Wunschkennzeichen
müssen

  a) mindestens drei und können bis zu fünf Zeichen, bei den in den
     Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen
     mindestens drei und können bis zu sechs Zeichen enthalten[*];
  b) bei
     - zweizeiligen Kennzeichentafeln sowie bei
       Probefahrtkennzeichen drei, vier oder fünf Zeichen, bei den 
       in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen
       Kennzeichen drei bis sechs Zeichen,
     - Überstellungskennzeichen drei oder vier, bei den in den
       Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen
       drei bis fünf Zeichen,
     - Kennzeichen für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge vier
       Zeichen
     enthalten;
  c) bei Kennzeichen für Motorfahrräder drei bis vier Zeichen, bei
     den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen
     Kennzeichen drei bis fünf Zeichen enthalten;
  d) mindestens einen Buchstaben und mindestens eine Ziffer
     enthalten;
  e) mit einem Buchstaben beginnen und mit einer Ziffer enden;
  f) alle Buchstaben und alle Ziffern nur je in geschlossenen 
     Blöcken enthalten; das Verwenden von Buchstaben abwechselnd 
     mit Ziffern ist unzulässig.

  Es dürfen nur Großbuchstaben verwendet werden; die Verwendung
der Buchstaben Q, Ä, Ö und Ü ist unzulässig. Die Ziffer 0 an der ersten Stelle im Ziffernblock ist unzulässig.

  Lächerliche oder anstößige Buchstabenkombinationen dürfen nicht verwendet werden. Als anstößig gelten gemäß "Allgemeinem Durchführungserlaß zum Kraftfahrgesetz" jedenfalls die Buchstabenkombinationen "NSDAP", "NSFK", "NSKK", "NSV", "SA", "SS" und dergleichen.


[*]  In der Fassung der 49. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967,
BGBl. II Nr. 129/2004. Davor mussten die in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen mindestens vier Zeichen enthalten.

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