Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 8. Oktober 2002, BGBl. II Nr. 374
 

Gemäß § 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst, BGBl. I Nr. 25/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002, wird kundgemacht:

(1) Folgender Staat hat Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben:

Volksrepublik Korea

(2) Die Kundmachung vom 9. April 1999, BGBl. II Nr. 107/1999, wird hiermit gegenstandslos.


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