|
Das Haager
Beglaubigungsübereinkommen Das
multilaterale Haager Beglaubigungsübereinkommen vom
5. Oktober 1961 (Übersetzung, authentischer Text
Englisch und Französisch) (In Kraft getreten am 13. Jänner
1968 für Österreich) Die Vertragsstaaten siehe Site: STAATEN ÜBEREINKOMMEN
ZUR BEFREIUNG AUSLANDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER BEGLAUBIGUNG Die Signatarstaaten dieses Übereinkommens haben, in dem
Wunsche, ausländische öffentliche
Urkunden von der diplomatischen oder konsularischen Beglaubigung zu befreien, beschlossen, zu
diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden
Bestimmungen vereinbart: Artikel 1 Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche
Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet
worden sind und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt
werden sollen. Als öffentliche
Urkunden [1]
im Sinne dieses Übereinkommens werden angesehen: a) Urkunden eines
staatlichen Gerichts [2] oder einer Amtsperson [3]
als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der
Staatsanwaltschaft, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem
Zustellungs- oder Vollstreckungsbeamten [4]
ausgestellt sind; b) Urkunden der Verwaltungsbehörden
[5]; c)
notarielle Urkunden; d) amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht
sind, wie zum Beispiel Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zu
Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften [6]. Dieses
Übereinkommen ist jedoch nicht anzuwenden a) auf
Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind [7]; b) auf
Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr
oder auf das Zollverfahren beziehen. Artikel 2Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden,
auf die dieses Übereinkommen anzuwenden
ist und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von der
Beglaubigung [8].
Unter der Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit
zu verstehen, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des
Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift [9],
die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und
gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.
Artikel
3
Zur
Bestätigung der Echtheit der
Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde
gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit
dem die Urkunde versehen ist, darf als Förmlichkeit nur verlangt werden, daß
die in Artikel 4 vorgesehene Apostille angebracht wird, welche die zuständige
Behörde [10] des Staates ausstellt, in
dem die Urkunde errichtet worden ist. Die in Absatz 1 erwähnte Förmlichkeit darf jedoch nicht verlangt werden, wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt wird, oder dort bestehende Gebräuche oder wenn Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten sie entbehrlich machen, sie vereinfachen [11] oder die Urkunde von der Beglaubigung befreien. Artikel 4
Die in Artikel 3
Absatz 1 vorgesehene Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem Anhang
angebracht; sie muß dem Muster entsprechen, das diesem Übereinkommen als
Anlage beigefügt ist. Die Apostille kann
jedoch in der Amtssprache der Behörde, die sie ausstellt, abgefaßt werden. Die
gedruckten Teile des Musters können auch in einer zweiten Sprache wiedergegeben
werden. Die Überschrift „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre
1961)” muß in französischer Sprache abgefaßt sein. Artikel 5
Die
Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder eines Inhabers der Urkunde
ausgestellt [12]. Ist die Apostille
ordnungsgemäß ausgefüllt, so wird durch sie die Echtheit der Unterschrift,
die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und
gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde
versehen ist, nachgewiesen. Die Unterschrift und das
Siegel oder der Stempel auf der Apostille bedürfen keiner Bestätigung. Artikel 6 [13] Jeder Vertragsstaat bestimmt die Behörden, die
zuständig sind, die
Apostille nach Artikel 3 Absatz 1 auszustellen. Er
notifiziert diese Bestimmung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder der
Beitrittsurkunde oder bei der Erklärung über die Ausdehnung des Übereinkommens.
Er notifiziert ihm auch jede Änderung, die in der Bestimmung dieser Behörden
eintritt. Artikel 7
Jede
nach Artikel 6 bestimmte Behörde hat ein Register [14]
oder eine Kartei zu führen, worin die Ausstellung der Apostillen eingetragen
wird; dabei sind zu vermerken: a)
die Geschäftszahl und der Tag der Ausstellung der Apostille, b)
der Name des Unterzeichners der öffentlichen Urkunde und die Eigenschaft, in
der er gehandelt hat, oder bei Urkunden ohne Unterschrift die Behörde, die
das Siegel oder den Stempel beigefügt hat. Auf
Antrag eines Beteiligten hat die Behörde, welche die Apostille ausgestellt hat,
festzustellen, ob die Angaben, die in der Apostille enthalten sind, mit denen
des Registers oder der Kartei übereinstimmen. Artikel 8
Besteht
zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten ein Vertrag, ein Übereinkommen oder
eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Bestätigung der Unterschrift, des
Siegels oder des Stempels gewissen Förmlichkeiten unterworfen ist, so greift dieses Übereinkommen nur ändernd
ein, wenn jene Förmlichkeiten strenger sind, als die in den Artikeln 3 und 4
vorgesehenen. Artikel 9 Jeder
Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß seine
diplomatischen oder konsularischen Vertreter die Beglaubigungen in Fällen
vornehmen, in denen dieses Übereinkommen von der Beglaubigung befreit. Artikel 10
Dieses Übereinkommen
liegt für die bei der Neunten Session der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht vertretenen Staaten sowie für Irland, Island, Liechtenstein und die
Türkei zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der
Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen. Artikel 11 Dieses
Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der in Artikel 10 Absatz 2
vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft. Das Übereinkommen tritt für
jeden Signatarstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tage nach
Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. Artikel 12 Jeder
in Artikel 10 nicht genannte Staat kann diesem Übereinkommen beitreten,
nachdem es gemäß Artikel 11 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die
Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Niederlande zu hinterlegen. Der
Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den
Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation
gemäß Artikel 15 Buchstabe d keinen Einspruch dagegen erhoben haben. Ein
solcher Einspruch ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und den Staaten, die
gegen den Beitritt keinen Einspruch erhoben haben, am sechzigsten Tage nach
Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft. Artikel 13 Jeder
Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären,
daß dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt
werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung
wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat,
in Kraft tritt. Später
kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an das Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gerichtete Notifikation ausgedehnt
werden. Wird
die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der das Übereinkommen
unterzeichnet und ratifiziert hat, so tritt das Übereinkommen für die in
Betracht kommenden Gebiete gemäß Artikel 11 in Kraft. Wird die
Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der dem Übereinkommen
beigetreten ist, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden
Gebiete gemäß Artikel 12 in Kraft. Artikel 14 Dieses
Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem
Inkrafttreten gemäß Artikel 11 Absatz 1, und zwar auch für Staaten, die es später
ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind. Das
Übereinkommen wird, außer im
Falle der Kündigung, um jeweils fünf Jahre stillschweigend verlängert. Die Kündigung
ist spätestens sechs Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils abläuft,
dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu
notifizieren. Sie
kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist,
beschränken. Die Kündigung wirkt
nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft. Artikel 15 Das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Niederlande notifiziert den in Artikel 10 bezeichneten Staaten sowie den
Staaten, die gemäß Artikel 12 beigetreten sind: a)
die Notifikationen gemäß Artikel 6 Absatz 2; b)
die Unterzeichnungen und Ratifikationen; gemäß Artikel 10; c)
den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 11 Absatz 1 in Kraft
tritt; d) die
Beitrittserklärungen und Einsprüche gemäß Artikel 12 sowie den Tag,
an dem die Beitrittserklärungen wirksam werden; e)
die Erklärungen über die Ausdehnung gemäß Artikel 13 sowie den Tag, an dem
sie wirksam werden; f)
die Kündigungen gemäß Artikel 14 Absatz 3. ZU URKUND DESSEN haben
die ordnungsgemäß ermächtigten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. GESCHEHEN in Den Haag
am 5. Oktober 1961, in französischer und englischer Sprache, wobei im Falle von
Abweichungen der französische Wortlaut maßgebend ist, in einer Urschrift, die
im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der
Neunten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
vertretenen Staat sowie Irland, Island, Liechtenstein und der Türkei eine
beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege übermittelt wird. [1] Die Aufzählung der Urkunden des Artikel 1
ist taxativ. Danach sind nur öffentliche Urkunden und Urkunden der Notare der
Bestätigung durch Apostille zugänglich. Die Bestätigung durch Apostille ist jedoch nicht für Privaturkunden vorgesehen, denen lediglich eine Übersetzung eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetschers beigegeben ist. [2] Eine Einschränkung auf bestimmte Verfahrensarten wird nicht gemacht. Die gerichtlichen Zuständigkeiten sind in den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlicher Art. Sie sind nach der jeweiligen innerstaatlichen Rechtslage zu beurteilen. [3] Der Beglaubigungs- bzw. Urkundsbeamte in der Geschäftsstelle der Gerichte. [4] In Österreich Gerichtsvollzieher und Mitarbeiter der Einlaufstellen bei den Gerichten. [5] In Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. Hievon nicht umfasst sind Urkunden, die aus privatwirtschaftlichen Unternehmungen der Verwaltungsbehörden stammen. [6] Die Beglaubigung der Unterschrift auf fremdsprachigen Urkunden – also Sprachen die nicht Amtssprache in Österreich sind – ist den Notaren vorbehalten. [7] Auf sie wird gegebenenfalls das Europäische Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. 274/1973, oder ein Konsularvertrag anzuwenden sein. [8] Gemeint ist hier die mehrstufige Diplomatische Beglaubigung, wie sie sonst vorzusehen ist. [9] Die Beglaubigung bestätigt lediglich die Echtheit der Unterschrift und die Eigenschaft, in der der Unterzeichner handelt. Der materiellrechtliche Inhalt der Urkunde ist nicht Gegenstand der Beglaubigung. [10] Die Zuständigkeit der Behörde für die Ausstellung der Apostille richtet sich nach dem Durchführungsgesetz BGBl. 28/1968. Die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedsländer werden allen anderen durch den Archivar notifiziert. [11] Das Haager Beglaubigungsübereinkommen kommt nicht zur Anwendung, wenn andere multilaterale- oder bilaterale Verträge eine weitergehende Erleichterung gewähren. Es wird in jenen Fällen anzuwenden sein, in denen sonst die strengere diplomatische Beglaubigung vorgesehen ist. [12] Die Antragstellung kann sowohl schriftlich als auch mündlich bei den zuständigen Behörden erfolgen. [13] Festgelegt in BGBl. Nr. 28/1968 [14] Für die österreichischen Gerichte das Justizverwaltungsregister.
|
|
HINWEIS: |
|
Siehe auch die Seite: http://www.apostille.de zum Thema Beglaubigung & Legalisation |