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Beglaubigungsvertrag [1], Staatsvertrag zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von den öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden vom 21. August 1916, RGBl. 340/1917, in der Fassung der BGBl. Nr. 96/1957, 84/1975 und 398/1982: Art. 1. Österreichische
Urkunden bedürfen zum Gebrauch in
der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauch in Österreich keiner
weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gericht aufgenommen, ausgestellt oder
beglaubigt und mit dem Siegel oder
Stempel des Gerichtes versehen sind. Art. 2. (1) Österreichische
Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum
Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einer der in
dem beigefügten Verzeichnis angeführten obersten oder höheren Verwaltungsbehörden
aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der
Verwaltungsbehörde versehen sind. (2) Das Verzeichnis
kann im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit im Verwaltungswege durch
Kundmachung geändert oder ergänzt werden. Art. 3. Für Urkunden, welche
in den Grenzbezirken von den Finanzbehörden erster Instanz, den Gefällsämtern
und den Forstämtern ausgestellt werden, ist keine weitere Beglaubigung
erforderlich, wenn die Urkunde mit der Unterschrift des zuständigen Beamten und
mit dem Siegel oder Stempel des Amtes versehen sind. Art. 4. Durch den gegenwärtigen
Vertrag werden die Erleichterungen nicht berührt, die auf Grund besonderer
Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und für das Zollverfahren gewährt
sind. ....... Verzeichnis der
obersten und höheren Verwaltungsbehörden, deren Fertigung gemäß Art.
2 des
Beglaubigungsvertrages keiner weiteren Beglaubigung bedarf: a)Für österreichische Urkunden: 1.
Der
Bundeskanzler 2.
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten 3.
Der Bundesminister für Bauten und Technik 4.
Der Bundesminister für Finanzen 5.
Der Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz 6.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie 7.
Der Bundesminister für Inneres 8.
Der Bundesminister für Justiz 9.
Der Bundesminister für Landesverteidigung 10.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft 11.
Der Bundesminister für soziale Verwaltung 12. Der
Bundesminister für Unterricht und Kunst 13. Der
Bundesminister für Verkehr 14. Der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung 15. Die Landesregierungen 16. Die Landeshauptmänner 17. Die Finanzlandesdirektionen 18. Die Finanzprokuratur 19. Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung in Wien, Graz, Linz und, Innsbruck 20. Das Patentamt 21. Der Oberste Patent- und Markensenat 22. Die Berghauptmannschaften 23. Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft 24. Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft in den Ländern 25. Die Sicherheitsdirektionen 26. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt 27. Die Generalprokuratur 28. Die Oberstaatsanwaltschaften 29. Die Militärkommanden 30. Der Milchwirtschaftsfonds 31. Der Getreidewirtschaftsfonds 32. Die landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt in Wien und Linz 33. Die landwirtschaftlich-chemische Landesversuchs- und Untersuchungsanstalt in Graz 34 Die landwirtschaftlich-chemische Versuchs- und Lebensmitteluntersuchungsanstalt in Klagenfurt 35. Die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental 36. Der amtliche Pflanzenschutzdienst 37. Die Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung 38. Die Landesarbeitsämter 39. Die Landesinvalidenämter 40. Die Arbeitsinspektorate 41. Die Rektoren der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste in Wien sowie der Kunsthochschulen 42. Die geologische Bundesanstalt 43. Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik 44. Die Österreichische Nationalbibliothek 45. Die Universitätsbibliotheken 46. Die Direktoren der österreichischen Bundesmuseen 47. Die Landesschulräte 48. Das Amt für Schiffahrt 49. Die Post- und Telegraphendirektionen 50. Das Bundesdenkmalamt b)Für schweizerische Urkunden: A. Behörde der Eidgenossenschaft: Die Bundeskanzlei B. Kantonale Behörden: Kanton Zürich: Die Staatskanzlei Kanton Bern: Die Staatskanzlei Kanton Luzern: Die Staatskanzlei Kanton Uri: Die Standeskanzlei Kanton Schwyz: Die Kantonskanzlei Kanton Unterwalden ob dem Wald: Die Staatskanzlei Kanton Unterwalden nid dem Wald: Die Staatskanzlei Kanton Glarus: Die Regierungskanzlei Kanton Zug: Die Kantonskanzlei Kanton Freiburg: La Chancellerie d'Etat Kanton Solothurn: Die Staatskanzlei Kanton Basel-Stadt: Die Staatskanzlei Kanton Basel-Land: Die Landeskanzlei Kanton Schaffhausen: Die Staatskanzlei Kanton Appenzell A. Rh.: Die Kantonskanzlei Kanton Appenzell 1. Rh.: Landammann und Standeskommission Kanton St. Gallen: Die Staatskanzlei Kanton Graubünden: Die Standeskanzlei Kanton Aargau: Die Staatskanzlei Kanton Thurgau: Die Staatskanzlei Kanton Tessin: La Cancelleria di Stato Kanton Waadt: La Chancellerie du Conseil d'Etat Kanton Wallis: La Chancellerie d'Etat Kanton Neuenburg: La Chancellerie d'Etat Kanton Genf: La Chancellerie d'Etat Kanton Jura: La Chancellerie
d'Etat [1] Der Vertrag ist in fortdauernder Geltung stehend anzuwenden, JABl 1950 Seite 40.
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