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§ 1.
Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen "Österr. Turn- und
Sportunion Wien-Margareten" (Kurzform: SPORTUNION Wien-Margareten), hat
den Sitz in Wien 5, Margareten und gehört der Österr.
Turn- und Sportunion, Landesverband Wien an. Er ist ein gemeinnütziger,
überparteilicher, nicht auf Gewinn berechnender Verein.
§ 2.
Zweck des Vereines
Der Verein bezweckt die körperliche-sportliche
Betätigung seiner Mitglieder durch Pflege aller Art von Leibesübungen unter
Bedachtnahme sittlicher und kultureller Anschauungen und Werte des
Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums; er übt diese
Tätigkeit überparteilich aus.
§ 3.
Mittel zur sportlichen Betätigung und Erziehung
a) Pflege aller Leibesübungen auf allen Gebieten des Turnens und des Sports
für alle Altersstufen;
b) Veranstaltungen von Vorträgen, Lehrgängen, Theateraufführungen und
sonstigen geeigneten Bildungsmitteln, Errichtung einer Bibliothek, sowie
Herausgabe von Druckschriften fachlicher oder allgemeiner Art.
§ 4.
Aufbringung der Mittel
Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
a) die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge,
b) allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen
(Lotterien) usw.
c) Subventionen aus öffentlichen Mitteln,
d) Spenden, Vermächtnisse, sowie sonstige Zuwendungen.
§ 5.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu einem freien und
demokratischen Österreich bekennt. Die Aufnahme und der Ausschluß
geschieht durch die Vereinsleitung. Die Ablehnung
und Aufnahme erfolgt ohne Angabe von Gründen.
Die
ordentlichen Mitglieder, über 18 Jahre alt, haben das aktive und das passive
Wahlrecht, wenn sie ihren materiellen Verpflichtungen nachgekommen sind, und
haben die Möglichkeit an allen Veranstaltungen und Einrichtungen
teilzunehmen. Die unterstützenden Mitglieder nehmen an den
Vereinsveranstaltungen teil und können als Hilfskräfte für die Fachgebiete
gewählt werden. Jedes Mitglied hat den von der Vereinsleitung beschlossenen
Beitrag zu leisten. Die Mitglieder müssen sozialversichert
sein.
§ 6.
Vereinsleitung
Sie
besteht aus dem Obmann, Fachwart, Jugendfachwart, Schriftführer, Kassier, Zeugwart,
Kulturwart und deren Stellvertreter, weiblichen oder männlichen Geschlechts.
Die Vereinsleitung ist bei Anwesenheit der Hälfte ihrer Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende. Die Ausfertigungen tragen die Unterschrift des Obmannes und
des Schriftführers, in Geldangelegenheiten auch des Kassiers oder der
zeichnungsberechtigte Stellvertreter. Nach außen wird der Verein durch den
Obmann und dessen Stellvertreter vertreten. Die Funktionsperiode der
Vereinsleitung beträgt 2 Jahre.
§ 7.
Hauptversammlung
Die
ordentliche Hauptversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie wird vom Obmann
einberufen, und zwar 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.
Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder über 18
Jahren, die ihren materiellen Verpflichtungen nachgekommen sein müssen. Sie
ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlußfähig. Sollte die Hauptversammlung zur angesetzten
Stunde nicht beschlußfähig sein, so tritt die Beschlußfähigkeit eine halbe Stunde später bei
Anwesenheit jeder Anzahl von Stimmberechtigten ein. Anträge zur
Hauptversammlung und Bewerbungen für Funktionen in der Vereinsleitung müssen
bis zu 2 Wochen vorher eingebracht werden. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Eine
außerordentliche Hauptversammlung muß einberufen
werden, wenn es die Hälfte der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen werden der
zuständigen Landesleitung der Österr. Turn- und
Sportunion bekanntgegeben.
In den
Aufgabenkreis der Hauptversammlung fallen:
a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
b) Genehmigung des Rechnungsabschlusses
c) Entlastung der Vereinsleitung
d) Neuwahl der Vereinsleitung
e) Ehrungen
f) Beschlußfassung über Anträge, soweit sie von
Mitgliedern rechtzeitig eingebracht werden.
g) Satzungsänderungen, für welche eine 3/4 Mehrheit
erforderlich ist.
§ 8.
Schiedsgericht
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht
geschlichtet, in das jede Partei zwei Vertreter entsendet, die einen
Vorsitzenden wählen, oder, wenn dieser selbst Streitpartei
ist,
sendet der Präsident der Landesleitung einen unparteiischen Vorsitzenden. Das
Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach
seinem besten Wissen und Gewissen und faßt seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 9.
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit der satzungsgemäß festgelegten Aufnahme unter
Berücksichtigung der im § 5 genannten Qualifikationen.
Die
Mitgliedschaft endet :
a) durch den Tod
b) durch Austritt aus dem Verein
c) durch Ausschluß
d) durch Auflösen des Vereines
Der
Austritt aus dem Verein ist der Vereinsleitung mittels eingeschriebenem
Brief anzuzeigen. Die Beiträge sind bis zum Erlöschen der
Mitgliedschaft, soweit sie fällig werden, voll zu leisten, wobei
vorausbezahlte Beiträge nicht zurückerstattet werden.
Der Ausschluß eines Mitgliedes bedarf einer 2/3
Mehrheit der Vereinsleitung.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a)
Zuwiderhandeln gegen Zweck und Ziel bzw. Schädigung des Ansehens oder der
Interessen des Vereins.
b) Gefährdung der Eintracht des Vereines.
Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, an das Landesschiedsgericht zu
berufen, welches endgültig mit einer 2/3 Mehrheit entscheidet.
§ 10.
Daten der Vereinsmitglieder
Jedes Mitglied erklärt durch den Beitritt unwiderruflich die Zustimmung, daß die personenbezogenen Daten insbesondere
Familienname, Vorname, Beruf, Adresse, Geburtsdatum, Funktion innerhalb des
Vereines und innerhalb der Sportunion, sportliche, organisatorische und
fachliche Ausbildung sowie sportliche Erfolge, mittels elektronischer
Datenverarbeitungsanlage im Verein erfaßt werden.
Die Daten können auch mit Zustimmung der Vereinsleitung der Österr. Turn- und Sportunion, Landesleitung Wien
weitergeleitet werden. Mit dem Beitritt gibt jedes Mitglied seine Zustimmung
zu allfälliger Verwendung von auf Sportplätzen und sonstigen Veranstaltungen
der Sportunion gemachten Fotos für von der Vereinsleitung genehmigte Zwecke.
§ 11. Auflösung
Die freiwilllige
Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung
mit einer 3/4 Mehrheit der ordentlichen Mitglieder, die außerdem ihren
materiellen Verpflichtungen nachgekommen sein müssen, beschlossen werden. Das
gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen wird nach Abdeckung allfälliger
Verbindlichkeiten einer gemeinnützigen österreichischen Organisation
zugeführt.
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