Statuten unseres Vereins:


 

§ 1. Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen "Österr. Turn- und Sportunion Wien-Margareten" (Kurzform: SPORTUNION Wien-Margareten), hat den Sitz in Wien 5, Margareten und gehört der Österr. Turn- und Sportunion, Landesverband Wien an. Er ist ein gemeinnütziger, überparteilicher, nicht auf Gewinn berechnender Verein.

§ 2. Zweck des Vereines
Der Verein bezweckt die körperliche-sportliche Betätigung seiner Mitglieder durch Pflege aller Art von Leibesübungen unter Bedachtnahme sittlicher und kultureller Anschauungen und Werte des Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums; er übt diese Tätigkeit überparteilich aus.

§ 3. Mittel zur sportlichen Betätigung und Erziehung
a) Pflege aller Leibesübungen auf allen Gebieten des Turnens und des Sports für alle Altersstufen;
b) Veranstaltungen von Vorträgen, Lehrgängen, Theateraufführungen und sonstigen geeigneten Bildungsmitteln, Errichtung einer Bibliothek, sowie Herausgabe von Druckschriften fachlicher oder allgemeiner Art.

§ 4. Aufbringung der Mittel
Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
a) die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge,
b) allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen (Lotterien) usw.
c) Subventionen aus öffentlichen Mitteln,
d) Spenden, Vermächtnisse, sowie sonstige Zuwendungen.

§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu einem freien und demokratischen Österreich bekennt. Die Aufnahme und der Ausschluß geschieht durch die Vereinsleitung. Die Ablehnung und Aufnahme erfolgt ohne Angabe von Gründen.

Die ordentlichen Mitglieder, über 18 Jahre alt, haben das aktive und das passive Wahlrecht, wenn sie ihren materiellen Verpflichtungen nachgekommen sind, und haben die Möglichkeit an allen Veranstaltungen und Einrichtungen teilzunehmen. Die unterstützenden Mitglieder nehmen an den Vereinsveranstaltungen teil und können als Hilfskräfte für die Fachgebiete gewählt werden. Jedes Mitglied hat den von der Vereinsleitung beschlossenen Beitrag zu leisten. Die Mitglieder müssen sozialversichert sein.

§ 6. Vereinsleitung
Sie besteht aus dem Obmann, Fachwart, Jugendfachwart, Schriftführer, Kassier, Zeugwart, Kulturwart und deren Stellvertreter, weiblichen oder männlichen Geschlechts. Die Vereinsleitung ist bei Anwesenheit der Hälfte ihrer Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Ausfertigungen tragen die Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten auch des Kassiers oder der zeichnungsberechtigte Stellvertreter. Nach außen wird der Verein durch den Obmann und dessen Stellvertreter vertreten. Die Funktionsperiode der Vereinsleitung beträgt 2 Jahre.

§ 7. Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie wird vom Obmann einberufen, und zwar 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder über 18 Jahren, die ihren materiellen Verpflichtungen nachgekommen sein müssen. Sie ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlußfähig. Sollte die Hauptversammlung zur angesetzten Stunde nicht beschlußfähig sein, so tritt die Beschlußfähigkeit eine halbe Stunde später bei Anwesenheit jeder Anzahl von Stimmberechtigten ein. Anträge zur Hauptversammlung und Bewerbungen für Funktionen in der Vereinsleitung müssen bis zu 2 Wochen vorher eingebracht werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muß einberufen werden, wenn es die Hälfte der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen werden der zuständigen Landesleitung der Österr. Turn- und Sportunion bekanntgegeben.

In den Aufgabenkreis der Hauptversammlung fallen:
a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
b) Genehmigung des Rechnungsabschlusses
c) Entlastung der Vereinsleitung
d) Neuwahl der Vereinsleitung
e) Ehrungen
f) Beschlußfassung über Anträge, soweit sie von Mitgliedern rechtzeitig eingebracht werden.
g) Satzungsänderungen, für welche eine 3/4 Mehrheit erforderlich ist.

§ 8. Schiedsgericht
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet, in das jede Partei zwei Vertreter entsendet, die einen Vorsitzenden wählen, oder, wenn dieser selbst Streitpartei 

ist, sendet der Präsident der Landesleitung einen unparteiischen Vorsitzenden. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach seinem besten Wissen und Gewissen und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 9. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit der satzungsgemäß festgelegten Aufnahme unter Berücksichtigung der im § 5 genannten Qualifikationen.

Die Mitgliedschaft endet :
a) durch den Tod
b) durch Austritt aus dem Verein
c) durch Ausschluß
d) durch Auflösen des Vereines

Der Austritt aus dem Verein ist der Vereinsleitung mittels eingeschriebenem Brief anzuzeigen. Die Beiträge sind bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft, soweit sie fällig werden, voll zu leisten, wobei vorausbezahlte Beiträge nicht zurückerstattet werden.
Der Ausschluß eines Mitgliedes bedarf einer 2/3 Mehrheit der Vereinsleitung.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) Zuwiderhandeln gegen Zweck und Ziel bzw. Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins.
b) Gefährdung der Eintracht des Vereines.
Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, an das Landesschiedsgericht zu berufen, welches endgültig mit einer 2/3 Mehrheit entscheidet.

§ 10. Daten der Vereinsmitglieder
Jedes Mitglied erklärt durch den Beitritt unwiderruflich die Zustimmung, daß die personenbezogenen Daten insbesondere Familienname, Vorname, Beruf, Adresse, Geburtsdatum, Funktion innerhalb des Vereines und innerhalb der Sportunion, sportliche, organisatorische und fachliche Ausbildung sowie sportliche Erfolge, mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlage im Verein erfaßt werden. Die Daten können auch mit Zustimmung der Vereinsleitung der Österr. Turn- und Sportunion, Landesleitung Wien weitergeleitet werden. Mit dem Beitritt gibt jedes Mitglied seine Zustimmung zu allfälliger Verwendung von auf Sportplätzen und sonstigen Veranstaltungen der Sportunion gemachten Fotos für von der Vereinsleitung genehmigte Zwecke.

§ 11. Auflösung
Die freiwilllige Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der ordentlichen Mitglieder, die außerdem ihren materiellen Verpflichtungen nachgekommen sein müssen, beschlossen werden. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen wird nach Abdeckung allfälliger Verbindlichkeiten einer gemeinnützigen österreichischen Organisation zugeführt.

 

 


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