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Bilateraler Beglaubigungsvertrag [1] vom 21. Juni 1923 zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche Artikel 1. Urkunden, die von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des einen vertragschließenden Staates ausgestellt wurde, bedürfen zum Gebrauche im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde versehen sind. Artikel 2. Auszüge aus den Kirchenbüchern über Taufen, Trauungen oder Todesfälle, die im Deutschen Reich unter dem Kirchensiegel erteilt werden, sowie Auszüge aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, die in Österreich geführt werden und mit dem Siegel oder Stempel des Matrikenführers versehen sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiet des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung. Artikel 3. Die von Notaren ausgefertigten und mit dem amtlichen Siegel des Notars versehenen Urkunden, die von Standesbeamten des Deutschen Reiches ausgefertigten und mit ihrem Siegel oder Stempel versehenen Urkunden, ferner die von den Gerichtskanzleien und gerichtlichen Hilfsbeamten ausgefertigten und mit dem Gerichtssiegel versehenen Urkunden bedürfen zum Gebrauche im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung. Artikel 4. Die einer Privaturkunde von einem Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder einem Notar beigefügte Beglaubigung bedarf keiner weiteren Beglaubigung. [1]
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
kommt seit 1.1.52 (JABl. Nr. S.36) wieder der Beglaubigungsvertrag vom 21.Juni
1923 - im Rahmen der dort gewährten umfassenden
Beglaubigungserleichterungen - zur Anwendung. Weiters ist die Bundesrepublik
Deutschland Vertragsstaat des Haager Beglaubigungsübereinkommens vom 5. Oktober 1961 und des Europäischen
Beglaubigungsübereinkommens vom 7. Juni 1968.
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HINWEIS: |
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Siehe auch die Seite: http://www.apostille.de zum Thema Beglaubigung & Legalisation |