      Sechster Abschnitt
               Übergangs- und Schlussbestimmungen

                     Übergangsbestimmungen

  § 17. (1) Die auf Grund der Richtlinie 73/23/EWG oder der
Richtlinie 89/336/EWG festgelegten Normen, deren Fundstellen im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden,
können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den
grundlegenden Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 verwendet
werden. Die auf Grund der Richtlinie 98/13/EG über
Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen
einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl.
Nr. L 74 vom 12. März 1998 S. 1) festgelegten gemeinsamen
technischen Vorschriften, deren Fundstellen im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als
Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den anderen in § 3
genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen verwendet
werden.

  (2) Geräte, die
  1. dem Telekommunikationsgesetz entsprechen und
  2. vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen wurden
     oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als
     zugelassen galten und
  3. vor dem 8. April 2001 erstmals in Verkehr gebracht wurden,
dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und im Rahmen einer Bewilligung
weiterhin betrieben werden.

  (3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes
bestehende Zulassungen erlöschen am 7. April 2001 hinsichtlich
Geräten, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht erstmals in Verkehr
gebracht wurden.

                       Verweisungen

  § 18. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze
sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

                      Verlautbarungen

  § 19. Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen
Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und
graphische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen
beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage
zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.

                        Vollziehung

  § 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

  (2) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 2 ist der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen betraut.

                       In-Kraft-Treten

  § 21. § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2005 
tritt mit 1. März 2006 in Kraft.



Angaben ohne Gewähr, Irrtümer und Satzfehler vorbehalten.
Optimiert für Netscape Navigator ab 7.0 und Microsoft Internet Explorer ab 6.01
by Global Connections, Vienna, Austria