Rechnungswesen (betriebliches):
Das betriebliche Rechnungswesen besteht aus den Teilbereichen
Finanzrechnung, Finanzbuchhaltung
sowie Kostenrechnung und wird weiters von der Betriebsstatistik
unterstützt. Jeder Bereich kann dabei folgende Funktionen erfüllen:
Dokumentationsfunktion, Planungsfunktion, Kontrollfunktion, Entscheidungsfunktion.
(Grohmann-Steiger/Schneider 1996)
Redundanz: Dabei handelt es sich um eine Mehrfachspeicherung
von Daten. Das ist für Firmen insofern ein Problem, weil sie
beispielsweise Daten von Kunden, Mitarbeitern etc. in zwei verschiedenen
Dateien oft unterschiedlich erfassen und später einmal natürlich
nicht mehr wissen welche Daten jetzt die aktuellen, korrekten sind.
Man erspart sich also sehr viel Verwaltungsaufwand, wenn man Daten
zentral erfasst (Datenmanagement). Informationen sollten also nur
an einem Ort verwaltet (erfasst, geändert, gelöscht) werden.
In der Praxis argumentieren viele Firmen, dass auch Excel seinen
Zweck als DB-Programm erfüllt. Mit der Funktion SVERWEIS holt
sich das Programm z.B. über die Mitarbeiternummer den entsprechenden
Familiennamen aus einer „zentralen Datenmatrix“. Es
können also unterschiedliche Arbeitsmappen auf diese Datenmatrix
zugreifen und somit wäre auch ein bestimmtes Maß an „Relationalität“
gegeben.
Warum Excel als DB-Programm aber nur bedingt einsetzbar ist liegt
in der fehlenden Prüfung der Inkonsistenz! So kann man z.B.
in Access die Bedingung formulieren, dass z.B. Stammdaten eines
Kunden nicht gelöscht werden können, wenn Bewegungsdaten
mit diesem Kunden vorliegen. Oder wenn ein Mitarbeiter schon verheiratet
ist, kann er nicht mehr als ledig eingetragen werden. (Vgl. Dreamweaver,
fragt ob er eine Grafik wirklich löschen soll, wenn sie von
HTML-Seiten benutzt wird)
(Quelle: TV-Schulung über Redundanz und Datenbanken; Bayern
Alpha; Juli 2004)
Reinkarnation: Ist das Prinzip der Wiederverkörperung
der Seele. Der letzte Teil des Wortes stammt von "carnis"
ab, der soviel wie Fleisch bedeutet. Die indischen Schriften der
Yogis lehren uns, dass der Evolution des Körpers eine Evolution
des Geistes zugrunde liegt, die sich in Form der Wiedergeburt ausdrückt.
Neben Indien war man mit dieser Lehre bereits im alten Ägypten vertraut, aber genauso in Griechenland und Italien, wo sie von den bedeutendsten Philosophen wie Pythagoras, Empedocles, Plato, Virgil, Ovid verbreitet wurde.
Die Buddhisten, Hindus und Jains machten die Wiedergeburt zu einer Säule ihrer Religion. Doch darüber hinaus war der Glaube an die Wiedergeburt weit verbreitet und so auch bei den Unagi in Persien, bei den Kelten (Druiden), den Galliern und Briten zu finden. Sogar in Arabien fanden sich ihre Vertreter unter den Philosophen. Auch die Juden machten sie sich zu eigen und erkannten in Johannes den Täufer die Wiedergeburt Elijas.
Religion: aus dem Lateinischen; "religio" bzw. "re" und "ligare" bedeutet "zurück" und "binden", was also "mit der Quelle oder Gott wiederverbinden" heisst.
Ressource based view: Ressourcenbasierende Betrachtung
des Unternehmens. Dieser Ansatz behandelt die Bedeutung herausragender
und nicht leicht imitier- bzw. austauschbarer innerbetrieblicher
Potentiale für die Erlangung strategischer Wettbewerbsvorteile
und die Sicherung dauerhafter Kundenbeziehungen. Dieser Ansatz darf
aber nicht einseitig in den Mittelpunkt gestellt werden, weil Kernkompetenzen
nur marktrelevant sind, wenn sie einen überlegenen Kundennutzen
stiften.
Rhinoviren: siehe
Erkältung
Richter: Richter sind als Hauptorgane der Gerichtsbarkeit
mit der verfassungsmäßigen Garantie auf Unabhängigkeit
in Ausübung ihres Amtes ausgestattet (Art 87 B-VG). Weisungen,
die sich auf die Ausübung der richterlichen Tätigkeit
beziehen, sind unzulässig. Eine Absetzung
oder Versetzung von Richtern ist nicht möglich, es sei denn
es liegen disziplinäre Gründe vor: Ein Richter läßt
sich in seiner Vorbildsfunktion etwas zu Schulden kommen.
"Es ist davon auszugehen, daß nur eine solche Person
Recht sprechen wird können, die sich tatsächlich als unabhängig
betrachten kann, die vor jedweder Einflußnahme geschützt
und daher Recht ohne Ansehen der Person sprechen kann", so
Richter Ferk. Der Richter des Landesgerichts Klagenfurt gibt aber
zu bedenken, dass Unabhängigkeit nicht Entscheidungsfreiheit
bedeutet, weil der Richter ausschließlich an das Gesetz gebunden
ist. Diese Unabhängigkeit kommt alleine dem Rechtssuchenden
zugute.
In Österreich fällt die Gerichtsbarkeit in die Kompetenz
des Bundes (Art. 82 B-VG). Die Länder haben kein Mitspracherecht.
Die Ernennung der Richter erfolgt, auf Antrag der Bundesregierung,
vom Bundespräsidenten (Art. 86 B-VG). Er ist aber auch dazu
ermächtigt diese Aufgabe an einen Minister zu delegieren. Besetzungsvorschläge
werden von einem durch die Gerichtsverfassung berufenen Senat abgegeben.
(Quelle: Bundesverfassungsgesetz (B-VG).
Lichowski/Risak/Wirth: Staatsbürgerkunde und Rechtslehre, 1991,
Schulbuch HAK.
Die Presse, Dr. Janko Ferk, Richter LG Klagenfurt 12.11.2004)
Ridderstrale, Jonas: siehe
Nordström, Kjell